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M 139/2007 ERZ 14. November 2007 ERZ C Motion

1929 Sommer, Melchnau (EVP)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 04.06.2007

Gewaltprävention und Krisenkonzepte für Berner Schulen

In den letzten Monaten häuften sich Meldungen in den Medien über Gewaltandrohungen gegen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte. Es stellt sich die Frage: „Sind dies Einzelfälle oder nimmt die Gewalt an Schulen tatsächlich zu?“

An vielen Schulen existieren bereits Krisenkonzepte, gibt es Kriseninterventionsteams, Arbeitsgruppen zum Schulausschlussartikel 28, etc. und haben sich auch bewährt.

Damit jedoch Tendenzen und allenfalls Handlungsbedarf erkannt werden können braucht es einige konkrete Massnahmen. Schulen müssen für den möglichen Ernstfall gerüstet sein. Präventionsmassnahmen sollen verstärkt werden.

Deshalb wird der Regierungsrat beauftragt, folgende Punkte umzusetzen:

1. Alle Schulen des Kantons Bern verfügen über ein Krisenkonzept, in dem die nötigen Schritte für den Krisenfall festgelegt sind.

2. Gewaltandrohungen gegen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte sind meldepflichtig (via Schulleitungen an die Schulinspektorate).

3. Die Erziehungsdirektion stellt den Schulleitungen ein Musterkonzept zur Verfügung (z.B. Download auf der Homepage der ERZ).

4. Gewaltprävention ist im neuen deutschsprachigen Lehrplan angemessen zu berücksichtigen (HARMOS).

5. Die PHBern sorgt für die nötigen Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote in den Bereichen Umgang mit Medien, Gewaltprävention, Umgang mit schwierigen Situationen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt die Themen Gewaltprävention und Krisenkonzepte an den Schulen ernst. Er verweist diesbezüglich auf die Antwort für die Motion (M 150/2007) der SP-Juso (Blaser, Heimberg) „Massnahmen gegen Jugendgewalt“. In der Antwort auf diese Motion macht der Regierungsrat auf die Arbeit der interdirektionalen Arbeitsgruppe

„Jugendgewalt“ aufmerksam, welche dem Regierungsrat Vorschläge für weitere Massnahmen gemacht und die Erarbeitung eines Konzeptes gestartet hat.

Den Schulen stehen jedoch heute schon verschiedene Instrumente und Konzepte zum Umgang mit Krisensituationen und zur Gewaltprävention zur Verfügung.

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Zu den vom Motionär aufgeworfenen Punkten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Ziffer 1

Die Erziehungsdirektion hat die Schulen aufgefordert, eigene Krisenbewältigungskonzepte zu erarbeiten. Sie verweist dabei auf das ausgezeichnete Dokument der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) «Krisensituationen – ein Leitfaden für Schulen» sowie auf das Konzept der Erziehungsberatung. Die Zuständigkeit liegt bei den Schulen, die über die Schulleitungen für die Umsetzung verantwortlich sind. Die Thematik wird im Rahmen eines neu entwickelten, standardisierten Controllingverfahrens der Schulinspektorate mit den Schulen ein zentraler Punkt sein.

Ziffer 2

Bei Gewaltandrohungen müssen sich die verantwortlichen Behörden absprechen, um geeignete Präventionslösungen vorzuschlagen. Die Schulleitungen oder das Schulinspektorat sind hingegen für die pädagogischen Belange zuständig und können sich nicht mit strafrechtlich relevanten Fällen befassen. Schwere oder wiederholte Gewaltandrohungen müssen daher direkt von den Betroffenen bei den Strafjustizbehörden angezeigt werden, damit ihnen die angemessene Behandlung zukommt. Eine obligatorische Meldung dieser Fälle an die Schulleitungen und die Schulinspektorate würde zu einer Rechtsunsicherheit führen, da die Betroffenen irrtümlich davon ausgehen könnten, dass mit der Meldung automatisch ein offizielles Verfahren eingeleitet wird. Der Regierungsrat lehnt eine Meldepflicht an die Schulinspektorate auch deshalb ab, weil er das Gewicht vor allem auf konkrete Massnahmen legen will und weniger auf Administrativarbeiten wie das Erstellen von Statistiken.

Ziffer 3

Ein solches Modell wird für die Volksschule auf der Grundlage der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen realisiert. Damit sollen möglichst alle Schulen über ein Krisenbewältigungskonzept verfügen.

Auf Wunsch können die Schulen im Rahmen der Beratungsdienste (Schulinspektorat oder Erziehungsberatung) oder der bestehenden Gesundheitsförderungsprojekte auch begleitet werden.

Ziffer 4

Die Arbeiten für den künftigen deutschsprachigen Lehrplan stehen am Anfang, und die Erziehungsdirektion wird dieses Thema dort aufgreifen. Im Westschweizer Lehrplan gehört die Gewaltprävention zum Bereich «Allgemeinbildung».

Ziffer 5

An den beiden Pädagogischen Hochschulen, die für die Ausbildung der Lehrkräfte im Kanton Bern zuständig sind, bestehen bereits heute sowohl in der Aus- als auch in der Weiterbildung entsprechende Angebote.

In der Pädagogischen Hochschule Bern (PH Bern) werden Gewalt und Gewaltprävention (auch im Zusammenhang mit deren Darstellung in den Medien) in der Ausbildung für Lehrkräfte aller Schulstufen insbesondere in diversen erziehungs- und sozialwissenschaftlichen Modulen sowie in der berufspraktischen Ausbildung thematisiert.

Die Studierenden müssen sich mit Macht und Gewalt in der Schule sowie im familiären

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Umfeld auseinandersetzen, gesellschaftliche Mechanismen erkennen und Gegenstrategien entwickeln lernen.

Ziel der Ausbildung an der PH Bern ist es, den angehenden Lehrkräften optimale Voraussetzungen für einen guten Start ins Berufsleben zu schaffen. Es ist jedoch festzuhalten, dass es den Studierenden im Rahmen der Grundausbildung nicht möglich ist, sich professionelle Verhaltensrepertoires zur Bewältigung von Worst-Case-Szenarien anzueignen. Dies muss in erster Linie in der Weiterbildung (s. unten) und durch die Schulen selbst im Rahmen ihrer Schulentwicklung erfolgen.

Das Institut für Weiterbildung (IWB) der PH Bern hat seit jeher Weiterbildungsveranstaltungen zum Themenbereich Gewalt und Krise angeboten.

Aufgrund des erhöhten Bedarfs hat das IWB sein Angebot im Jahr 2007 ausgebaut.

Zielpublikum dieser Angebote (Kurse, Beratungen, Coachings) sind Schulen, Schulleitungen, Lehrkräfte, Behördenmitglieder und Eltern. Die Inhalte der Angebote decken Schwerpunkte wie Gewalt, Gewaltprävention, Mobbing, Vandalismus, Konfliktbearbeitung und Streitschlichtung ab.

Anträge: Ziffer 1, 3 und 4: Annahme Ziffer 2: Ablehnung

Ziffer 5: Annahme und Abschreibung An den Grossen Rat

Referenzen

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