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Der Regierungsrat wird beauftragt, die kantonale Agrarstrategie für die Bewirtschaftung der Alpen an folgende Forderungen anzupassen

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M 245/2002 VOL 14. Mai 2003 43C

Motion

1365 Kunz, Diemtigen (GFL)

Weitere Unterschriften: 10 Eingereicht am: 10.12.2002

Nachhaltige Bewirtschaftung der Berner Alpen

Die Alpen des Kantons Bern sind weltweit durch die landschaftlichen Schönheiten bekannt.

Unsere Alpen sind auch für die bernische Volkswirtschaft in Zukunft von immer grösserer Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion in Einklang mit dem Tourismus möglichst im Sinne der Nachhaltigkeit zu vereinbaren.

Der Regierungsrat wird beauftragt, die kantonale Agrarstrategie für die Bewirtschaftung der Alpen an folgende Forderungen anzupassen.

1. Die Regulierung und Pflege der Vielfalt von Alpweiden erfolgt ohne chemische Einsatz- und Düngermittel.

2. Die Düngung der Alpweiden erfolgt ausschliesslich mit betriebseigenem Hofdünger.

3. Die Nutzung und Pflege der Alpen muss durch geeignete Massnahmen und standortgerechte Bewirtschaftung erfolgen (keine Übernutzung der Alpweiden durch zu hohen Tierbesatz wie insbesondere auf Schafalpen).

4. Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass Sömmerungsbeiträge (Ökobeiträge) nur für Alpen entrichtet werden, die nach den oben genannten Kriterien bewirtschaftet werden.

5. Das Gebiet der Bewirtschaftung der Alpen mit Nutzvieh ist gesamthaft nicht auszudehnen.

6. Es ist ein Inventar der bisher ungenutzten Flächen zu erstellen.

Begründung

Die nachhaltige Nutzung der bernischen Alpen dienen einerseits dem Schutz vor Erosion, andererseits dem Tourismus und der Bevölkerung als Erholungsraum. Speziell die Artenvielfalt und die Eigenheit der Landschaften unserer Alpen ist als Ganzes von besonderer Schönheit.

Ökologisch bewirtschaftete Gebiete sind nach neuen Erkenntnissen grossräumig anzulegen. Deshalb ist es notwendig, die bernischen Alpen zukunftsorientiert zu bewirtschaften. Es ist z. Bsp. wie eine grobe Faust auf ein zartes Auge, wenn Alpweiden mit Totalherbiziden im wahrsten Sinne des Wortes geschändet werden. Alle Regulierungen im Pflanzenbereich können mechanisch erfolgen.

Ähnliches gilt für die Düngung. Es ist absurd, wenn zusätzlich zu eigenem Hofdünger Fremddünger eingesetzt werden, um die Vegetation damit zu intensivieren und somit zu stören. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Alpenmilch die gehaltvollste Milch ist, da die Kühe natürliches und artenvielfältiges Futter veredeln. Auch hier gilt: Qualität anstatt

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Quantität. Mehr Quantität bedeutet auch mehr Belastung des Marktes und sicher wieder Überschussverwertung mit Steuergeldern.

Eine Anreicherung des Alpraumes mit zusätzlichen Fremdstoffen ist auch wegen der Quellengebiete zu vermeiden. Die Alpen gelten als Wasserreservoir Europas und es ist unsere Aufgabe, dazu Sorge zu tragen.

Antwort des Regierungsrates

Aufgrund des weltweiten Bekanntheitsgrades der Berner Alpen und der in Zukunft wachsenden Bedeutung der bernischen Alpwirtschaft im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus im Einklang mit den Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Sömmerungsweiden (Alpweiden) wird der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Agrarstrategie für die Bewirtschaftung der Alpen an sechs vom Motionär aufgestellte Forderungen anzupassen.

Vorbemerkungen

Für die Alpwirtschaft gibt es ebensowenig eine kantonale Agrarstrategie wie beispielsweise für die Betriebszweige Weinbau, Gemüsebau oder Ackerbau. Sämtliche Bereiche sind in die allgemein gehaltene Bernische Agrarstrategie 2000 eingebettet. Damit wird der Stellenwert der bernischen Alpwirtschaft und die Bedeutung einer nachhaltigen Nutzung und Pflege der Sömmerungsbetriebe (Alpen) und Sömmerungsweiden (Alpweiden) auf der Basis der drei Nachhaltigkeitspfeiler Ökonomie, Ökologie und Soziales hinreichend berücksichtigt.

Bis im Jahr 1999 hat der Kanton Bern die Alpwirtschaft mit kantonalen Sömmerungsbeiträgen in der Höhe von rund 5 Mio. Franken pro Jahr unterstützt. Die Aufhebung dieser Beiträge erfolgte in der Novembersession 1999 des Grossen Rates und wurde mit der Haushaltsanierung und einem Systemwechsel beim Bund begründet.

Stellungnahme zu den einzelnen Ziffern der Motion

1. Regulierung und Pflege der Vielfalt ohne chemischen Einsatz- und Düngemittel:

Aufgrund von Art. 10 Abs.1 der eidg. Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) dürfen Herbizide ohne Bewilligung der Behörde nur zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Gemäss Ausführungsbestimmungen der BIO SUISSE darf jeder Biobauer seine Tiere auf nicht biologisch bewirtschafteten Alpen sömmern lassen, wenn die entsprechenden Alpen die Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 SöBV einhalten (Einzelstockbehandlung mit Herbiziden, ansonsten aber keine im Biolandbau unerlaubten Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel einsetzbar). Flächenbehandlungen dürfen in der Alpwirtschaft nur im Rahmen eines Sanierungsplanes durchgeführt werden und sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat sieht keinen Bedarf, in diesem Punkt strengere Anforderungen zu stellen als der Bund, zumal der Einsatz von Herbiziden in der bernischen Alpwirtschaft mit Zurückhaltung praktiziert wird und die Anforderungen gemäss SöBV unter gewissen Bedingungen sogar von der BIO SUISSE anerkannt sind.

2. Die Düngung der Alpweiden erfolgt ausschliesslich mit betriebseigenem Alpdünger:

Auch diese Forderung ist in der bernischen Alpwirtschaft aufgrund von Art. 10 Abs. 1 SöBV weitestgehend erfüllt, obwohl der Einsatz von alpfremden Düngern nicht völlig ausgeschlossen ist. Einen äusserst positiven Einfluss auf den alpwirtschaftlichen Nährstoffkreislauf und die Nachhaltigkeit haben die Bestimmungen über die Festsetzung des Normalbesatzes in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit einer Alp, das Verbot für stickstoffhaltige Mineraldünger, Klärschlamm und alpfremde flüssige Dünger sowie die Beschränkung der Schweinemast auf Basis von alpeigenen

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Milchnebenprodukten. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat weitergehende Einschränkungen und Auflagen in diesem Punkt ab.

3. Nutzung und Pflege der Alpen durch geeignete, standortgerechte Massnahmen (namentlich keine Überbestossung der Schafalpen)

Diese Forderung ist in materieller Hinsicht weitestgehend identisch mit den Inhalten von Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 SöBV.

Bei der Schafalpung werden die Sömmerungsbeiträge ab diesem Jahr neu in Abhängigkeit des Weidesystems differenziert festgesetzt. Neu gilt für eine nachhaltige Schafalpung folgendes Anreizsystem: je sachgerechter und umweltschonender sich das Weidesystem auf die Bewirtschaftung der Sömmerungsweiden auswirkt, umso höher sind die Sömmerungsbeiträge und der Normalbesatz einer Schafalp.

Der Regierungsrat erachtet die Bestimmungen der SöBV mit Bezug auf diese Forderung als zweckmässig und lehnt daher weitergehende Auflagen ab.

4. Der Regierungsrat soll sich dafür einsetzen, dass die Sömmerungsbeiträge nur an Alpen zu entrichten sind, die nachhaltig bewirtschaftet werden:

Für den Vollzug der eidg. Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) mit entsprechenden Verwaltungssanktionen ist im Kanton Bern das Amt für Landwirtschaft (LANA) zuständig. Das LANA zieht für die Kontrolltätigkeit in der Alpwirtschaft die unabhängige Kontrollorganisation KUL bei. Diese überprüft die vom Bewirtschafter eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhaltung der Anforderungen gemäss SöBV. Damit ist im Kanton Bern gewährleistet, dass nur jene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Sömmerungsbeiträge ausbezahlt erhalten, die nicht vorsätzlich oder wiederholt Vorschriften verletzen.

5. Das Sömmerungsgebiet sei gesamthaft nicht auszudehnen:

Aufgrund der neuen eidg. Landwirtschaftlichen Zonenverordnung kann Sömmerungsweidefläche nicht mehr in Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) umgewandelt werden, wogegen das Umgekehrte noch möglich, aber aus Gründen der Direktzahlungsökonomie eher unwahrscheinlich ist. Hingegen ist die Ausdehnung der Sömmerungsweideflächen nach oben, in höher gelegenes alpines Gebiet, für das der Kanton bisher keinen Normalbesatz verfügt hat, ausgeschlossen (weil dieses Gebiet aufgrund fehlender Besatzzahlen in den Jahren 1996 bis 1998 nicht zum herkömmlichen Sömmerungsgebiet zählt).

Deshalb erachtet der Regierungsrat die Befürchtungen des Motionärs als unbegründet.

6. Es sei ein Inventar der bisher ungenutzten Flächen zu erstellen:

Gemäss Art. 10 Abs. 1 SöBV wird von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern der Sömmerungsbetriebe verlangt, dass:

- die Sömmerungstiere in eingezäunter Weide gehalten oder behirtet werden;

- die nicht beweidbaren Flächen durch geeignete Massnahmen vor Tritt und Verbissgeschützt werden und

- die Naturschutzflächen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.

Aus Sicht einer sachgerechten und umweltschonenden Alpnutzung erachtet der Regierungsrat die Forderung nach einer generellen Inventarisierung der bisher ungenutzten Flächen als unbegründet und mit Blick auf den mutmasslichen Inventarisierungsaufwand gar als absolut unverhältnismässig. Bereits vor Jahren hat der Kanton in einer ähnlichen Frage entschieden, auf die Kartierung / Vermessung des im Eigentum des Kantons Bern stehenden zur Produktion nicht fähigen Landes (etwa identisch mit den bisher ungenutzten Flächen) sei in erster Linie aus Aufwands- und Kostengründen zu verzichten. Dazu trägt insbesondere auch die Tatsache bei, dass

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solche Ausscheidungen von den Betroffenen meist nicht unwidersprochen akzeptiert werden.

Der Regierungsrat ist der Auffassung, die nachhaltige Entwicklung der bernischen Alpwirtschaft (inklusive Schafalpung) sei auf der Grundlage der neuen eidg.

Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) und im Sinne der Bernischen Agrarstrategie 2000 gewährleistet. Er lehnt weitergehende Auflagen und Einschränkungen im Sinne des Motionärs ab.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

Referenzen

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