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Der Regierungsrat wird beauftragt, die Richtlinien zum Bauen ausserhalb der Bauzone entsprechend anzupassen

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M 102/2006 JGK 23. August 2006 45C Motion

1568 Rösti, Kandersteg (SVP)

Weitere Unterschriften: 47 Eingereicht am: 20.03.2006

Abbau von unnötigen Gestaltungsvorschriften bei Umbauten ausserhalb der Bauzone.

Die Vorschriften, welche die äussere Gestaltung von ausgebauten Gebäudeteilen betreffen, sind zu lockern. Der Regierungsrat wird beauftragt, die Richtlinien zum Bauen ausserhalb der Bauzone entsprechend anzupassen.

Begründung:

Die Ausbaumöglichkeiten von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen wurde in den letzten Jahren durch Bundesvorgaben eingeschränkt. Ein vollständiger oder weitgehender Ausbau des Ökonomieteils ist nicht mehr möglich. Damit besteht auch keine Gefahr mehr, dass das äussere Erscheinungsbild der Gebäude durch Ausbauten massiv beeinträchtigt wird. Die Vorschriften für die äussere Gestaltung von ausgebauten Gebäudeteilen wurden diesen neuen eingeschränkten Möglichkeiten nicht angepasst. Dies führt dazu, dass bei Ausbauten von Wohnungen in den angrenzenden Ökonomieteil hinein beispielsweise Fenster mit „Gimmwänden“ verkleidet werden müssen, oder Garagen sich hinter Stalltüren und –fenstern befinden.

Die Folge sind ungenügend belichtete Wohn- und Arbeitsräume. Insgesamt führen die strengen Gestaltungsvorschriften zu erhöhten Investitionen und vermindern den Wert und die Attraktivität von Wohnungen ausserhalb der Bauzone und damit im ländlichen Raum.

Eine Lockerung der Vorschriften ist daher unabdingbar.

Antwort des Regierungsrates

Die Richtlinien der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Volkswirtschaftsdirektion zum Bauen ausserhalb der Bauzone sind im November 2001 herausgegeben worden. Die Richtlinien können auf dem Internetauftritt des Amts für Gemeinden und Raumordnung eingesehen oder herunter geladen werden (www.be.ch/agr Rubrik Bauen - Bauen ausserhalb der Bauzone). Sie wurden gestützt auf die Revision der Raumplanungsgesetzgebung, die im September 2000 in Kraft getreten ist, erarbeitet und letztmals im November 2003 überarbeitet.

Die Richtlinien enthalten für die verschiedenen Vorschriften des Raumplanungsgesetzes, die jeweils einen unterschiedlichen Anwendungsfall betreffen, Hinweise für die Umsetzung

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in der Vollzugspraxis. Sie haben heute die Bedeutung einer verwaltungsinternen Weisung.

Der relativ hohe Detaillierungsgrad ist notwendig, um eine einheitliche Praxis im Kanton sicherzustellen.

Die Gestaltungshinweise stützen sich auf das eidg. Raumplanungsgesetz (RPG) und die Raumplanungsverordnung (RPV). Sie sind ferner abgestützt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts. Sie schaffen kein neues Recht, sondern dienen der Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben und der Erleichterung des Vollzugs. Nach Artikel 24d RPG darf zum Beispiel in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzung auf dem Ausnahmeweg nur bewilligt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Dieselbe Vorschrift ist bei Bewilligungen für Umnutzungen von Bauten im Streusiedlungsgebiet nach Artikel 39 RPV zu beachten.

In den Richtlinien ist diese Voraussetzung wörtlich enthalten. Im Anhang der Richtlinien ist unter äussere Erscheinung präzisiert: „Man darf dem Gebäude zwar anmerken, dass es anders als ursprünglich genutzt wird, der Charakter und die Identität müssen beim Umbau gewahrt bleiben. Die äussere Erscheinung wird geprägt durch die drei Elemente Dach, Fassaden und Umgebung.“ Unter den Stichwörtern Dach, Fassaden und Umgebung folgt eine detaillierte Aufzählung der baulichen Veränderungen, die in der Regel entweder als zulässig oder aber als unzulässig zu beurteilen sind.

Zur baulichen Grundstruktur enthalten die Richtlinien neben dem Grundsatz auch den Hinweis, bei welchen Vorhaben er anzuwenden ist und dass neubauartige Veränderungen ausgeschlossen sind. Die bauliche Grundstruktur besteht aus den Fundamenten, den tragenden Wänden, Böden und Decken sowie aus der Dachkonstruktion. Unter den einzelnen Stichwörtern sind wiederum die zulässigen baulichen Veränderungen aufgelistet.

Zum Stichwort Gimwand - es handelt sich um eine traditionelle Holzaussenwand eines Heuraumes, die mit waagrechten, regelmässigen Luftschlitzen versehen ist - enthalten die Richtlinien den Hinweis, dass sie hinterglast werden darf. Gimwände als Teil der baulichen Grundstruktur müssen jedoch erhalten werden.

Unter dem geltenden RPG sind geschützte Bauten und Bauten im Streusiedlungsgebiet relativ weit gehend ausbaubar. Eine massive Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes ist jedoch nicht direkt abhängig vom vorgesehenen oder möglichen Ausbaugrad einer Liegenschaft, sondern viel wesentlicher von den Fähigkeiten des Projektverfassers oder der Projektverfasserin, mit traditioneller Bausubstanz sorgfältig umzugehen. Hier ist teilweise eine mangelnde Sensibilität festzustellen. Die Richtlinien tragen dazu bei, den Projektverfassenden frühzeitig die Rahmenbedingungen aufzuzeigen.

Alte und neuere bäuerliche Bauten sind vielfach auch ein Kulturerbe unseres Kantons. Mit einem fachgerechten Umbau wird ein wesentlicher Bestandteil unserer Landschaft erhalten.

Die detaillierten Ausführungen im Anhang gelten als Gestaltungshinweise. Sie sind zum Teil generell formuliert und lassen genügend Spielraum offen, um in der Praxis situationsgerecht eine dem Umbauobjekt angepasste Lösung finden zu können, die auch eine genügende Belichtung der neu einzubauenden Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, welche inneren und äusseren Veränderungen unter der Bundesvorgabe nach Wahrung des äusseren Erscheinungsbildes für das betreffende Gebäude noch tragbar sind. Dies führt auch dazu, dass die Gestaltungshinweise regelmässig hinsichtlich ihrer Zweckmässigkeit überprüft und neuen Kenntnissen entsprechend angepasst werden. Die im Hinblick auf die vorgesehene Teilrevision des Raumplanungsgesetzes notwendigen Anpassungen sind gegenwärtig in Bearbeitung. In diesem Rahmen kann überprüft werden, ob der vom Bund vorgegebene Gestaltungsspielraum angesichts der jüngsten Gesetzesanpassung in den Richtlinien der

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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Volkswirtschaftsdirektion zum Bauen ausserhalb der Bauzone vollumfänglich ausgeschöpft wird.

Der Regierungsrat ist deshalb bereit, den Vorstoss in Form des Postulates anzunehmen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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