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Es zeigt sich nun seit längerer Zeit, dass bedeutend mehr Aushubmaterial anfällt als zur Rekultivierung verwendet werden kann

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M 302/2009 BVE 27. Januar 2010 BVE C Motion

0112 FDP (Pfister, Zweisimmen)

Weitere Unterschriften: 19 Eingereicht am: 08.09.2009

Keine unnötigen Hürden zur Errichtung von Deponien für unverschmutzten Aushub

Der Regierungsrat wird ersucht beim Bund aktiv zu werden, damit im Voralpen- und Alpengebiet neue Deponien, für ausschliesslich unverschmutzten Aushub, für die nachweislich ein Bedarf besteht, bewilligt werden können.

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung unterbreitet der Kanton Bern der Bundesversammlung folgende Standesinitiative:

Der Bund wird ersucht, Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.

Begründung

Im Kanton Bern herrscht ein akuter Deponienotstand für unverschmutztes Aushubmaterial.

Laut Technischer Verordnung über Abfälle (TVA vom 10.12.1990, SR 814.600) ist unverschmutzter Aushub in erster Linie zur Rekultivierung von Materialabbaustellen zu verwenden. Es zeigt sich nun seit längerer Zeit, dass bedeutend mehr Aushubmaterial anfällt als zur Rekultivierung verwendet werden kann.

Neue Deponien können in topographisch anspruchsvollem Gebiet (Alpen, Voralpen) ausschliesslich im Talboden errichtet werden, da die Gefahr des Abrutschens und von Murgängen an den Flanken zu gross ist. Im Übrigen wäre das verfügbare Volumen ohnehin meistens zu bescheiden. Es zeigt sich aber, dass ausgerechnet in den Gebirgstälern mit möglichen Ablagerungsstandorten faktisch keine Deponien für unverschmutzten Aushub möglich sind, weil dadurch kleine Bachläufe tangiert würden und die geltende Gewässerschutzgesetzgebung das Umlegen dieser Bachläufe nicht zulässt. Dies führt dazu, dass sehr lange Transportwege, auch zu ausserkantonalen Deponien, zurückgelegt werden müssen, damit anfallendes Aushubmaterial vorschriftskonform entsorgt werden kann. Zudem nehmen widerrechtliche Entsorgungen in Form illegaler Ablagerungen oder nicht bewilligter Terrainauffüllungen an abgelegenen Standorten vermehrt zu. Die Folge ist eine unnötige und übermässige Belastung der Bevölkerung und der Umwelt mit Lärm, Staub und Abgasen.

Das Gewässerschutzgesetz regelt die möglichen Ausnahmen abschliessend, so dass Deponiestandorte, auch wenn sie grundsätzlich genehmigungsfähig wären, häufig an den

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Bestimmungen von GSchG Artikel 37 und 38 scheitern. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung für die Umlegung solcher Bachläufe/Rinnsale um eine Deponie erteilt werden kann.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen des Motionärs. Im Kanton Bern herrscht bereits seit einiger Zeit ein Deponienotstand für unverschmutztes Aushubmaterial, vor allem im Berner Oberland und der Region Bern. Infolge der regen Bautätigkeit fällt viel mehr Aushub an, als in Materialabbaustellen zwecks Rekultivierung verwertet werden kann. Damit Entsorgungsengpässe in Zukunft verhindert werden, müssen genügend Ablagerungsstandorte raumplanerisch festgesetzt und Deponien errichtet werden können.

Das ist heute insbesondere aus den folgenden Gründen nicht möglich:

− Deponien dürfen nur errichtet werden, wenn deren Bedarf nachgewiesen ist und sie im Richtplan aufgeführt sind. Die strengen Anforderungen erfüllen nur wenige Standorte.

Projekte müssen bereits im richtplanerischen Festsetzungsverfahren als nicht genehmigungsfähig erklärt werden, wenn ein kleines Gewässer oder ein als Hangentwässerung wirkendes Feldgewässer tangiert wird. Dies gilt auch für Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert werden soll (Inertstoffdeponien mit beschränkter Stoffliste).

− Im Voralpen- und Alpengebiet sind die Täler eng und räumlich begrenzt. Damit möglichst wenig landwirtschaftlich bewirtschaftetes Gebiet verloren geht und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, werden Deponiestandorte mit Vorteil an den Talflanken geplant. Optimal erschlossene, potenzielle Standorte, die sich zudem abseits von bewohntem Gebiet befinden, weder weitere Natur- noch Schutzwerte beeinträchtigen und in dem Sinn ideale Standorte sind, scheitern regelmässig daran, dass Gewässer vorhanden sind, die durch die Artikel 37 und 38 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 vollumfänglich und abschliessend geschützt sind. Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen weder Ausnahmen gewähren noch Abwägungen vornehmen. Gewässer dürfen nicht umgeleitet und gleichzeitig renaturiert werden. Damit ist die Errichtung von Deponien faktisch in ganzen Talschaften verunmöglicht.

Aushub, der in grossen Mengen anfällt, muss wegen mangelnder Deponiemöglichkeiten über weite Strecken transportiert und oftmals sogar ausserkantonal abgelagert werden.

Zudem nehmen illegale Ablagerungen, versteckt im dezentralen, ländlichen Gebiet, zu.

Bevölkerung und Umwelt leiden unter diesen Missständen. Die langen Transportwege und die durch das zu knappe Deponievolumen steigenden Entsorgungskosten sind auch volkswirtschaftlich bedenklich. Regionale, im Richtplan festgesetzte Deponien gewährleisten hingegen kurze Transportwege und einen geregelten Deponiebetrieb.

Der Regierungsrat unterstützt daher die Forderung der Motion, wonach das eidgenössische Gewässerschutzgesetz geändert werden soll, damit Deponiestandorte für unverschmutztes Aushubmaterial künftig differenzierter bewilligt werden können.

Insbesondere soll die Umleitung von Gewässern in Ausnahmefällen möglich werden.

Dabei werden die Gewässer zu renaturieren und aufzuwerten sein.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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