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In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten: 1

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I 020/2007 JGK 4. Juli 2007 JGK C Interpellation

1216 Sutter, Grosshöchstetten (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 22.01.2007

Blockierter Volkswille in Grosshöchstetten - was unternimmt der Regierungsrat?

Im Juni 2005 hat das Stimmvolk der Gemeinde Grosshöchstetten die neue Ortsplanung sowie ein neues Baureglement beschlossen. Diese Erlasse konnten jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, da sie durch eine Beschwerde der bachabwärts gelegenen Nachbarsgemeinde blockiert werden. Auch Neubauprojekte, welche auf bereits bei früherer Gelegenheit rechtsmässig eingezontem Bauland geplant werden, sind durch Beschwerden derselben Gemeinde blockiert. Der Einsprecherin geht es darum, die Gemeinde Grosshöchstetten zur Übernahme eines möglichst hohen Anteils an den Kosten des in Erstellung begriffenen Wasserbauplans sowie der daraus abgeleiteten Wasserbaumassnahmen auf dem Gemeindegebiet der Einsprecherin zu bewegen.

In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Hat der Regierungsrat Kenntnis von obgenanntem Sachverhalt, der den generellen Bemühungen des Kantons um Beschleunigung von Baubewilligungsverfahren, einer gedeihlichen Wirtschaftsentwicklung sowie Förderung des Wohnstandortes Kanton Bern diametral zuwider läuft?

2. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Verhinderung von Neubauten auf altrechtlichem Bauland und die Blockierung des Inkrafttretens von durch den Souverän revidierten Erlassen als taktische Druckmittel zulässig sind, oder liegt hier nach Ansicht der Regierung ein Missbrauch von Rechtsmitteln vor?

3. Ist die Regierung angesichts der Tatsache, dass in vorliegendem Fall die Entwicklung einer Gemeinde seit eineinhalb Jahren und bis auf weiteres blockiert wird - mit entsprechend negativen wirtschaftlichen Folgen für Landeigentümer, Investoren und die Gemeinde - bereit, zur Beschleunigung des Verfahrens von sich aus aktiv zu werden und den Streitparteien gestützt auf Artikel 37 Abs. 5 WBG einen verbindlichen Kostenverteiler für das Projekt des geplanten Hochwasserschutzes aufzuerlegen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 25.01.2007

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Antwort des Regierungsrates

Frage 1:

Der Regierungsrat hat Kenntnis von der Situation in der Einwohnergemeinde Grosshöchstetten. Er hat auch davon Kenntnis genommen, dass sich die beiden Gemeinden zwischenzeitlich geeinigt haben.

Der Kanton ist selbstverständlich daran interessiert, dass sich die Gemeinden im Kanton Bern im Rahmen der genehmigten Ortsplanungen entwickeln können. Wie der Interpellant zutreffend hervorhebt, setzt sich der Kanton für die Verfahrensbeschleunigung bei

Baubewilligungsverfahren ein, soweit dies in seiner Macht und seinem Einflussbereich steht.

Bei der Ortsentwicklung von Grosshöchstetten handelt es sich indes nicht in erster Linie um eine Frage der Verfahrensbeschleunigung, sondern um die Beanspruchung der gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und den dadurch entstehenden

zeitlichen Verzögerungen. Die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln ist im Rechtsstaat ein legitimes Recht, welches den Direktbetroffenen die Möglichkeit gibt, einen Entscheid durch die jeweils übergeordnete Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. Dieses Recht steht nach der Gesetzgebung auch den Gemeinden offen (BauG Art. 61 i.V.m. Art. 35).

Die anstehende Totalrevision des Baugesetzes wird Gelegenheit bieten, die Frage von missbräuchlichen Einsprachen und Beschwerden zu thematisieren und mögliche gesetzliche Massnahmen dagegen vertieft zu prüfen.

Frage 2:

Ob die Einsprachen und Beschwerden der Nachbarsgemeinde das

Baubewilligungsverfahren in Zonen, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision keine Änderungen erfahren haben, aus taktischen, mutwilligen oder sogar

rechtsmissbräuchlichen Gründen blockieren, ist nicht durch den Regierungsrat zu beurteilen.

Die Beurteilung dieser Rechtsfrage obliegt im Rahmen der Prüfung der Legitimationsvoraussetzungen für die Beschwerde den zuständigen

Verwaltungsjustizbehörden. Der Regierungsrat hat jedoch zur Kenntnis genommen, dass die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion mit Entscheid vom 28. März 2007 zwar auf eine Beschwerde der Nachbarsgemeinde eingetreten ist, diese aber mit der Begründung abgewiesen hat, dass es zulässig sei, Bauvorhaben in Zonen zu bewilligen, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Grosshöchstetten keine Änderung erfahren haben.

Frage 3:

Wie bereits bei der Antwort zu Frage 1 erwähnt, haben die beiden Gemeinden im Mai 2007 eine Vereinbarung über den Kostenteiler erzielt. Damit ist das vorher seitens der Einwohnergemeinde Grosshöchstetten beim kantonalen Tiefbauamt eingereichte Gesuch vom 2. März 2007 um Festsetzung des Kostenteiles hinfällig geworden.

An den Grossen Rat

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