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Archiv "Sang- und klanglos im Bundestag verabschiedet: das neue Kassenarztgesetz - Zustimmung des Bundesrates, aber mit Vorbehalten und Interpretationen" (25.11.1976)

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Dabei gehe ich davon aus. daß, trotz bestehender Einwände gegen Einzelvorschriften, mit den gefundenen Bestimmun- gen in einem neuen Kassen- arztrecht die von uns postu- lierten ,Essentials' grundsätz- lich unangetastet bleiben und daß alle politischen Kräfte von Gewicht wie bisher auch zu- künftig zu ihren Erklärungen stehen werden, daß die Sicher- stellung der ambulanten ärztli- chen Versorgung durch frei- praktizierende Ärzte erfolgen soll. Ich betone dies so nach- drücklich um klarzustellen, daß mit unserer Bereitschaft, die neu gefundenen Gesetzes- bestimmungen mit Leben zu erfüllen, keinesfalls der An- fang der allgemeinen Einfüh- rung einer integrierten oder in- stutionalisierten ambulanten Behandlung verbunden sein kann und darf.

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Dr. med. Hans Wolf Muschallik im DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT, Heft 41;1976

Redaktion:

Haedenkampstraße 5 5000 Köln 41 (Lindenthal) Telefon: (02 21) 47 28-1 Fernschreiber: 8 882 308 daeb d Verlag und Anzeigenabteilung:

Dieselstraße 2, Postfach 40 04 40 5000 Köln 40 (Lövenich) Telefon: (0 22 34) 70 11-1 Fernschreiber: 8 89 168 daev d

DEUTSCHE S

Ä RZTE BLATT

Ärztliche Vitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Sang- und klanglos im Bundestag

verabschiedet:

das neue

Kassenarztgesetz

Zustimmung des Bundesrates,

aber mit Vorbehalten und Interpretationen

Von der Öffentlichkeit und den Medien kaum noch beachtet, von weiten Kreisen der Bevölkerung nach all dem Hin und Her zwischen Bundestag, Bundesrat und Vermittlungsausschuß wahrscheinlich kaum noch verstanden ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Kas- senarztrechts von den beiden Häusern des Parlaments in ihren letzten Sitzungen der Legislaturperiode am 10. (Bundestag) und am 12.

November (Bundesrat) endgültig verabschiedet worden.

Wenn man jetzt daran erinnert, daß die Bundesregierung ursprüng- lich vorhatte, in ihrem Entwurf zu diesem Gesetz auch die Aufbrin- gung und Verteilung des Krankenversicherungsbeitrages für Rentner zwischen Renten- und Krankenversicherung neu zu regeln, so ersieht man schon daraus, wie sich in der langen Zeit der Beratungen und Diskussionen die Gewichte verschoben haben. Angesichts der gro- ßen und nur langfristig zu lösenden Probleme der Rentenversiche- rung wäre es sicher kaum möglich gewesen, eine gesetzliche Neuord- nung dieses Komplexes während des Bundestagswahlkampfes oder gar so kurz vor Toresschluß der alten Legislaturperiode überhaupt abzuschließen. Und wäre es bei dem Junktim der beiden Komplexe in einem Entwurf geblieben, so wäre dieser wahrscheinlich insgesamt nicht mehr Gesetz geworden. So kann man jetzt die — allerdings theoretisch gewordene — Frage stellen, ob denn das Hauptziel des jetzt verabschiedeten Gesetzesteils, nämlich sozusagen die „Siche- rung der Sicherstellung" der kassenärztlichen Versorgung, nach Meinung der Parlamentarier überhaupt noch eine gesetzliche Neure- gelung erfordert hätte, von den „Nebenzielen" einzelner Gesetzesbe- stimmungen einmal abgesehen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 48 vom 25. November 1976 3075

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Die Information:

Bericht und Meinung Kassenarztgesetz

Es kann keinen Zweifel darangeben, daß sich seit dem Beginn deröffentli- chen Diskussion und der parlamen- tarischen Beratungen die Verhältnis- se beachtlich gewandelt haben. Zum einen ist das Problem der Lücken im Netz der kassenärztlichen Versor- gung in ländlichen und Stadtrandge- bieten durch zunehmendes Interesse an der freien Praxis einigermaßen entschärft und weitgehend aus der öffentlichen Diskussion verdrängt worden; dies natürlich auch durch andere Themen wie etwa die Kosten- entwicklung im gesamten Gesund- heitswesen und neuerdings die Fi- nanzprobleme bei der Rentenversi- cherung.

Zum anderen hat sich die Situation tatsächlich wesentlich verbessert, unter anderem durch steigende Nie- derlassungszahlen und vor allem durch die Sicherstellungshilfen der Kassenärztlichen Vereinigungen selbst. Sie werden jetzt also im Ge- setz festgeschrieben, nachdem die Kassenärzteschaft sie schon längst aus eigener Initiative und aus eige- nen Mitteln in Angriff genommen hat.

Eine Bestätigung dafür, daß diese Initiativen "greifen", liegt darin, daß der ursprünglich einmal so umstrit- tene neue § 368 s der RVO in der Endfassung ersatzlos gestrichen worden ist. Er enthielt den soge- nannten Rückfall des Sieherstel- lungsauftrages an die Krankenkas- sen- das heißt die Ermächtigung der Krankenkassen, eigene Einrichtun- gen zu schaffen und eigene Verträge zur Sicherstellung der kassenärztli- chen Versorgung abzuschließen - für den Fall, daß die Bemühungen der Kassenärztlichen Vereinigungen scheitern sollten. Nach Auffassung der Parlamentsmehrheiten besteht für diese "Ultima ratio" keine Not- wendigkeit; man stellt nunmehr ein Scheitern der Sicherstellungsbemü- hungen nicht mehr in Rechnung.

..,.. Der Gesetzgeber bestätigt damit, daß die Kassenärztlichen Vereini- gungen sehr wohl in der Lage sind, bei Anwendungen der geeigneten Mittel - wie sie im neuen Gesetz festgeschrieben sind - ihrer Sicher- stellungspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

Die wesentlichen Bestimmungen

Mit Mehrheit bzw. einstimmig haben also Bundestag und Bundesrat Mitte November dem Gesetz in der Form des Kompromisses zugestimmt, der in der Sitzung des Vermittlungsaus- schusses am 26. Juli 1976 zustande gekommen war (DEUTSCHES ÄRZ- TEBLATT, Heft 33/1976, Seite 2102).

Damit ist nunmehr folgendes nieder- gelegt:

..,.. Die Bedarfspläne für die Sicher- stellung der kassenärztlichen Ver- sorgung sind von den Kassenärztli- chen Vereinigungen "im Einverneh-

men" mit den Landesverbänden der

Krankenkassen aufzustellen, und zwar nach Maßgabe von Richtlinien, die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten auszuarbeiten hat.

Für die Bedarfspläne ist auch das Benehmen mit den zuständigen Lan- desbehörden notwendig sowie die Beachtung der Ziele und Erforder- nisse der Raumordnung und der Landesplanung. Der Bedarfsplan muß veröffentlicht werden. Falls das

"Einvernehmen" zwischen Kassen- ärztlichen Vereinigungen und Lan- desverbänden der Krankenkassen nicht zustande kommen sollte, so kann einer der Beteiligten den Lern- desausschuß der Ärzte und Kranken- kassen anrufen, der dann letzten En- des entscheidet.

..,.. Es gibt keine Teilnahme der Lehr- krankenhäuser an der ambulanten Behandlung von Versicherten, wie sie der Gesetzentwurf des Bundesta- ges vorgesehen hatte.

..,.. Bei derTeilnahmevon psychiatri- schen Krankenhäusern an der ambu- lanten Versorgung gilt der im Ver- mittlungsausschuß zustande ge- kommene "Kompromiß": Die Kas- senärztlichen Vereinigungen müs- sen mit psychiatrischen Kranken- häusern und Krankenhäusern mit selbständiger, unter fachärztlicher Leitung stehenden psychiatrischen Abteilungen Verträge über die ambu- lante Erbringung ärztlicher Maßnah- men der psychiatrischen einschließ- lich der psychotherapeutischen Ver-

3076 Heft 48 vom 25. November 1976 DEUTSCHES ARZTEBLATT

sorgung abschließen, wenn diese über die notwendigen Personen und Einrichtungen verfügen. Bei den Krankenhäusern mit selbständigen psychiatrischen Abteilungen ist je- doch Voraussetzung, daß der Lan- desausschuß der Ärzte und Kranken- kassen feststellt, daß ein solcher Ver- trag zur Sicherstellung der ambulan- ten Versorgung erforderlich ist (so- genannte Bedürfnisprüfung).

..,.. Der Rückfall des Sicherstellungs- auftrages an die Krankenkassen ent- fällt, wie bereits erläutert.

..,.. Das neue Gesetz sieht vor, daß Zulassungsbeschränkungen einge- führt werden können, wenn eine ärztliche Unterversorgung bestimm- ter Gebiete besteht oder unmittelbar droht. Damit erhält der Bedarfsplan den Charakter eines mittel- und lang- fristigen Steueru ngsi nstruments. ..,.. Leitende Krankenhausärzte, die an der kassenärztlichen Versorgung be- teiligt sind bzw. werden, können in Zukunft von den Versicherten unmit- telbar, also auch ohne Überweisung, in Anspruch genommen werden. ..,.. Das neue Gesetz enthält schließ- lich Vorschriften über die Einfügung von Satzungsbestimmungen über Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte auf dem Gebiet der kassenärzt- lichen Tätigkeit.

Im Parlament:

Keine Aussprache mehr

Bei der abschließenden Behandlung des Gesetzes in der nunmehr vom Vermittlungsausschuß stammenden Fassung fand im Bundestag über- haupt keine Aussprache mehr statt;

sogar die vorgesehene Berichter- stattung eines Mitgliedes des Ver- mittlungsausschusses (Helmuth Becker, SPD) fiel aus, da der Abge- ordnete im entscheidenden Zeit- punkt nicht im Plenarsaal war.

Im Bundesrat erstattete der Bayeri- sche Staatsminister der Justiz, Dr.

Karl Hiliarmeier {CSU), den Bericht des Vermittlungsausschusses, der sich im wesentlichen auf die Darstel-

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lung der vorstehend bereits aufge- führten Einigungspunkte be- schränkte.

Ihm folgte als einziger weiterer Spre- cher der schleswig-holsteinische Sozialminister Kari-Eduard Claussen (CDU}, der noch einmal eine Wertung vornahm, und zwar im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt, ob das

neue, "nicht voll befriedigende" Ge-

setz die Grundlagen des Systems der ambulanten kassenärztlichen Ver- sorgung mit seiner persönlichen Patient-Arzt-Beziehung aufrecht erhalte.

Claussen begrüßte, daß sich derVer- mittlungsausschuß dem Koopera- tionsmodell des Bundesrates ange- schlossen habe und das Problem der Sicherstellung einer gleichmäßigen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung im Wege des einver- nehmlichen Zusammenwirkans von Ärzten und Krankenkassen lösen wolle. Die Möglichkeit der Errich- tung von kasseneigenen Ambulato- rien wäre nicht nur ein untaugliches Mittel gewesen, sagte Claussen, son- dern hätte auch gegen tragende Prinzipien des Kassenarztrechts ver- stoßen.

Zum Thema der Zulassungsbe- schränkungen bei Nichterfüllung des Bedarfsplanes müsse man ab- warten, ob sich das jetzt vorgesehe- ne Kriterium einer drohenden oder bereits eingetretenen U nterversor- gung als hinreichend praktikabel er- weisen werde.

..,.. Der Einbeziehung der psychiatri- schen Krankenhäuser in die ambu- lante Versorgung stimme die schles- wig-holsteinische Landesregierung nur unter einer Voraussetzung zu:

dies müsse eine Sonderregelung bleiben, die sich auf den psychiatri- schen Bereich beschränkt. Seine Landesregierung erwarte, daß in Zu- kunft alle Versuche unterlassen wer- den, dem System der ambulanten kassenärztlichen Versorgung Schritt für Schritt seine auf der persönlichen Patient-Arzt-Beziehung beruhende Grundlage zu entziehen. Dem werde sie mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegentreten."

(ln diesem Zusammenhang ist aller- dings darauf hinzuweisen, daß eine ähnliche "einmalige Sonderrege-

lung" auch bereits bei der Neufas-

sung des§ 218 StGB eingeführt wor- den ist.)

Weiter führte Claussen aus, im Zu- sammenhang mit dieser sogenann- ten Öffnung der psychiatrischen Krankenhäuser komme auf den Lan- desausschuß der Ärzte und Kranken- kassen - neben den sonstigen im Gesetz vorgesehenen Aufgaben - nun noch die weitere Aufgabe zu festzustellen, ob es zur Sieherstel- lung der ambulanten Versorgung er- forderlich ist, daß Krankenhäuser mit selbständigen psychiatrischen Ab- teilungen auch ambulante ärztliche Leistungen erbringen. Der Bundes- ausschuß für Ärzte und Krankenkas- se müsse für diese schwierige Prü- fung der Bedürfnisfrage den Landes- ausschüssen entsprechende Richtli- nien an die Hand geben.

..,.. Bei der Fortbildungspflicht der Ärzte auf dem Gebiet der kassenärzt- lichen Tätigkeit habe die schles- wig-holsteinische Landesregierung Bedenken gehabt. Sie sieht in dieser Neuerung ausschließlich eine Be- stimmung, die der Vermittlung be- sonderer Kenntnisse zur Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit die- nen soll; keineswegs dürfe diese Be- stimmung jedoch eine Grundlage für die Schaffung einer besonderen Form der ärztlichen Fortbildung sein.

Abschließend sagte Claussen, die Landesregierung werde sich allen Versuchen widersetzen, auf dem Umweg über die Gesetzgebung auf dem Gebiet der sozialen Krankenver- sicherung die Gesetzgebungskom- petenz des Bundes zu Lasten der Länder zu erweitern; die Bundes- kompetenz ist nach dem Grundge- setz ausdrücklich auf die Zulassung zu den Heilberufen beschränkt.

Die lange Zeit der Beratungen und Diskussionen innerhalb und außer- halb des Parlaments gab der Ärzte- schaft Gelegenheit, die verschiede- nen Pläne und Vorstellungen einge- hend zu diskutieren und ihre Mei-

Die Information:

Bericht und Meinung

nung dazu in besonnenen, gründlich durchdachten Stellungnahmen zu äußern. Nicht zuletzt bestand auch die Möglichkeit, durch Gespräche mit Politikern und Abgeordneten, durch Anhörungen in den parlamen- tarischen Gremien und durch Einga- ben der ärztlichen Organisationen

und ihrer Vertreter die Entwicklung

mit zu beeinflussen.

Das neue Gesetz "mit Leben erfüllen"

Zu erinnern ist insbesondere an die von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung bereits im April1975 beschlos- senen "10 Thesen" zur Weiterent- wicklung des Kassenarztrechts, die auch vom 78. Deutschen Ärztetag 1975 in Harnburg ausführlich disku- tiert und in einer Entschließung aus- drücklich unterstütztwurden (DEUT- SCHES ÄRZTEBLATT, Heft 21 /1975).

ln diesen 10Thesen waren noch ein- mal die seit vielen Jahren von den Repräsentanten der deutschen Kas- senärzte immer wieder vertretenen Grundsätze formuliert worden, de- ren Bewahrung stets als unverzicht- bare Voraussetzung für eine Weiter- entwicklung des Kassenarztrechts betrachtet wird. Auf einer anderen Ebene liegen einige einzelne Punkte der neuen Bestimmungen, denen die Kassenärzte nach wie vor ablehnend oder kritisch gegenüberstehen. Je- denfalls wird die Öffentlichkeit nun- mehr zur Kenntnis nehmen können, daß die Kassenärztlichen Vereini- gungen als Träger des Sieherstel- lungsauftrages ihrer Pflicht folgen werden- wie es der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, Dr. Hans Wolf Muschallik, noch im September 1976 formulierte -, daran mitzuarbeiten, daß die

"neuen Bestimmungen mit Leben er-

füllt" werden und "das Beste aus dem neuen Gesetz gemacht" wird: Das Beste für die Bevölkerung, die Anspruch hat auf ein modernes Ge- sundheitswesen; das Beste für die Weiterentwicklung der sozialen Krankenversicherung; und das Beste für die Erhaltung eines freien Ärzte- standes in einer freien Gesell-

schaft. gb/PM

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 48 vom 25. November 1976 3077

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