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Archiv "Kassenarztgesetz von 1955" (21.08.1980)

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Bundesgesetzblatt

513

Teil

Nr. 28

Tag Inhalt: Seite

17. 8.55 Gesetz über Kassenarztrecht 513

17.8. 55 Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen 524

1955 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1955

Gesetz über Änderungen

von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes

(Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR).

Vom 17. August 1955.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderungen der Reichsvers* ,--- 9

hat Anspruch auf die ärztliche gt

§ 388 e

Versorgung, die zur 'Heilung oder Linderung Der Versicherte h nach den Regeln der ärztlichenKunst zweck- mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2). Leistun- gen, die für

die des Heilerfolg der Erzielung

es nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann

. Versicherte nicht beanspruchen, der Kassenarzt

und der beteiligte Arzt dürfen sie nicht bewi rken oder verordnen; die Kasse darf sie naclitr:glidi nicht bewilligen.

§ 3681 für

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. d die ankenkasse entrichtet (§ 368) rnit, be-

(1) Die (1 L,Dkiea 1<:' ärztliche Ve's°2`V,,,ütung

(2) D

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tat (2) Die erfolgt

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,ots g). rere Orte oder für Ortsteile (Kassenarztst,,.

Soweit sich die folgenden Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte.

(2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die ärztliche Behandlung. Zu ihr gehören auch die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln und von Krankenhauspflege sowie die Ausstellung der Bescheinigungen, die die Krankenkassen zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben be- nötigen.

§ 368 a

(1) Um eine ausreichende ärztliche Versorgung und die freie Wahl unter einer genügenden Zahl von Ärzten zu gewährleisten > sind im Zulas- sungsbezirk (§ 368b Abs. 1) in der Regel

auf je fünfhundert Mitglieder ein Arzt und auf je neunhundert Mitglieder ein Zahnarzt zuzulassen (Verhältniszahl). Bei der Feststellung Verhältniszahl werden, soweit es sich um die versicherten Rentner handelt Verbesserung der vom

Vor 25 Jahren, am 19. August 1955, ist das – in Kurzform so genannte – Gesetz über Kassenarztrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden; ein Datum, das nicht unbeachtet vorübergehen sollte, zumal seither die sozialpolitische Haltung der Regierung, des Gesetzgebers wie der Sozialpartner zu Fragen der ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung an den unverzichtbaren Grundsätzen die- ses Kassenarztgesetzes gemessen wird, nämlich an den bis heute soviel zitierten

„essentials": Sicherstellungsauftrag an die Kassenärztlichen Vereinigungen, Selbstverwaltung der Kassenärzteschaft und Vertragsfreiheit gegenüber den Kran- kenkassen. Ein Artikel, der – aus berufener Feder – das Gesetz über Kassenarzt- recht von 1955 aus heutiger Sicht eingehend würdigt, wird in einer der folgenden Ausgaben des DEUTSCHEN ÄRZTEBLATTES veröffentlicht werden DÄ Bericht und Meinung

DAS DOKUMENT Modellversuche

um ihre Wirtschaftlichkeit nachzu- weisen — dies ist nebenbei be- merkt auch eine Wettbewerbs- chance für kleinere Häuser. Unab- hängig davon ist es durchaus zu- mutbar, daß der Patient für erspar- te Verpflegungskosten einen be- stimmten Eigenbeitrag für die Ta- ge des Aufenthalts im Kranken- haus leistet — ein unkomplizierter, praktikabler und wirksamer Bei- trag zur Kostensenkung!

Daß für uns die hier angesproche- nen Fragen selbstverständlich auch ein Stück praktizierter Mittel- standspolitik sind, braucht eigent- lich nicht erwähnt zu werden. Wir werden unsere Position auch in der sozialen Gesundheitspolitik auf unserem Mittelstandskongreß am 1. September in Mainz noch einmal verdeutlichen. Für uns sind die Leistungen der Mittelständler und Freiberufler, insbesondere auch der Ärzte, Dienst an der Ge- sellschaft. Diese wird mit Produk- ten und Dienstleistungen optimal durch solche selbständig tätigen Mittelständler versorgt.

Im ärztlichen Bereich gehören da- zu die Niederlassungsfreiheit und die freie Arztwahl. Wir möchten gewährleistet sehen, daß dem Bür- ger alle Möglichkeiten gegeben werden, den Arzt seines Vertrau- ens und die gewünschte Therapie- richtung selbst zu wählen. Durch unsere Forderung nach mehr Be- legkrankenhäusern — in denen ja niedergelassene Ärzte ihre Patien- ten auch stationär behandeln — möchten wir die freie Arztwahl möglichst auch im Krankenhaus erreichen. Wir wollen mehr Frei- heit für den im Gesundheitswesen Tätigen, aber auch mehr Möglich- keiten für den Patienten, selbst- verantwortlich zu handeln.

Schließlich geht es uns um die Er- haltung der Pflichtkassen, Ersatz- kassen und Privatversicherungen, eben unseres gegliederten Versi- cherungssystems.

Wenn es gelingt, diese Position in der nächsten Legislaturperiode verstärkt zur Geltung zu bringen, dann habe ich keine Befürchtung für unser freiheitliches Gesund-

heitssystem.

2018 Heft 34 vom 21. August 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

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