Bundesgesetzblatt
513Teil
Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
17. 8.55 Gesetz über Kassenarztrecht 513
17.8. 55 Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen 524
1955 Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1955
Gesetz über Änderungen
von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes
(Gesetz über Kassenarztrecht — GKAR).
Vom 17. August 1955.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderungen der Reichsvers* ,--- 9
hat Anspruch auf die ärztliche gt
§ 388 e
Versorgung, die zur 'Heilung oder Linderung Der Versicherte h nach den Regeln der ärztlichenKunst zweck- mäßig und ausreichend ist (§ 182 Abs. 2). Leistun- gen, die für
die des Heilerfolg der Erzielung
es nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kann
. Versicherte nicht beanspruchen, der Kassenarzt
und der beteiligte Arzt dürfen sie nicht bewi rken oder verordnen; die Kasse darf sie naclitr:glidi nicht bewilligen.
§ 3681 für
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(1) Die (1 L,Dkiea 1<:' ärztliche Ve's°2`V,,,ütung
(2) D
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tat (2) Die erfolgt
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,ots g). rere Orte oder für Ortsteile (Kassenarztst,,.
Soweit sich die folgenden Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte.
(2) Die kassenärztliche Versorgung umfaßt die ärztliche Behandlung. Zu ihr gehören auch die Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, die Verordnung von Arznei und Heilmitteln und von Krankenhauspflege sowie die Ausstellung der Bescheinigungen, die die Krankenkassen zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben be- nötigen.
§ 368 a
(1) Um eine ausreichende ärztliche Versorgung und die freie Wahl unter einer genügenden Zahl von Ärzten zu gewährleisten > sind im Zulas- sungsbezirk (§ 368b Abs. 1) in der Regel
auf je fünfhundert Mitglieder ein Arzt und auf je neunhundert Mitglieder ein Zahnarzt zuzulassen (Verhältniszahl). Bei der Feststellung Verhältniszahl werden, soweit es sich um die versicherten Rentner handelt Verbesserung der vom