Zur o. g. Richtlinie vom 24. August 2001, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 98, Heft 42, 19. Oktober 2001, Seite A 2747–2759, zuletzt geändert durch Be- schluss des Vorstandes der Bundesärzte- kammer vom 22. März 2002, veröffent- licht im Deutschen Ärzteblatt 99, Heft 17, 26. April 2002, Seite A 1187, hat der Vor- stand der Bundesärztekammer am 18. Ju- li 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Die Anwendung der Absätze 3.1.3.
(3) und 3.1.4 (3) der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssiche- rung quantitativer laboratoriumsmedizi- nischer Untersuchungen“ wird bis zum Ablauf der Übergangsregelung gemäß
§ 8 Absatz (1) ausgesetzt. Es besteht die Notwendigkeit, für einige in der Anlage 1 a bis d der Richtlinie aufgeführten Mess- größen die vorgegebenen Fehlergrenzen für Kontrollmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Des-
halb dürfen Laboratorien bis zum 6. De- zember 2003 auch dann die Analytik wei- terbetreiben, wenn sie die vorgegebenen Fehlergrenzen für die Präzision und Richtigkeit überschreiten. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die übrigen Bestim-
mungen der Richtlinie eingehalten wer- den, d. h. insbesondere, dass bei Über- schreiten der Fehlergrenzen Maßnahmen zur Ursachenanalyse getroffen und gege- benenfalls festgestellte Fehler beseitigt werden.
Der Vorstand der Bundesärztekam- mer gibt darüber hinaus folgende Emp- fehlung des Beirats zur Kenntnis:
Der Beirat gemäß § 6 der Richtlinie bittet alle Fachlaboratorien bei anstehen- den Umfragen zur Einhaltung der Fehler- grenzen für die interne Qualitätssiche- rung um aktive Beteiligung, damit zum Ende des Jahres bei gegebenenfalls Neu- festsetzung der Fehlergrenzen die Ergeb- nisse aus der Routineanwendung der Richtlinie Eingang finden können. ) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Bekanntmachungen
Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer
laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen
Der Vorstand der Bundeärztekammer hat in seiner Sitzung am 18. 7. 2003 auf Emp- fehlung der Ständigen Kommission Organ- transplantation Folgendes beschlossen:
I. In den Richtlinien zur Organtransplan- tation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom 28. 2. 2003 (Dtsch
Arztebl 2003; 100: A 582–583 [Heft 9]) wird in den
Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) und in den
Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lun- gen und Lungen)
jeweils im Kapitel II. Abschnitt 3.3. der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:
„Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation grundsätzlich auf Anmeldung des behandelnden Zen- trums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für das Herz nach sieben Tagen, für die Lunge und für eine Kombi- nationstransplantation (Herz-Lunge) nach 14 Tagen. Sofern die verantwortlichen Ärzte von Eurotransplant wesentliche Änderungen der medizinischen Voraus- setzungen beim Empfänger gegenüber dem Erstaudit feststellen, wird die Re- evaluation gemäß den Vorgaben nach den Abschnitten 3.1., 3.2. und 3.3. Abs. 1 durchgeführt.“
II. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. 4. 2003 in Kraft.
(Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter http://www.bundes aerztekammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/
Organ/10OrgantransNeu/index.html) Korrespondenzanschrift:
Bundesärztekammer Dezernat VI
Herbert-Lewin-Straße 1
50931 Köln )
Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 TPG
Ökonomisierung der Medizin – Standards und Leitlinien:
Unerwünschte Wirkungen und rechtliche Konsequenzen
Symposium für Juristen und Ärzte
der Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen gemeinsam mit der
Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V.
am 26./27. September im Kaiserin-Friedrich-Haus in Berlin-Mitte
Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Jürgen Hammerstein, RA Dr. jur. Albrecht Wienke
Programm: Juristische und medizinische Experten referieren (Auszug) über folgende Problemfelder:
>Standards und Leitlinien – Grundlagen
>Unerwünschte Wirkungen in der Patientenversorgung
>Rechtliche Konsequenzen für Patient und Arzt Detailliertes Programm im Internet unter www.kaiserin-friedrich-stiftung.de Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stiftung, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Frau Seifert, Telefon: 0 30/30 88 89-20/-25, Fax: -26
Tagungsgebühr: bis zur Anmeldefrist am 31. August: 75 Euro (keine Ermäßigung, keine Tageskasse, begrenzte Teilnehmerzahl)
Unterkunft: Wegen Großveranstaltung frühzeitige Hotelreservierung sehr empfeh-
lenswert. )
Der Ausschuss Krankenhaus nach § 137 c SGB V hat in seiner Sitzung am 30. Ju- ni 2003 beschlossen, die Anlage A der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden im Krankenhaus gem. § 137 c SGB V in der Fassung vom 20. 2. 2002 (Bundesanzeiger 2002, Seite 8893), zu- letzt geändert am 26. März 2003 (Bun- desanzeiger 2003, Seite 7583), wie folgt zu ergänzen:
In der Anlage A „Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die die gesetzli-
chen Kriterien erfüllen“ werden folgende Nummern angefügt:
1.3 Hyperbare Sauerstofftherapie bei Arterieller Gasembolie
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Siegburg, den 30. Juni 2003 Ausschuss Krankenhaus
Der Vorsitzende S c h i r m e r
Änderung der
Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
im Krankenhaus gemäß § 137 c SGB V
vom 30. Juni 2003
Nachdem der Bundesausschuss der Ärz- te und Krankenkassen in seiner Sitzung am 24. März 2003 eine Änderung der BUB-Richtlinien – die Aufnahme der ambulanten Durchführung von Aphe- resen als extrakorporales Hämothera- pieverfahren bei rheumatoider Arthritis in die Anlage A „Anerkannte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden“ – beschlossen hat, wurde diese Änderung der BUB-Richtlinien im Bundesanzeiger Nr. 123 am 8. Juli 2003 veröffentlicht.
Damit ist die Änderung am 9. Juli 2003 in Kraft getreten. Der Bewertungsaus- schuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat – ebenfalls mit Wirkung ab 9. 7. 2003 – die Aufnahme der Nr. 797 EBM zur Berech- nung von Apheresen bei rheumatoider Arthritis beschlossen.
Im Zusammenhang damit mussten die Anmerkungen, die bisher im EBM hinter Nr. 796 verzeichnet sind, hinter die neue Nr. 797 aufgenommen und wegen der Aufnahme der Nr. 797 entsprechend re- daktionell ergänzt werden.
Im Zusammenhang mit der Ein- führung der Apherese bei rheumatoider Arthritis haben die Spitzenverbände der
Krankenkassen einerseits und die KBV andererseits eine Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung der Immun- apherese bei aktiver rheumatoider Ar- thritis – ebenfalls mit Wirkung ab 9. Juli 2003 – beschlossen.
Mit der Bekanntgabe der EBM-Ände- rung und der Bundesempfehlung wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl die schriftliche Beschlussfassung (83. Sitzung des Bewertungsausschusses) zur Aufnah- me der Nr. 797 in den EBM als auch die Bundesempfehlung derzeit noch im Un- terschriftsverfahren befinden. Das end- gültige In-Kraft-Treten ist somit erst nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens
gewährleistet. )
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
EBM-Änderungen zum 9. 7. 2003
Apherese bei rheumatoider Arthritis
Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis
1. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 797
797* Ärztliche Betreuung bei einer Apherese bei rheumatoider Arthritis gemäß den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen und gemäß der Vereinbarung zu den Blut- reinigungsverfahren als extrakorporales Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs.
2 SGB V, je Apherese . . . 400
2. Die sechs Anmerkungen hinter Nr.
796 werden zu Anmerkungen hinter Nr.
797
3. Änderung der ersten Anmerkung hinter Nr. 797
Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 790 bis 797 setzt eine Genehmi- gung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Blutreini-
Beschluss
zur schriftlichen Beschlussfassung von Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den
Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V
mit Wirkung zum 9. Juli 2003
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Gesundheitsförderung
Strategien und Techniken der ärztlichen Gesundheitsförderung
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Texte und Materialien der Bundesärzte- kammer zur Fort- und Weiterbildung Herausgeber: Bundesärztekammer, Ar- beitsgemeinschaft der Deutschen Ärzte- kammern
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Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Bundesärztekammer, Dezernat I, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln,Tele- fon: 02 21/40 04-4 15 (Margret Del Bove),
Fax: 02 21/40 04-3 88. )
gungsverfahren und/oder zur ambulan- ten Durchführung von extrakorporalen Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs.
2 SGB V voraus.
4. Änderung der zweiten Anmerkung hinter Nr. 797
Der Leistungsumfang der Leistungen nach den Nrn. 793, 796 und 797 bei Durch- führung einer Zentrums- beziehungsweise Praxisdialyse oder bei Apheresen schließt die ständige Anwesenheit des Arztes ein.
Der Leistungsumfang der Nr. 793 bei Heimdialyse oder zentralisierter Heimdia- lyse sowie der Nrn. 794 und 795 schließt die ständige Bereitschaft des Arztes ein.
5. Änderung der dritten Anmerkung hinter Nr. 797
Aus den in den Abschnitten B I. bis B IV. aufgeführten Leistungen sind neben den Leistungen nach den Nrn. 793 bis 797 nur die Leistungen nach den Nrn. 1, 5 und 26 berechnungsfähig.
6. Änderung der vierten Anmerkung hinter Nr. 797
Die Leistungen nach Kapitel C sind, so- weit es sich um Maßnahmen zum Anlegen, zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse beziehungsweise von Apheresen handelt, nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 793 bis 797 berechnungsfähig.
7. Änderung der fünften Anmerkung hinter Nr. 797
Die Leistungen nach den Nrn. 720 und 721 sind neben den Leistungen nach den
Nrn. 793 bis 797 in demselben Behand- lungsfall insgesamt höchstens zweimal berechnungsfähig.
8. Änderung der sechsten Anmer- kung hinter Nr. 797
Solange sich der Kranke in Dialyse- beziehungsweise Apherese-Behandlung befindet, können die Leistungen nach den Nrn. 3513, 3514, 3669, 3670 bzw.
3671, 3680, 3694, 3695, 3696, 3700 und 3822 weder von dem die Dialyse bezie- hungsweise Apherese durchführenden noch von dem Arzt berechnet werden, dem diese Leistungen als Auftrag zu- gewiesen werden. Für die Leistung nach der Nr. 794 gilt dies in gleicher Wei- se zusätzlich für die Leistung nach Nr.
3511. )
Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknapp- schaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Kran- kenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkas- sen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, – andererseits – ge- ben im Zusammenhang mit dem Be- schluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 24. März 2003 zur Änderung der Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmetho- den“ der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V folgende Empfehlung zur Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis unter Bezug auf § 3 der Bundes- empfehlung vom 8. Juni 2001 ab:
Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Fi- nanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis, die in den Ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt wird, wie folgt verständigt:
(1) Mit Aufnahme der Immunaphe- rese bei aktiver rheumatoider Arthritis in den EBM wird eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung aufgenom- men. Diese Maßnahme führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).
(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Ein- führung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis nicht durch Ein-
sparungen in anderen geeigneten Berei- chen finanziert werden kann.
(3) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Nr.
797 einen festen Punktwert zu vereinba- ren. Der künftige Leistungsbedarf der o. g. Leistungen wird im Formblatt 3 ge- sondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Lei- stungen erfolgt außerhalb der budgetier- ten Gesamtvergütungen.
(4) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung werden nach Ablauf von sechs Quartalen prüfen, inwieweit aufgrund der Änderung der Richtlinien nach § 135 Abs. 1 SGB V zur Durchführung von Apheresen als extrakorporale Hämothe- rapieverfahren Einsparungen im Lei- stungsbedarf der LDL-Apherese nach Nr. 796 festzustellen sind. Gegebenen- falls wird ein Vorschlag zur Verwendung des freigesetzten Leistungsbedarfs un- terbreitet.
(5) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-
ser Leistungen. )
Bundesempfehlung
der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung
der Einführung der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis in den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM)
zum 9. Juli 2003
Am 30. Juli 2003 trat der Erweiterte Be- wertungsausschuss zu seiner 2. Sitzung zusammen.
Erörtert wurden Eckpunkte, die bei der Neufassung des EBM 2000plus insbe- sondere zur Ermittlung der Bewertungen
der einzelnen Leistungen festzulegen sind.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 30. Juli 2003 den nachfolgend veröffentlichten Be-
schluss gefasst.
Mitteilungen
Zu den Beschlüssen der 2. Sitzung des Erweiterten
Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V
Vorbemerkung
Mit Bezug auf seinen Beschluss am 19.
Dezember 2002 stellt der Erweiterte Bewertungsausschuss fest, dass er auch in seiner heutigen Sitzung nicht end- gültig zur Neufassung des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabes (EBM) be- schließen kann. Der vom Bewertungs- ausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V ein- gesetzte Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses wird daher beauftragt, den EBM zügig und abschließend unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beschlüsse des Erweiterten Bewer- tungsausschusses fertig zu stellen, so- dass dieser zur Neufassung des EBM und seinem In-Kraft-Treten in einer weiteren Sitzung am 10. Dezember 2003 beschließen kann.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt zu den nicht konsentier- ten Sachverhalten, die ihm der Be- wertungsausschuss in seinen Feststel- lungen vom 16. Juli 2003 mitgeteilt hat, wie folgt:
1. Bewertung ärztlicher Leistungen 1.1. Höhe des durchschnittlichen kalku-
latorischen Arztlohnes je Minute Der Erweiterte Bewertungsausschuss setzt für die standardisierte Vorgehens- weise bei der Bewertung der ärztlichen Leistungen eine Produktivität von 87,5 % und eine Bruttojahresarbeitszeit des Arz- tes in Höhe von 140 148 Minuten fest.
Unter Berücksichtigung dieser Prämis- sen sind Modellrechnungen für die Be- wertung der ärztlichen Leistungen vorzu- legen mit folgenden kalkulierten Arzt- löhnen je Minute: 0,66 A, 0,76 A und 0,87 A.
1.2. Einbeziehung von betrieblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug in die Kostenartenrechnung
Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, die Kosten für die Kraftfahr- zeughaltung in der Kostenartenrech-
nung, die zur Bewertung des techni- schen Leistungsanteils dient, nicht zu berücksichtigen. Er fordert die Partner der Bundesmantelverträge auf, die ver- traglich vereinbarten Wegepauschalen unter Berücksichtigung der Kfz-Ko- sten neu zu bewerten bzw. neue Wege- pauschalen bundeseinheitlich zu verein- baren.
1.3. Einbeziehung kalkulatorischer Kosten bei der Kostenartenrechnung Der Erweiterte Bewertungsausschuss be- schließt, bei der Bewertung des techni- schen Leistungsanteils einen kalkulatori- schen Kostenbetrag für den Einsatz von Eigenkapital in Höhe von 511 A in die Kostenartenrechnung einzustellen. Kal- kulatorische Kosten für die unentgeltli- che Mitarbeit von Familienangehörigen werden bei der Bewertung des techni- schen Leistungsanteils nicht zum Ansatz gebracht.
1.4. Annahme der Betriebsdauer für die Kostenstellenrechnung Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, dass für die Bewertung des technischen Leistungsanteils in der Kostenstellenrechnung als maximale Betriebsdauer für die jeweilige Ko- stenstelle der Mittelwert von Brutto- und Nettojahresarbeitszeit verwendet wird.
2. Berücksichtigung von diagnose-, symptom- und schweregraddefinierten Komplexbeschreibungen ärztlicher Leistungen
Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass es sich bei der Einführung oben angeführter Komplexbeschreibun- gen in den Kapiteln Augenheilkunde, Pneumologie und Urologie um eine strukturelle Änderung der Leistungsbe- schreibungen von grundlegender Be- deutung handelt, die von den ansonsten eingehaltenen systematischen Anforde-
rungen an die Leistungsbeschreibung ärztlicher Leistungen erheblich ab- weicht. Der vom Bewertungsausschuss eingesetzte Arbeitsausschuss des Be- wertungsausschusses wird daher auf- gefordert, die genannten Kapitel an die Grundsystematik der Leistungsbe- schreibung anzupassen.
3. Maßnahmen zur Mengensteuerung Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, dass ein In-Kraft-Treten des EBM Regelungen zur Steuerung der Menge der insgesamt abgerechneten ärztlichen Leistungen voraussetzt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses haben bisher unterschiedliche Auffas- sungen zur Mengensteuerung vertreten, sodass sie nunmehr aufgefordert sind, dem Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 ein abgestimmtes Konzept auf der Grundlage dieses Beschlusses vorzule- gen.
4. Auswirkungen der Neufassung des EBM
4.1. Auswirkungen auf die Punktsumme der insgesamt abgerechneten ärztlichen Leistungen
Die Entscheidung des Erweiterten Be- wertungsausschusses über die Neufas- sung des EBM erfolgt weiterhin mit der Maßgabe, dass flankierende Rege- lungen gefunden werden, die uner- wünschte Mengenveränderungen ver- meiden. Die dem Erweiterten Be- wertungsausschuss in seiner heutigen Sitzung vorgelegten Simulationsberech- nungen sind daher auf der Basis der heutigen Beschlüsse anzupassen und dem Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner nächsten Sitzung erneut vorzu- legen. Bei der Beurteilung sollen die weiteren flankierenden vertraglichen Regelungen, die die Partner der Bun- desmantelverträge beabsichtigen zu vereinbaren, ebenso wie die Maßnah- men der Mengensteuerung berücksich- tigt werden.
4.2. Auswirkungen auf die Gesamtvergütungen
Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass für die Einführung des neuen EBM nach wie vor die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Festsetzung der Höhe der Gesamtvergütungen gel-
ten. )
Bekanntmachungen
Beschluss
des Erweiterten Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 4 SGB V in der 2. Sitzung am 30. Juli 2003 zur
Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 8. Mai 2000 die nachste- hende Änderung der Satzung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hin- sichtlich des Sitzes der Körperschaft be- schlossen. Das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung hat diesen Beschluss der Vertreterversamm- lung am 24. Juli 2003 genehmigt. Die Än- derung tritt am 8.Tage nach dem maßgeb- lichen Ausgabedatum des Deutschen Ärzteblattes, in dem diese Satzungsände- rung veröffentlicht ist, in Kraft.
Mitteilungen
Änderung der Satzung
Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 8. 05. 2000 folgende Änderungen und Ergänzungen der Sat- zung beschlossen:
I.
1. Verlegung des Sitzes der KBV nach Berlin
a) In Absatz 3 wird das Wort „Köln“
durch das Wort „Berlin“ ersetzt.
Bekanntmachungen
Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 8. Mai 2000
zur
Änderung der Satzung der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung
b) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:
„(4) Die Sitzbestimmung nach Absatz 3 wird wirksam, wenn der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen am Sitz Berlin festgestellt und den Zeit- punkt dieser Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin hat die Kassenärztliche Bundesvereini- gung ihren Sitz in Köln.“
2. ff.
(Hinweis: Die übrigen Änderungen im Rahmen des Satzungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 zu den §§ 3 und 10 a bis d wa- ren durch das Bundesministerium für Ge- sundheit am 19. Dezember 2000 geneh- migt und sind anschließend im Deutschen Ärzteblatt, Heft 8, 23. Februar 2001, ver- öffentlicht worden.)
II.
Die Änderungen treten gemäß § 11 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung am 8.Tage nach dem maßgeblichen Ausgabedatum der Veröffentlichung im Deutschen Ärzte- blatt in Kraft.
Der Beschluss wird hiermit ausgefertigt.
Köln, den 8. Mai 2000
Dr. med. Helmut Klemm – Vorsitzender der Vertreterversammlung –
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