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Archiv "Beschluss zur schriftlichen Beschlussfassung von Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V mit Wirkung zum 9. Juli 2003" (15.08.2003)

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Aktie "Archiv "Beschluss zur schriftlichen Beschlussfassung von Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V mit Wirkung zum 9. Juli 2003" (15.08.2003)"

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2180 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3315. August 2003

Der Ausschuss Krankenhaus nach § 137 c SGB V hat in seiner Sitzung am 30. Ju- ni 2003 beschlossen, die Anlage A der Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden im Krankenhaus gem. § 137 c SGB V in der Fassung vom 20. 2. 2002 (Bundesanzeiger 2002, Seite 8893), zu- letzt geändert am 26. März 2003 (Bun- desanzeiger 2003, Seite 7583), wie folgt zu ergänzen:

In der Anlage A „Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die die gesetzli-

chen Kriterien erfüllen“ werden folgende Nummern angefügt:

1.3 Hyperbare Sauerstofftherapie bei Arterieller Gasembolie

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Siegburg, den 30. Juni 2003 Ausschuss Krankenhaus

Der Vorsitzende S c h i r m e r

Änderung der

Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

im Krankenhaus gemäß § 137 c SGB V

vom 30. Juni 2003

Nachdem der Bundesausschuss der Ärz- te und Krankenkassen in seiner Sitzung am 24. März 2003 eine Änderung der BUB-Richtlinien – die Aufnahme der ambulanten Durchführung von Aphe- resen als extrakorporales Hämothera- pieverfahren bei rheumatoider Arthritis in die Anlage A „Anerkannte Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden“ – beschlossen hat, wurde diese Änderung der BUB-Richtlinien im Bundesanzeiger Nr. 123 am 8. Juli 2003 veröffentlicht.

Damit ist die Änderung am 9. Juli 2003 in Kraft getreten. Der Bewertungsaus- schuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat – ebenfalls mit Wirkung ab 9. 7. 2003 – die Aufnahme der Nr. 797 EBM zur Berech- nung von Apheresen bei rheumatoider Arthritis beschlossen.

Im Zusammenhang damit mussten die Anmerkungen, die bisher im EBM hinter Nr. 796 verzeichnet sind, hinter die neue Nr. 797 aufgenommen und wegen der Aufnahme der Nr. 797 entsprechend re- daktionell ergänzt werden.

Im Zusammenhang mit der Ein- führung der Apherese bei rheumatoider Arthritis haben die Spitzenverbände der

Krankenkassen einerseits und die KBV andererseits eine Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung der Immun- apherese bei aktiver rheumatoider Ar- thritis – ebenfalls mit Wirkung ab 9. Juli 2003 – beschlossen.

Mit der Bekanntgabe der EBM-Ände- rung und der Bundesempfehlung wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl die schriftliche Beschlussfassung (83. Sitzung des Bewertungsausschusses) zur Aufnah- me der Nr. 797 in den EBM als auch die Bundesempfehlung derzeit noch im Un- terschriftsverfahren befinden. Das end- gültige In-Kraft-Treten ist somit erst nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens

gewährleistet. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

EBM-Änderungen zum 9. 7. 2003

Apherese bei rheumatoider Arthritis

Bundesempfehlung zur Finanzierung der Einführung der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis

1. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 797

797* Ärztliche Betreuung bei einer Apherese bei rheumatoider Arthritis gemäß den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen und gemäß der Vereinbarung zu den Blut- reinigungsverfahren als extrakorporales Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs.

2 SGB V, je Apherese . . . 400

2. Die sechs Anmerkungen hinter Nr.

796 werden zu Anmerkungen hinter Nr.

797

3. Änderung der ersten Anmerkung hinter Nr. 797

Die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 790 bis 797 setzt eine Genehmi- gung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Blutreini-

Beschluss

zur schriftlichen Beschlussfassung von Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den

Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V

mit Wirkung zum 9. Juli 2003

Curriculum

Gesundheitsförderung

Strategien und Techniken der ärztlichen Gesundheitsförderung

Grundkurs (24 Stunden) 2. Auflage

Texte und Materialien der Bundesärzte- kammer zur Fort- und Weiterbildung Herausgeber: Bundesärztekammer, Ar- beitsgemeinschaft der Deutschen Ärzte- kammern

Schutzgebühr: 10,30 Euro je Exemplar Ihre Bestellung senden Sie bitte an: Deut- scher Ärzte-Verlag GmbH, Formularverlag und Praxisorganisationsdienst, Dieselstra- ße 2, 50859 Köln, Fax: 0 22 34/70 11-4 70.

Lieferung gegen Rechnung

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Bundesärztekammer, Dezernat I, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln,Tele- fon: 02 21/40 04-4 15 (Margret Del Bove),

Fax: 02 21/40 04-3 88. )

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3315. August 2003 AA2181

gungsverfahren und/oder zur ambulan- ten Durchführung von extrakorporalen Hämotherapieverfahren gemäß § 135 Abs.

2 SGB V voraus.

4. Änderung der zweiten Anmerkung hinter Nr. 797

Der Leistungsumfang der Leistungen nach den Nrn. 793, 796 und 797 bei Durch- führung einer Zentrums- beziehungsweise Praxisdialyse oder bei Apheresen schließt die ständige Anwesenheit des Arztes ein.

Der Leistungsumfang der Nr. 793 bei Heimdialyse oder zentralisierter Heimdia- lyse sowie der Nrn. 794 und 795 schließt die ständige Bereitschaft des Arztes ein.

5. Änderung der dritten Anmerkung hinter Nr. 797

Aus den in den Abschnitten B I. bis B IV. aufgeführten Leistungen sind neben den Leistungen nach den Nrn. 793 bis 797 nur die Leistungen nach den Nrn. 1, 5 und 26 berechnungsfähig.

6. Änderung der vierten Anmerkung hinter Nr. 797

Die Leistungen nach Kapitel C sind, so- weit es sich um Maßnahmen zum Anlegen, zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse beziehungsweise von Apheresen handelt, nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 793 bis 797 berechnungsfähig.

7. Änderung der fünften Anmerkung hinter Nr. 797

Die Leistungen nach den Nrn. 720 und 721 sind neben den Leistungen nach den

Nrn. 793 bis 797 in demselben Behand- lungsfall insgesamt höchstens zweimal berechnungsfähig.

8. Änderung der sechsten Anmer- kung hinter Nr. 797

Solange sich der Kranke in Dialyse- beziehungsweise Apherese-Behandlung befindet, können die Leistungen nach den Nrn. 3513, 3514, 3669, 3670 bzw.

3671, 3680, 3694, 3695, 3696, 3700 und 3822 weder von dem die Dialyse bezie- hungsweise Apherese durchführenden noch von dem Arzt berechnet werden, dem diese Leistungen als Auftrag zu- gewiesen werden. Für die Leistung nach der Nr. 794 gilt dies in gleicher Wei- se zusätzlich für die Leistung nach Nr.

3511. )

Der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknapp- schaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Kran- kenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkas- sen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, – andererseits – ge- ben im Zusammenhang mit dem Be- schluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 24. März 2003 zur Änderung der Anlage A „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmetho- den“ der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V folgende Empfehlung zur Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis unter Bezug auf § 3 der Bundes- empfehlung vom 8. Juni 2001 ab:

Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Fi- nanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis, die in den Ein-

heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eingeführt wird, wie folgt verständigt:

(1) Mit Aufnahme der Immunaphe- rese bei aktiver rheumatoider Arthritis in den EBM wird eine neue Leistung in die vertragsärztliche Versorgung aufgenom- men. Diese Maßnahme führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).

(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Ein- führung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis nicht durch Ein-

sparungen in anderen geeigneten Berei- chen finanziert werden kann.

(3) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Nr.

797 einen festen Punktwert zu vereinba- ren. Der künftige Leistungsbedarf der o. g. Leistungen wird im Formblatt 3 ge- sondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Lei- stungen erfolgt außerhalb der budgetier- ten Gesamtvergütungen.

(4) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung werden nach Ablauf von sechs Quartalen prüfen, inwieweit aufgrund der Änderung der Richtlinien nach § 135 Abs. 1 SGB V zur Durchführung von Apheresen als extrakorporale Hämothe- rapieverfahren Einsparungen im Lei- stungsbedarf der LDL-Apherese nach Nr. 796 festzustellen sind. Gegebenen- falls wird ein Vorschlag zur Verwendung des freigesetzten Leistungsbedarfs un- terbreitet.

(5) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-

ser Leistungen. )

Bundesempfehlung

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung

der Einführung der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis in den Einheitlichen

Bewertungsmaßstab (EBM)

zum 9. Juli 2003

Am 30. Juli 2003 trat der Erweiterte Be- wertungsausschuss zu seiner 2. Sitzung zusammen.

Erörtert wurden Eckpunkte, die bei der Neufassung des EBM 2000plus insbe- sondere zur Ermittlung der Bewertungen

der einzelnen Leistungen festzulegen sind.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 2. Sitzung am 30. Juli 2003 den nachfolgend veröffentlichten Be-

schluss gefasst.

Mitteilungen

Zu den Beschlüssen der 2. Sitzung des Erweiterten

Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V

(3)

Vorbemerkung

Mit Bezug auf seinen Beschluss am 19.

Dezember 2002 stellt der Erweiterte Bewertungsausschuss fest, dass er auch in seiner heutigen Sitzung nicht end- gültig zur Neufassung des Einheitli- chen Bewertungsmaßstabes (EBM) be- schließen kann. Der vom Bewertungs- ausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V ein- gesetzte Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses wird daher beauftragt, den EBM zügig und abschließend unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beschlüsse des Erweiterten Bewer- tungsausschusses fertig zu stellen, so- dass dieser zur Neufassung des EBM und seinem In-Kraft-Treten in einer weiteren Sitzung am 10. Dezember 2003 beschließen kann.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt zu den nicht konsentier- ten Sachverhalten, die ihm der Be- wertungsausschuss in seinen Feststel- lungen vom 16. Juli 2003 mitgeteilt hat, wie folgt:

1. Bewertung ärztlicher Leistungen 1.1. Höhe des durchschnittlichen kalku-

latorischen Arztlohnes je Minute Der Erweiterte Bewertungsausschuss setzt für die standardisierte Vorgehens- weise bei der Bewertung der ärztlichen Leistungen eine Produktivität von 87,5 % und eine Bruttojahresarbeitszeit des Arz- tes in Höhe von 140 148 Minuten fest.

Unter Berücksichtigung dieser Prämis- sen sind Modellrechnungen für die Be- wertung der ärztlichen Leistungen vorzu- legen mit folgenden kalkulierten Arzt- löhnen je Minute: 0,66 A, 0,76 A und 0,87 A.

1.2. Einbeziehung von betrieblichen Kosten für ein Kraftfahrzeug in die Kostenartenrechnung

Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, die Kosten für die Kraftfahr- zeughaltung in der Kostenartenrech-

nung, die zur Bewertung des techni- schen Leistungsanteils dient, nicht zu berücksichtigen. Er fordert die Partner der Bundesmantelverträge auf, die ver- traglich vereinbarten Wegepauschalen unter Berücksichtigung der Kfz-Ko- sten neu zu bewerten bzw. neue Wege- pauschalen bundeseinheitlich zu verein- baren.

1.3. Einbeziehung kalkulatorischer Kosten bei der Kostenartenrechnung Der Erweiterte Bewertungsausschuss be- schließt, bei der Bewertung des techni- schen Leistungsanteils einen kalkulatori- schen Kostenbetrag für den Einsatz von Eigenkapital in Höhe von 511 A in die Kostenartenrechnung einzustellen. Kal- kulatorische Kosten für die unentgeltli- che Mitarbeit von Familienangehörigen werden bei der Bewertung des techni- schen Leistungsanteils nicht zum Ansatz gebracht.

1.4. Annahme der Betriebsdauer für die Kostenstellenrechnung Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, dass für die Bewertung des technischen Leistungsanteils in der Kostenstellenrechnung als maximale Betriebsdauer für die jeweilige Ko- stenstelle der Mittelwert von Brutto- und Nettojahresarbeitszeit verwendet wird.

2. Berücksichtigung von diagnose-, symptom- und schweregraddefinierten Komplexbeschreibungen ärztlicher Leistungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass es sich bei der Einführung oben angeführter Komplexbeschreibun- gen in den Kapiteln Augenheilkunde, Pneumologie und Urologie um eine strukturelle Änderung der Leistungsbe- schreibungen von grundlegender Be- deutung handelt, die von den ansonsten eingehaltenen systematischen Anforde-

rungen an die Leistungsbeschreibung ärztlicher Leistungen erheblich ab- weicht. Der vom Bewertungsausschuss eingesetzte Arbeitsausschuss des Be- wertungsausschusses wird daher auf- gefordert, die genannten Kapitel an die Grundsystematik der Leistungsbe- schreibung anzupassen.

3. Maßnahmen zur Mengensteuerung Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt, dass ein In-Kraft-Treten des EBM Regelungen zur Steuerung der Menge der insgesamt abgerechneten ärztlichen Leistungen voraussetzt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses haben bisher unterschiedliche Auffas- sungen zur Mengensteuerung vertreten, sodass sie nunmehr aufgefordert sind, dem Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner Sitzung am 10. Dezember 2003 ein abgestimmtes Konzept auf der Grundlage dieses Beschlusses vorzule- gen.

4. Auswirkungen der Neufassung des EBM

4.1. Auswirkungen auf die Punktsumme der insgesamt abgerechneten ärztlichen Leistungen

Die Entscheidung des Erweiterten Be- wertungsausschusses über die Neufas- sung des EBM erfolgt weiterhin mit der Maßgabe, dass flankierende Rege- lungen gefunden werden, die uner- wünschte Mengenveränderungen ver- meiden. Die dem Erweiterten Be- wertungsausschuss in seiner heutigen Sitzung vorgelegten Simulationsberech- nungen sind daher auf der Basis der heutigen Beschlüsse anzupassen und dem Erweiterten Bewertungsausschuss in seiner nächsten Sitzung erneut vorzu- legen. Bei der Beurteilung sollen die weiteren flankierenden vertraglichen Regelungen, die die Partner der Bun- desmantelverträge beabsichtigen zu vereinbaren, ebenso wie die Maßnah- men der Mengensteuerung berücksich- tigt werden.

4.2. Auswirkungen auf die Gesamtvergütungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass für die Einführung des neuen EBM nach wie vor die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Festsetzung der Höhe der Gesamtvergütungen gel-

ten. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2182 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3315. August 2003

Bekanntmachungen

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 4 SGB V in der 2. Sitzung am 30. Juli 2003 zur

Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

(4)

Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 8. Mai 2000 die nachste- hende Änderung der Satzung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hin- sichtlich des Sitzes der Körperschaft be- schlossen. Das Bundesministerium für

Gesundheit und Soziale Sicherung hat diesen Beschluss der Vertreterversamm- lung am 24. Juli 2003 genehmigt. Die Än- derung tritt am 8.Tage nach dem maßgeb- lichen Ausgabedatum des Deutschen Ärzteblattes, in dem diese Satzungsände- rung veröffentlicht ist, in Kraft.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3315. August 2003 AA2183

Mitteilungen

Änderung der Satzung

Die Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung hat in ihrer Sitzung am 8. 05. 2000 folgende Änderungen und Ergänzungen der Sat- zung beschlossen:

I.

1. Verlegung des Sitzes der KBV nach Berlin

a) In Absatz 3 wird das Wort „Köln“

durch das Wort „Berlin“ ersetzt.

Bekanntmachungen

Beschluss der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 8. Mai 2000

zur

Änderung der Satzung der

Kassenärztlichen Bundesvereinigung

b) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

„(4) Die Sitzbestimmung nach Absatz 3 wird wirksam, wenn der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen am Sitz Berlin festgestellt und den Zeit- punkt dieser Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin hat die Kassenärztliche Bundesvereini- gung ihren Sitz in Köln.“

2. ff.

(Hinweis: Die übrigen Änderungen im Rahmen des Satzungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 zu den §§ 3 und 10 a bis d wa- ren durch das Bundesministerium für Ge- sundheit am 19. Dezember 2000 geneh- migt und sind anschließend im Deutschen Ärzteblatt, Heft 8, 23. Februar 2001, ver- öffentlicht worden.)

II.

Die Änderungen treten gemäß § 11 Satz 1, 2. Halbsatz der Satzung am 8.Tage nach dem maßgeblichen Ausgabedatum der Veröffentlichung im Deutschen Ärzte- blatt in Kraft.

Der Beschluss wird hiermit ausgefertigt.

Köln, den 8. Mai 2000

Dr. med. Helmut Klemm – Vorsitzender der Vertreterversammlung –

Für (jetzt) Kurzentschlossene! Zum

36. Internationalen Seminarkongress in Grado/Italien

24. bis 29. August 2003

Collegium Medicinae Italo-Germanicum

unter Mitwirkung der Bundesärztekammer können Sie sich noch anmelden:

bis einschließlich 18. August bei der unten genannten Anschrift oder

Sie kommen direkt nach Grado (liegt zwischen Venedig und Triest) und melden sich dort im örtlichen Tagungsbüro an!

(Hotel Astoria, Largo S. Grisogono, 2)

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen gern „noch schnell“ das vollständige Programmheft:

Collegium Medicinae Italo-Germanicum, c/o Bundesärztekammer, z. Hd. Frau Schindler Herbert-Lewin-Straße 1, D-50931 Köln

Telefon: 02 21/40 04-4 17, Telefax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail: cme@baek.de Wir bieten folgende Seminare an:

Arzneimitteltherapie, Augenheilkunde, Gynäkologie, Interdisziplinäre Gespräche, Kinderheilkunde, Notfallmedizin, Palliativmedizin, Sportmedizinische Diagnostik und Beratung Zusätzlich:

Berufspolitik: Steuert die Gesundheitspolitik zur Staatsmedizin?

Theologie und Medizin: Hoffnung auf das ewige Leben – Christliche Eschatologie und Wissenschaftliches Weltbild

Gemeinsame abendliche Zusammenkunft

Wir bieten folgende Kurse und Praktika (mit Zusatzgebühren) an:

Chinesische Diätetik – Gesunde Ernährung in der TCM (Traditionellen Chinesischen Medizin): Grundkurs Chinesische Kurativdiätetik: Aufbaukurs

EKG-Refresher- und Langzeit-EKG-Kurs

Notfallmedizin: Kurs 1 (richtet sich an Fortgeschrittene, die die Methoden des „Basic life supports“ bereits beherrschen) Notfallmedizin: Kurs 2 (richtet sich an Kongressteilnehmer/innen mit Grundkenntnissen in der Notfallmedizin)

Sonographie-Intensivkurs Abdomen, Tapekurs, Theorie und Praxis des Sports

– Noch gibt es in allen Kursen freie Plätze –

Referenzen

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