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Archiv "Bekanntmachungen: Änderungen der Regeln zur Berufsausübung" (25.10.2002)

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Der 105. Deutsche Ärztetag in Rostock hat eine Neufassung der §§ 27 ff. der (Mu- ster-)Berufsordnung zur beruflichen Kommunikation von Ärzten (Werbever- bot) beschlossen. Diese (Muster-)Berufs- ordnung selbst entfaltet keine rechtliche Wirkung, sondern bedarf der Übernahme in Satzungsrecht durch die Ärztekam- mer.Anlass für die Überarbeitung der be- rufsrechtlichen Vorschriften auf dem 105.

Deutschen Ärztetag waren zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungs- gerichts und des Bundesverfassungs- gerichts aus den Jahren 2001 und 2002:

Bundesverwaltungsgericht vom 5. 4. 2001, Az.: BV 3 C 25/00 (Ankündigung von Akupunktur auf dem Praxisschild), Ent- scheidung des Bundesverfassungsge- richts vom 25. 4. 2001, Az.: 1 BvR 494/00 (Fachanwalt für Strafrecht, strafrechtli- che Tätigkeitsgebiete), Bundesverfas- sungsgericht vom 16. 5. 2001, Az.: 1 BvR 2252/00 (Rechtsanwälte, Angabe von Schwerpunkten), Bundesverfassungsge- richt vom 6. 7. 2001, Az.: 1 BvR 1063/00 (Rechtsanwälte Steuerrecht), Bundes- verfassungsgericht vom 23. 7. 2001, Az.:

1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 (Zahnärzte Implantologie), Bundesverfassungsge- richt vom 12. 9. 2001, Az.: 1 BvR 2265/00 (Anzeigen/Interessenschwerpunkte), Bundesverfassungsgericht vom 8. 1. 2002, Az.: 1 BvR 1147/01 (Verwendung des Be- griffes „Spezialist“), Bundesverfassungs- gericht vom 18. 2. 2002, Az.: 1 BvR 1644/01 (Anlassbezogene Anzeigen).

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Entscheidungen mit Fragen des ärztlichen Werbeverbotes befasst.

Gegenstand aller Entscheidungen war die Frage, in welchem Maße die Berufs- ausübungsfreiheit der Ärzte durch das ärztliche Werbeverbot begrenzt werden kann. Während in der Vergangenheit das Bundesverfassungsgericht in der Abwä- gung dem Schutz der Bevölkerung vor ei- ner unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes den Vorrang eingeräumt hatte, rückt in den neueren Entscheidun- gen zunehmend das Interesse der Bevöl- kerung an sachgemessener Information über das Leistungsspektrum ärztlicher Tätigkeit in den Vordergrund. Dieser Entwicklung hat der 105. Deutsche Ärz- tetag durch die Novellierung der (Mu- ster-)Berufsordnung Rechnung getragen.

Die wesentlichen Neuerungen der be- rufsrechtlichen Vorschriften sind

1. eine generalklauselartige Regelung zur Abgrenzung von zulässiger Informa- tion und unzulässiger Werbung,

2. Aufgabe der Differenzierung zwi- schen aufgedrängter und nachgefragter Werbung. Alle Werbeträger wie Schild, Briefbogen, Rezeptvordruck, Internet- Präsentation und Anzeigen werden gleich behandelt,

3. neben weiterbildungsrechtlich er- worbenen Qualifikationen können weite- re Angaben (zum Beispiel Tätigkeits-

schwerpunkte) nicht – wie bisher – nur auf der Homepage, sondern auch auf dem Praxisschild und in anderen Medien nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vor- schriften angekündigt werden,

4. die Beschränkung der so genannten anlassbezogenen Informationen entfällt,

5. auf besondere Informationsmög- lichkeiten unter Ärzten wurde verzichtet, 6. Sonderregelungen für Klinikwer- bung wurden aufgegeben.

Neben diesen Kernregelungen zur ärztlichen Kommunikation finden sich in den Novellierungen der §§ 18, 22 a u. a.

Folgeregelungen, die aus den Änderun- gen der §§ 27 ff. resultieren. Daneben wurden zwei weitere Änderungen der (Muster-)Berufsordnung, nämlich eine Neufassung des § 15 und eine redaktio- nelle Klarstellung des § 20, beschlossen.

Nachstehend werden die neu gefassten Vorschriften der (Muster-)Berufsord- nung abgedruckt.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2884 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4325. Oktober 2002

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Vorwort zur Veröffentlichung der (Muster-)Berufsordnung

III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 151 Forschung

(1) Der Arzt muss sich vor der Durch- führung biomedizinischer Forschung am Menschen – ausgenommen bei ausschließ- lich epidemiologischen Forschungsvorha- ben – durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer Medizinischen Fakultät ge- bildeten Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben verbundenen berufs- ethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Ga- meten und lebendem embryonalen Ge- webe.

(2) Zum Zwecke der wissenschaftli- chen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur soweit of- fenbart werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.

(3) In Publikationen von Forschungs- ergebnissen sind die Beziehungen des

Arztes zum Auftraggeber und dessen In- teressen offen zu legen.

IV. Berufliches Verhalten 1. Berufsausübung

§ 17

Niederlassung und Ausübung der Praxis (4) Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.

Der Arzt hat auf seinem Praxisschild – den Namen

– die (Fach-)Arztbezeichnung – die Sprechzeiten sowie

– ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem.

§ 22 i.V.m. Kap. D II Nr. 8 anzugeben.

Ärzte, welche nicht unmittelbar pa- tientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

§ 18

Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume (3) Mit Genehmigung der Ärztekam- mer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräu- me mit einem Hinweisschild kennzeich- nen, welches seinen Namen, seine Arzt- bezeichnung und einen Hinweis auf die in den ausgelagerten Praxisräumen durch-

Bekanntmachungen

Änderungen der Regeln zur Berufsausübung

1Die zu § 3 Absatz 7 (Muster-)Berufsordnung in der Fas- sung des 98. Deutschen Ärztetages (jetzt § 15) verfassten Richtlinien sind vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 8. März 1991 beschlossen worden.

(2)

geführten Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden enthält.

§ 20 Vertreter

(3) Die Praxis eines verstorbenen Arz- tes kann zugunsten seiner Witwe oder ei- nes unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch ei- nen anderen Arzt fortgesetzt werden.

§ 22 a

Ankündigung von Kooperationen (1) Bei Berufsausübungsgemeinschaf- ten von Ärzten (Gemeinschaftspraxis, Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D II Nr. 8) sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluss ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz „Gemeinschaftspraxis“

oder „Partnerschaft“ anzukündigen. Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel D II Nr. 8 mehrere Praxissitze, so ist für jeden Part- ner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.

(2) Bei Kooperationen gemäß Kapitel D II Nr. 9 muss sich der Arzt in ein ge- meinsames Praxisschild mit den Koope- rationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D II Nr.

10 darf der Arzt, wenn die Angabe seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Arzt“

oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

(3) Zusammenschlüsse zu Organisati- onsgemeinschaften dürfen nicht an- gekündigt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Pra- xisverbund nach Kap. D II Nr. 11 kann durch Hinzufügen des Namens des Ver- bundes angekündigt werden.

2. Berufliche Kommunikation

§ 27

Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

(1) Zweck der nachstehenden Vor- schriften der Berufordnung ist die Ge- währleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Informati- on und die Vermeidung einer dem Selbst- verständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.

(2) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informa- tionen gestattet.

(3) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbeson- dere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben un- berührt.

(4) Der Arzt kann

1. nach der Weiterbildungsordnung er- worbene Bezeichnungen,

2. nach sonstigen öffentlich-rechtli- chen Vorschriften erworbene Quali- fikationen,

3. Tätigkeitsschwerpunkte und 4. organisatorische Hinweise ankündigen.

Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeich- nungen dürfen nur in der nach der Wei- terbildungsordnung zulässigen Form ge- führt werden. Ein Hinweis auf die verlei- hende Ärztekammer ist zulässig.

Andere Qualifikationen und Tätig- keitsschwerpunkte dürfen nur angekün- digt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbil- dungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.

(5) Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn der Arzt die um- fassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.

(6) Die Ärzte haben der Ärztekam- mer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.

§ 28 Verzeichnissse

Ärzte dürfen sich in Verzeichnisse ein- tragen lassen, wenn diese folgenden An- forderungen gerecht werden:

1. Sie müssen allen Ärzten,die die Kriteri- en des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,

2. die Eintragungen müssen sich auf die ankündigungsfähigen Informationen beschränken, und

3. die Systematik muss zwischen den nach der Weiterbildungsordnung und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften erworbenen Qualifikationen ei- nerseits und Tätigkeitsschwerpunkten an- dererseits unterscheiden.

Kapitel D I Nrn. 1–5 werden aufgeho- ben und bleiben unbesetzt. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4325. Oktober 2002 AA2885

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 27. September 2002 auf Empfeh- lung der Ständigen Kommission Organ- transplantation folgende Änderungen der Richtlinien zur Organtransplantation gemäß § 16 TPGbeschlossen:

I. In den Richtlinien für die Organver- mittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) sowie den Richtlinien für die Organ- vermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen) werden je- weils die Abschnitte „3. Expertengruppe thorakale Transplantation (Auditgrup- pe)“ unter Aufhebung der bisher gültigen Fassung, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt Jg. 99: A 387 [Heft 6] vom 8.

Februar 2002, wie folgt neu gefasst:

„3. Expertengruppe thorakale Trans- plantation (Auditgruppe)

3.1 Aufgabenstellung der Auditgruppe Ein Patient, der zur dringlichen Trans- plantation (HU) angemeldet wird, muss sich in dem anmeldenden Transplantati- onszentrum in stationärer Behandlung

befinden. Über die Dringlichkeit ent- scheidet eine Auditgruppe bei der Ver- mittlungsstelle.

3.2 Zusammensetzung der Auditgruppe Aus jedem zur Transplantation thorakaler Organe zugelassenen Transplantations- zentrum in Deutschland werden zwei in der thorakalen Organtransplantation er- fahrene Ärzte für die Auditgruppe nomi- niert. Aus dieser Gruppe wird im Rotati- onsverfahren ein ständiger Bereitschafts- dienst gebildet. Die jeweils amtierende Au- ditgruppe setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die in verschiedenen Trans- plantationszentren tätig sind, nicht jedoch in dem Zentrum, das von der Allokations- entscheidung betroffen ist; ihr müssen ein Internist und ein Chirurg angehören.

3.3 Entscheidungen der Auditgruppe Die Entscheidung der Auditgruppe ist mehrheitlich und innerhalb von 6 Stun- den zu treffen. Jedes Votum wird begrün- det und zusammen mit der Vermittlungs-

Änderungen der Richtlinien zur

Organtransplantation gemäß § 16 TPG

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