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Archiv "Bekanntmachungen: Änderungen der Arzneimittel-Richtlinien" (04.10.2002)

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Indikation

Seit Mitte des Jahres 2000 kann Epoetin alfa (Erypo®) entsprechend einer Indika- tionserweiterung durch das Bundesinsti- tut für Arzneimittel und Medizinproduk- te (BfArM) verordnet werden zur Be- handlung der Anämie und Reduktion des Transfusionsbedarfs bei Erwachsenen mit soliden Tumoren, malignen Lympho- men und multiplem Myelom, die eine Chemotherapie erhalten und bei denen das Risiko einer Transfusion aufgrund des Allgemeinzustands (zum Beispiel kardiovaskulärer Status, vorbestehende Anämie zu Beginn der Chemotherapie) besteht. Für Epoetin beta (NeoRecor- mon®) erfolgte Anfang 2001 eine Erwei- terung der Zulassung zur Behandlung der Anämie bei Patienten mit multiplem Myelom, niedrig-malignem NHL oder chronisch lymphatischer Leukämie, die einen relativen Erythropoietinmangel aufweisen und eine antitumorale Thera- pie erhalten.

Wirkungsweise

Bei der Pathogenese der tumorbedingten Anämie (TBA) spielt neben anderen möglichen Ursachen die häufig vorkom- mende „anemia of chronic disease“ eine große Rolle. Diese Anämieform resul-

tiert aus einer inadäquaten Produktion von Erythropoietin (EPO), einer Hem- mung der Proliferation erythroider Vor- läuferzellen und Eisenverteilungsstörun- gen.

Außerdem führen auch verschiedene Zytostatika (insbesondere platinhaltige) zu einer verminderten Produktion von EPO. Das gentechnisch hergestellte re- kombinante Epoetin (rhEPO) stimuliert nach Bindung an den Rezeptor für EPO auf erythroiden Progenitorzellen die Pro- liferation, Differenzierung sowie Resi- stenz gegenüber Apoptose und fördert dadurch spezifisch die Bildung von Erythrozyten.

Wirksamkeit

Verschiedene randomisierte, aber auch zahlreiche unkontrollierte Studien konn- ten zeigen, dass bei einem Teil der Patien- ten mit hämatologischen Neoplasien und soliden Tumoren durch Gabe von rhEPO die Anämie korrigiert und der Bedarf an Transfusionen reduziert werden konnte.

Eine Metaanalyse zur Wirksamkeit von EPO ergab, dass etwa 79 Prozent der Pa- tienten mit Plasmozytom, 40 Prozent der Patienten mit soliden Tumoren, jedoch nur 13 Prozent der Patienten mit myelo- dysplastischem Syndrom von einer The- rapie mit rhEPO profitieren. Leider wei-

sen die bisher durchgeführten kontrol- lierten klinischen Studien zum Stellen- wert des rhEPO methodische Schwach- punkte auf. Auch eine sichere Beurtei- lung der Verbesserung der Lebensqua- lität durch rhEPO kann anhand der bis- her durchgeführten klinischen Studien nicht erfolgen. Die Frage einer möglichen Lebensverlängerung durch rhEPO ist derzeit noch Gegenstand der klinischen Forschung.

Nebenwirkungen, Risiken und Vorsichtsmaßnahmen

rhEPO wird zumeist gut vertragen. Sehr selten wurden Grippe-ähnliche Sympto- me nach Erstinjektion, Hautausschlag, Hypertonie, Kopfschmerzen, throm- boembolische Komplikationen, Kno- chen-/Gliederschmerzen und Reaktionen an der Injektionsstelle beschrieben. Die selten beobachtete Hypertonie scheint mit dem Anstieg des Hb-Wertes zusam- menzuhängen. Deshalb sollte die Dosis so gewählt werden, dass ein Hb-Wert > 14 g/dl vermieden wird. Gegebenenfalls muss die Therapie unterbrochen und die Dosis nachfolgend reduziert werden. Ein durch Steigerung der Erythropoese be- dingter funktioneller Eisenmangel muss durch Eisengabe ausgeglichen werden.

Weder In-vitro- noch klinische Studien haben bisher Hinweise auf eine Stimula- tion des Tumorwachstums ergeben.

Ob die nach Behandlung von Patien- ten mit chronischer Niereninsuffizienz mit rhEPO sehr selten beobachtete, infol- ge der Bildung neutralisierender Anti- körper gegen rhEPO auftretende, isolier- te Erythroblastopenie auch bei Patienten mit Tumoranämie auftreten kann, ist un- bekannt.

Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungweise

Bei Patienten mit eng begrenzter Tu- morentität (Plasmozytom, malignen Lymphomen oder soliden Tumoren be- ziehungsweise mit Plasmozytom, nied- rig-malignem NHL oder CLL), die eine Chemotherapie erhalten und vor deren Beginn oder nach dem ersten Therapie- zyklus eine TBA aufweisen (Hb-Wert 10,5 g/dl), kann eine Gabe von rhEPO alfa bzw. beta zur Korrektur der Anämie und Reduktion des Bedarfs an Transfu- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 404. Oktober 2002 AA2657

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderungen der Arzneimittel-Richtlinien

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sit- zung am 26. Februar 2002 beschlossen, die Anlage 4 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arznei- mittel-Richtlinien/AMR) in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz.

S. 11155), zuletzt geändert am 3. August 1998 (BAnz. S. 14491), Anlage 4, zuletzt geändert am 3. Mai 2001 (BAnz. S. 18422), wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:

Therapiehinweis nach Nr. 14 Arzneimittel-Richtlinien

Epoetin zur Behandlung der Anämie bei Patienten mit soliden Tumoren, malignen

Lymphomen und Plasmozytom

(z. B. Erypo

®

; NeoRecormon

®

)

(2)

sionen versucht werden. Voraussetzung ist ein Ausschluss ursächlich therapier- barer Anämien (zum Beispiel Mangel an nutritiven Faktoren wie Eisen, Vit- amin B12, Folsäure). Komplikationen einer Chemotherapie wie Infektionen oder Blutungen sowie funktioneller Ei- senmangel können das Ansprechen auf rhEPO ungünstig beeinflussen.

Da nur ein Teil der Patienten von die- ser Therapie profitiert, sollte das Anspre- chen anhand prädiktiver Faktoren unmit- telbar vor und frühzeitig (zwei bis vier Wochen) nach Beginn der Gabe von rhEPO überprüft werden. Als geeignete Faktoren gelten derzeit der Anstieg des Hb-Wertes (≥0,5–1,0 g/dl), der Retikulo- zyten (≥40 000/µl) sowie der Konzentra- tion des löslichen Transferrin-Rezeptors (sTFR; Anstieg gegenüber Ausgangswert

≥25 %), jeweils gemessen zwei bis vier Wochen nach Therapiebeginn. Bei Pati- enten mit multiplem Myelom oder mali- gnem Lymphom ist ein bezogen auf das Ausmaß der Anämie relativer EPO-Man- gel im Serum (< 50–100 U/l) ein prädikti- ver Parameter, der mit einem Anspre- chen auf rhEPO korreliert. Bei Patienten, die diese Kriterien (relativer EPO-Man- gel initial, Anstieg des Hb-Wertes, der Retikulozyten und des sTFR nach zwei bis vier Wochen) nicht erfüllen, ist die Gabe von rhEPO nach vier Wochen zu beenden.

Kontrollierte Therapiestudien mit rhEPO sind dringend erforderlich, um prädiktive Faktoren genauer zu definie- ren und Fragen wie zum Beispiel der Verbesserung der Lebensqualität durch rhEPO beantworten zu können. Bisheri- ge pharmakoökonomische Studien wei- sen auf eine im Vergleich zu alleinigen Transfusionen ungünstigere Kosten-Nut- zen-Relation von rhEPO hin. Nach aktu- ellen Berechnungen ist davon auszuge- hen, dass zur Vermeidung einer Transfusi- on bei einem Patienten fünf Patienten mit rhEPO behandelt werden müssen.

Kosten

Eine Therapie von acht Wochen kostet bei einem 70 kg schweren Patienten circa A 4 908 beziehungsweise circa A 7 414.

Bei der subkutanen Applikation können gegenüber der intravenösen aufgrund der günstigen Pharmakokinetik (Halbwerts- zeit nach subkutaner Applikation 19–22 Stunden versus 4–5 Stunden nach intra- venöser Applikation) Dosiseinsparungen von 23–52 Prozent erreicht werden.

Der Preis für leukozytendepletierte Erythrozyten-Sediment-Konserven liegt bei A128.

Preise: Stand 15. 9. 2001 )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2658 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 404. Oktober 2002

Zur Gewährleistung der zeitgerechten Bereitstellung der finanziellen Mittel für die an der Förderung der Allgemein- medizin in der vertragsärztlichen Versor- gung teilnehmenden Ärzte haben die

Vertragspartner die nachstehende Ände- rung vereinbart. Demnach werden die entsprechenden Gelder den Kassenärzt- lichen Vereinigungen zu einem früheren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderung der Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin

Neufassung § 6 (5.1)

(5.1) Abschlagszahlungen a) 2. Halbjahr 2002

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung fordert bis zum 1. April 2002 die Abschlagszahlung für das 2. Halbjahr des Jahres 2002 in Höhe von 80 % der Hälfte der tatsächlich angeforderten Förder- summe des Jahres 2000 unter Berück- sichtigung der zuletzt verfügbaren KM 6- Statistik an. Die Ersatzkassen und der Bundesverband der Betriebskranken- kassen sowie die privaten Krankenversi- cherungen überweisen die auf sie entfal- lenden Förderbeträge bis zum 1. Juni 2002 an die Kassenärztliche Bundesver- einigung.

b) 1. Halbjahr 2003

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung fordert bis zum 1. Oktober 2002 die Abschlagszahlung für das 1. Halbjahr des Jahres 2003 in Höhe von 80 % der Hälfte der tatsächlich angeforderten Förder- summe des Jahres 2001 unter Berück-

sichtigung der zuletzt verfügbaren KM 6- Statistik an. Die Ersatzkassen und der Bundesverband der Betriebskranken- kassen sowie die privaten Krankenversi- cherungen überweisen die auf sie entfal- lenden Förderbeträge bis zum 15. Januar 2003 an die Kassenärztliche Bundesver- einigung.

c) 2. Halbjahr 2003

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung fordert bis zum 1. April 2003 die Abschlagszahlung für das 2. Halbjahr des Jahres 2003 in Höhe von 80 % der Hälfte der tatsächlich angeforderten Förder- summe des Jahres 2001 unter Berück- sichtigung der zuletzt verfügbaren KM 6- Statistik an. Die Ersatzkassen und der Bundesverband der Betriebskranken- kassen sowie die privaten Krankenversi- cherungen überweisen die auf sie entfal- lenden Förderbeträge bis zum 1. Juni 2003 an die Kassenärztliche Bundesver- einigung.

Die Änderung tritt am 1. April 2002 in

Kraft. )

Bekanntmachungen

Änderung der Vereinbarung

zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung

Der AOK-Bundesverband, Bonn, der BKK-Bundesverband, Essen, der

IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der land-

wirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel, die Bundesknappschaft, Bo-

chum, die See-Krankenkasse, Hamburg, der Verband der Angestell-

ten-Krankenkassen e.V., Siegburg, der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Ver-

band e.V., Siegburg, und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Köln,

vereinbaren im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Kran-

kenversicherung e.V., Köln, die folgenden Änderungen zur oben ge-

nannten Vereinbarung:

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