A 2268 Deutsches Ärzteblatt
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6. November 2009 Die Partner der Bundesmantelverträge haben Änderungen derAnlage 9.2 der Bundesmantelverträge beschlossen. Diese betref- fen Regelungen zur Teilnahme an Fallsammlungsprüfungen für Referenzzentrumsleiter, die Einführung eines Verfahrens zur Selbstüberprüfung der Qualität histopathologischer Befundun- gen sowie Änderungen der Leistungsindikatoren für die Rezerti- fizierung der Screening-Einheiten.
Die Änderungen sind zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.
Bekanntmachungen
Änderungen der Anlage 9.2
(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
der Bundesmantelverträge
Dem § 24 (Erstellung und Befundung von Screening-Mammo- graphie-Aufnahmen) Absatz 3 Buchstabe e) wird folgender Satz angefügt:
„Bei Programmverantwortlichen Ärzten, die als Leiter eines Re- ferenzzentrums gemäß § 6 Abs. 4 der Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV tätig sind, gelten die Anforderungen nach diesem Buchstaben als erfüllt.“
§ 28 (Beurteilung histopathologischer Präparate) Absatz 2 Buch- stabe c) wird wie folgt gefasst:
„c) Teilnahme an einer von der Kooperationsgemeinschaft anerkannten Fortbildungsveranstaltung nach Anhang 12 in- nerhalb von jeweils höchstens 2 Kalenderjahren.“
Dem § 28 (Beurteilung histopathologischer Präparate) Absatz 2 wird der folgende Buchstabe e) angefügt:
„e) Teilnahme am Verfahren zur Selbstüberprüfung der histo- pathologischen Befundqualität nach Anhang 12.“
Dem § 36 (Evaluation der Qualitätssicherungsmaßnahmen) Ab- satz 3 wird nach Buchstabe e) der folgende Buchstabe f) angefügt:
„f) Anzahl und Anteil der histopathologischen Beurteilungen, bei denen in der postoperativen Fallkonferenz eine Diskre- panz zwischen der präoperativen histopathologischen Dia - gnose und dem endgültigen histopathologischen Befund festgestellt wurde (§ 28 Abs. 2 Buchstabe e i. V. m. An- hang 12 Nr. 5)“
In § 41 (Übergangsregelungen) Buchstabe a) wird die Dauer der Übergangsregelung vom 31. 12. 2009 auf den 31. 12. 2010 ver- längert.
Dem § 41 (Übergangsregelungen) wird der folgende Buchsta- be h) angefügt:
„h) Bis zum 31.03.2011 kann von den Vorgaben nach § 28 Abs. 2 Buchstabe c) und e), § 36 Abs. 3 Buchstabe f), An- hang 9 Abschnitt IV.1, 5. Absatz und Anhang 12 abgewi- chen werden. In diesem Fall muss der Pathologe die Teil- nahme an einer von der Kooperationsgemeinschaft aner- kannten Fortbildungsveranstaltung von mindestens acht Stunden Dauer innerhalb von jeweils zwei Kalenderjahren gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen.“
Im Anhang 9 (Datenübermittlung) Abschnitt IV.1 wird nach dem 4. Absatz folgender Absatz eingefügt:
„Die Statistik zur Qualitätssicherungsmaßnahme nach § 36 Abs.
3 Buchstabe f) ist vom Referenzzentrum in anonymisierter Form, bezogen auf den Arzt, an die Kooperationsgemeinschaft zur Eva- luation weiterzuleiten.“
Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprüfung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezertifizierung) wird wie folgt gefasst: Anhang 10 hängt an
Dem Anhang 11 wird folgender Anhang 12 angefügt:
„Anhang 12 Verfahren zur Selbstüberprüfung der histopathologi- schen Befundqualität nach § 28 Abs. 2 Buchstabe e) 1. Der Pathologe ist verpflichtet, eine Auflistung seiner Befunde
zu erstellen. Diese Auflistung muss anonymisiert bezogen auf die untersuchte Frau mindestens folgende Angaben gemäß Anhang 1 sowie gemäß Anlage VI Krebsfrüherkennungs- Richtlinien umfassen:
nach Anhang 1 Abschnitt 2.1 Nummer 5:
– Übereinstimmung der Ergebnisse der bildgebenden und der histopathologischen Untersuchungen (ja/nein)
nach Anhang 1 Abschnitt 2.2 Nummer 5:
– Übereinstimmung der präoperativen pathologischen Diagno- se mit dem endgültigen histopathologischen Befund (ja/nein) nach Anlage VI Abschnitt 2.5 Nummer 6 Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien:
– Art der Biopsie
nach Anlage VI Abschnitt 2.6 Nummer 6 bis 8 Krebsfrüher- kennungs-Richtlinien:
– Histologische Beurteilung – B-Klassifikation nicht möglich – Histologische Diagnose
Wird postoperativ ein Karzinom festgestellt – sofern verfüg- bar – die postoperative Dokumentation nach Anlage VI Ab- schnitt 2.7 Nummer 5 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien:
– nicht invasiv – Mikroinvasion – Invasives Karzinom
2. Der Pathologe ist verpflichtet, die Auflistung nach Nummer 1 bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr dem zuständigen Referenzzentrum vorzulegen.
3. Das Referenzzentrum führt die Auflistungen zusammen und erstellt eine Übersicht über alle Einzelergebnisse, sowie eine daraus berechnete Statistik gemäß § 36 Abs. 3 Buchstabe f) je Pathologen. Diese Übersicht wird in anonymisierter Form an die Pathologen übermittelt. Für jeden einzelnen Pathologen müssen die Ergebnisse so gekennzeichnet sein, dass er seine Ergebnisse von denen der anderen Pathologen unterscheiden K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Änderungen der Anlage 9.2
(Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
der Bundesmantelverträge
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6. November 2009 A 2269 kann. Das Referenzzentrum bewertet die Ergebnisse unterHinzuziehung eines im Mammographie-Screening erfahrenen Pathologen, der hierfür vom Leiter des Referenzzentrums be- nannt wird. Ergeben sich bei der Bewertung der Übersicht al- ler Einzelergebnisse Auffälligkeiten bei einzelnen Pathologen, soll ein kollegiales Fachgespräch zwischen diesen sowie dem Leiter des Referenzzentrums und dem benannten Pathologen geführt werden. Auffälligkeiten sind insbesondere Diskrepan- zen zwischen den prä- und postoperativen Befunden. Die Er- gebnisse des kollegialen Fachgesprächs sind zu dokumentie- ren und der Kassenärztlichen Vereinigung zeitnah vorzulegen.
4. Die Übersicht aller Einzelergebnisse nach Nummer 3 soll auch für die Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Abs. 2 Buchstabe c) herangezogen werden.
5. Zur Evaluation dieser Qualitätssicherungsmaßnahme sendet das Referenzzentrum die Statistik nach Nummer 3 bis zum 30. April für das vorangegangene Kalenderjahr an die Koope- rationsgemeinschaft.
6. Der Pathologe ist verpflichtet, innerhalb von jeweils höchstens 2 Kalenderjahren an einer Fortbildungsveranstaltung von min- destens 8 Stunden Dauer nach § 28 Abs. 2 Buchstabe c) teilzu- nehmen. Diese Fortbildungsveranstaltung hat zum Ziel, eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähig- keiten hinsichtlich der Mammapathologie im Mammographie- Screening zu ermöglichen. An der Fortbildungsveranstaltung können alle Pathologen teilnehmen, die in einer dem Refe- renzzentrum zugeordneten Screening-Einheit tätig sind. Die Fortbildungsveranstaltung muss insbesondere die Diskussion
und Bewertung der jährlichen Auswertungen der Befundquali- tät nach Nummer 3, die Entwicklung des Mammographie- Screening-Programms und die kontinuierliche Weiterentwick- lung der Mammadiagnostik in der Pathologie berücksichtigen.
7. Zur Durchführung der Fortbildungsveranstaltung wird vom Referenzzentrumsleiter ein im Screening erfahrener Patholo- ge benannt.
8. Neben der Übersicht nach Nummer 4 sollen für die Fortbildungs- veranstaltung auch Präparate sowie ggf. erstellte Präparateradio- graphien von auffälligen Befunden nach Nummer 3 herangezo- gen werden. Der Pathologe ist verpflichtet diese rechtzeitig für die Fortbildungsveranstaltung dem Referenzzentrum zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Dokumentation der histopathologi- schen Beurteilung der minimalinvasiven Abklärung, sofern ver- fügbar die postoperative Dokumentation der histopathologischen Beurteilung des OP-Präparates, das Schnitt- und Blockmaterial sowie ggf. erstellte Präparateradiographien. Die Angaben sind be- zogen auf die Frau anonymisiert zu übermitteln.“
Die Änderungen treten zum 1. 10. 2009 in Kraft.
Aufhebung von Vorbehalten
Der Vorbehalt zum Inkrafttreten der Änderungen der Ultraschall- vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V, veröffentlicht im Deut- schen Ärzteblatt, Heft 26 am 26. Juni 2009, ist aufgehoben. Das Unterschriftenverfahren ist abgeschlossen.
TABELLE 1 Kernparameter
*1 Die Einladungsquote entspricht dem Anteil der eingeladenen Frauen von den anspruchsberechtigten Frauen bezogen auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum.
Frauen mit einer Einladungssperre, die gegenüber der Zentralen Stelle erklärt haben, definitiv nicht am Früherkennungsprogramm teilzunehmen und auch keine Einladung mehr erhalten, sind bei der Berechnung aus der Menge der anspruchsberechtigten Frauen auszuschließen.
*2 Gültig ab der dritten Rezertifizierung; eine vorübergehende Unterschreitung der Mindestanforderung von 100 % in einzelnen Quartalen kann durch die Flexibilisierung der Wiedereinladungsfrist (22–26 Monate) verursacht werden und ist zulässig.
*3 Gilt nur dann als Kernparameter, sofern die regionale Hintergrundinzidenz ermittelbar ist.
Einladung Einladungsquote*1
Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen und Durchführung der Abklärungsdiagnostik
Anteil der Frauen, bei denen die Indikation für die Abklärungsdiagnostik festgestellt wurde und die zur Abklärungsdiagnostik eingeladen wurden (Wiedereinbestellungsquote)
Brustkrebsentdeckungsrate, ausgedrückt als das Vielfache der regionalen ohne Screening zu erwartenden Brustkrebsneuerkrankungsrate (Hintergrundinzidenz – IR)*3
Anteil der im Früherkennungsprogramm entdeckten duktalen In-situ-Karzinome
Anteil der im Früherkennungsprogramm entdeckten invasiven Karzinome mit einer Größe ≤ 10 mm
Anteil der im Früherkennungsprogramm entdeckten invasiven Karzinome mit einer Größe < 15 mm
Intervallkarzinomrate als Verhältnis zur regionalen ohne Screening zu erwartenden Brustkrebsneuerkrankungsrate
(Hintergrundinzidenz)
Mindestanforderung 100 %*2 Mindestanforderung Erstscreening-
Untersuchung
< 7 %
≥ 3 x IR
≥ 10 %
–
≥ 50 % Im ersten Jahr (0–11 Monate) nach Unter - suchung
≤ 30 %
Folgescreening- Untersuchung
< 5 %
≥ 1,5 x IR
≥ 25 %
Im zweiten Jahr (12–23 Monate) nach Unter - suchung
≤ 50 %
Empfohlen – Empfohlen Erstscreening- Untersuchung
< 5 %
> 3 x IR
> 15 %
≥ 25 %
> 50 % Im ersten Jahr (0–11 Monate) nach Unter - suchung
< 30 %
Folgescreening- Untersuchung
< 3 %
> 1,5 x IR
≥ 30 %
Im zweiten Jahr (12–23 Monate) nach Unter - suchung
< 50 % Anhang 10
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6. November 2009 TABELLE 2Sonstige Parameter
Einladung Teilnahmequote
Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen Analoge Mammographie-Systeme
Optische Zieldichte (Prüfung nach DIN 6868-T 7 im Automatikbetrieb und mit Korrekturschalteranpassung)
Räumliches Auflösungsvermögen (horizontal und vertikal) (Prüfung nach DIN 6868-T 7 im Automatikbetrieb und mit Korrekturschalteranpassung) Mittlere Parenchymdosis nach EPQC 2a.2.5.1 (7 PMMA-Dicken)
Kontrastauflösungsvermögen nach EPQC 2b.2.4.1
Anteil der Frauen, bei denen Screening-Mammographieaufnahmen wegen Einschränkungen in der diagnostischen Bildqualität wiederholt werden müssen Digitale Mammographie-Systeme
Mittlere Parenchymdosis nach EPQC 2a.2.5.1 (7 PMMA-Dicken)
Kontrastauflösungsvermögen nach EPQC 2b.2.4.1
Anteil der Frauen, bei denen Screening-Mammographieaufnahmen wegen Einschränkungen in der diagnostischen Bildqualität wiederholt werden müssen Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen,
Durchführung der Abklärungsdiagnostik und postoperative Angaben
Anteil der Frauen, bei denen ausnahmsweise eine Mammographie zur Kontrolle innerhalb eines bestimmten Zeitraums für notwendig erachtet wurde Anteil der im Früherkennungsprogramm entdeckten Karzinome im Stadium II+
Anteil der im Früherkennungsprogramm entdeckten Karzinome ohne Lymphknotenbefall
Verhältnis der Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle mit benignem und malignem Befund
Verhältnis der Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle mit benignem und malignem Befund
Verhältnis der Vakuumstanzbiopsien mit benignem und malignem Befund Anteil der im Früherkennungsprogramm entdeckten klinisch okkulten/nicht palpablen Karzinome, deren Malignität präoperativ diagnostiziert wurde Anteil Stanz- und Vakuumbiopsien mit unzureichendem Ergebnis Verhältnis der offenen Biopsien mit benignem und malignem Befund Fristen
Anteil der Frauen mit einer Wartezeit von:
≤ 7 Werktage zwischen Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen und Übermittlung des Ergebnisses der Screening-Mammographie
≤ 1 Woche zwischen Mitteilung des Verdachts auf eine maligne Erkrankung und angebotenem Termin zur diagnostischen Abklärung
≤ 1 Woche zwischen Beginn der diagnostischen Abklärung und Mitteilung des Ergebnisses der Abklärungsdiagnostik
Mindestanforderung
≥ 70 % Mindestanforderung
Bezugswert 1,6 ± 0,1 OD Messwert- schwankung ± 0,2 vom Bezugswert
> 12 LP/mm
Tabelle 2a.2.5.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition Tabelle 2b.2.4.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition
< 3 %
Tabelle 2a.2.5.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition Tabelle 2b.2.4.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition
< 3 % Mindestanforderung Erstscreening-
Untersuchung
< 1 %
– –
–
– –
≥ 70 %
< 20 %
≤ 1 : 2
> 90 %
> 90 %
> 90 %
Folgescreening- Untersuchung
≤ 25 %
≥ 75 %
–
– –
Empfohlen
> 75 % Empfohlen
Bezugswert 1,6 ± 0,1 OD Messwert- schwankung ± 0,2 vom Bezugswert
> 15 LP/mm
Tabelle 2a.2.5.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition Tabelle 2b.2.4.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition
< 1 %
Tabelle 2a.2.5.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition Tabelle 2b.2.4.1., „European guide - lines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis“,
Fourth Edition
< 1 % Empfohlen Erstscreening- Untersuchung
0 %
< 30 %
> 70 %
–
– –
> 70 %
< 10 %
≤ 1 : 4
> 90 %
> 90 %
> 90 %
Folgescreening- Untersuchung
< 25 %
> 75 %
–
– –