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Archiv "Bekanntmachungen: Änderungen der Bundesmantelverträge – Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume" (09.05.2003)

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(1)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Kranken- kassen haben Änderungen der Bundes- mantelverträge vereinbart, mit denen die Rechtsprechung des Bundessozialge- richts (BSG) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes außerhalb seiner Praxis am Vertragsarztsitz – das heißt in „Zweigpraxen“ oder „ausgela- gerten Praxisräumen“ im Sinne der ärztli- chen Berufsordnung der Ärztekammern – berücksichtigt wird (Urteil des BSG vom 12. 9. 2001, Az.: B 6 KA 64/00 R).

Mit den getroffenen Regelungen, die nachfolgend abgedruckt sind, wird die Tätigkeit in einer weiteren Praxis („Zweigpraxis“) unter den Genehmi- gungsvorbehalt gestellt. Die Genehmi- gung wird auf Antrag des Arztes von der zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung erteilt, wenn bestimmte Voraus- setzungen erfüllt und nachgewiesen wer- den konnten. Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Zweigpraxis aus Grün- den der Sicherstellung der ausreichenden Versorgung erforderlich ist und im Zu- ständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung liegt.

Tätigkeiten in „ausgelagerten Praxis- räumen“ sind in der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich nicht genehmi- gungspflichtig (Ausnahme s. unten).

Im Zusammenhang mit der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen konzeptionel- len Neuordnung der Versorgung von chronisch niereninsuffizienten Patienten (s. Deutsches Ärzteblatt u. a. Heft 14, Jg. 99, 5. April 2002) war es ein zentrales Anliegen, sowohl wirtschaftliche als auch an die spezifischen Bedürfnisse dieser Patienten angepasste Versorgungsstruk- turen dauerhaft zu gewährleisten. Das bestehende Verfahren zur Feststellung von wirtschaftlichen Versorgungsstruktu- ren basiert auf dem Auslastungsgrad der Dialysepraxis in einer definierten Versor- gungsregion, die auf Grundlage der Arzt- Patienten-Relation nach der Qualitätssi- cherungsvereinbarung ermittelt wird.

Da die Erbringung von Dialyseleistun- gen außerhalb der bestehenden Dialyse- praxis Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungserbringung und Versorgungsqua- lität haben kann, haben die Vertragspart- ner ergänzend zu den allgemeinen Bestim- mungen in den Bundesmantelverträgen

(s.oben) spezifische Regelungen im Rahmen der Konzeption zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten getroffen.

Voraussetzung für die Genehmigung der Tätigkeit des dialysetätigen Arztes außerhalb seiner Praxis ist der Nachweis, dass durch die Zweigpraxis beziehungs- weise ausgelagerte Praxisstätte die wohn- ortnahe Versorgung der in Hämodialyse- behandlung befindlichen Patienten ver- bessert wird. Eine Genehmigung ist auch dann möglich, wenn die räumlichen Ge- gebenheiten in der Praxis nicht mehr für die Durchführung dieser Dialysen ausrei- chen. Zusätzlich erforderlich ist, dass die Zweigpraxis beziehungsweise ausgela-

gerte Praxisstätte in der Versorgungsregi- on der bestehenden Dialysepraxis liegt und der Arzt gegenüber der Kassenärzt- lichen Vereinigung angibt, welche Dia- lyseverfahren („Zentrumsdialyse“, „Zen- tralisierte Heimdialyse“, „Heimdialyse“) und in welchem Umfang diese durchge- führt werden.

Chronisch niereninsuffiziente Patien- ten sind in der Vergangenheit bereits re- gelhaft außerhalb der Praxis am Vertrags- arztsitz, zum Beispiel in so genannten Limited-Care-Einrichtungen, dialysiert worden. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner spezifische Über- gangsregelungen im Sinne eines wirt- schaftlichen Bestandsschutzes getroffen.

Die Vertragspartner haben darüber hinaus redaktionelle Anpassungen der Bundesmantelverträge (Anhang 9.1 Ver- sorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der Qualitätssicherungs- vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Blutreinigungsverfahren verein- bart, die ebenfalls nachfolgend abge-

druckt sind. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1306 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 199. Mai 2003

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen

zu den Änderungen der Bundesmantelverträge – Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume

1

Ergänzungen der Bundesmantelverträge mit der Anlage 9.1

sowie des Anhangs 9.1.5 1.1 Die Bundesmantelverträge wer- den wie folgt geändert:

Es wird folgender § 15 a eingefügt:

㤠15 a

Genehmigung von Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisstätten (1) Die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb seines Vertragsarztsitzes be- darf der Genehmigung der Kassenärztli- chen Vereinigung im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkas- sen auf Landesebene. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zweig- praxis zur Sicherung einer ausreichen- den vertragsärztlichen Versorgung erfor- derlich und im Bezirk der Kassenärztli- chen Vereinigung gelegen ist. Besondere Genehmigungsvoraussetzungen, welche die Sicherstellung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung bei der Durchführung bestimmter vertragsärzt- licher Leistungen außerhalb der Ver-

tragsarztpraxis in anderen Vorschriften dieses Vertrages betreffen, bleiben un- berührt.

(2) Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, wenn der Vertragsarzt

1. vertragsärztliche Leistungen in ei- ner nach dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen ausgelagerten Praxisstätte („ausgelagerte Praxisräume“ im Sinne von § 18 MBO-Ä) erbringt; dies gilt auch, wenn eine ärztliche Tätigkeit des Ver- tragsarztes nach der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialge- richts vom 12. September 2001 – B 6 KA 64/00 R – maßgeblichen Auslegung der ärztlichen Berufsordnung durch die zu- ständige Ärztekammer als Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen gestattet war, für die Fortdauer dieser Tätigkeit;

2. ambulante Operationen in einem Operationszentrum ausführt, soweit es sich um Operationen bei Versicherten handelt, welche den Vertragsarzt an sei- ner Praxisstätte in Anspruch genommen haben.

Für besondere Versorgungsfunktionen kann in anderen Vorschriften dieses Ver- trages auch die Genehmigung der ver- tragsärztlichen Tätigkeit in einer ausgela- gerten Praxisstätte vorgesehen werden.

Bekanntmachungen

Änderungen der Bundesmantelverträge –

Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume

(2)

(3) Wird dem Vertragsarzt die Tätig- keit in einer Zweigpraxis genehmigt, ist er verpflichtet, die Behandlung von Versi- cherten in der Zweigpraxis persönlich durchzuführen. Die Beschäftigung eines Assistenten oder Vertreters allein zur Durchführung der Behandlung in der Zweigpraxis ist nicht gestattet.

(4) Wird die Genehmigung zur Tätig- keit in einer Zweigpraxis widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendigung seiner Tätigkeit in der Zweigpraxis einzuräu- men.“

1.2 Änderung der Anlage 9.1:

Die Anlage 9.1 (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) Bundes- mantelverträge wird wie folgt geändert:

– In § 4 (Genehmigung für Ver- tragsärzte) wird folgender Absatz ange- fügt:

„(3) Die Durchführung von Versor- gungsaufträgen mit Dialyse in einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxis- stätte bedarf nach den Vorschriften des

§ 15 a Bundesmantelvertrag der Geneh- migung durch die Kassenärztliche Verei- nigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die in Anhang 9.1.5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.“

– In § 5 (Genehmigung für ärztlich ge- leitete Einrichtungen und angestellte Krankenhausärzte) wird hinter Satz 2 fol- gender Satz angefügt:

„§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.“

– In § 6 (Anforderungen an eine wirt- schaftliche Versorgungsstruktur) Abs. 3 Satz 2 wird der 3. Halbsatz gestrichen.

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Bei der Beurteilung der Versor- gungssituation im Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind sowohl die benach- barten Planungsbereiche um die projek- tierte Dialysepraxis als auch bestehende Zweigpraxen oder ausgelagerte Praxis- stätten in benachbarten Versorgungsre- gionen zu berücksichtigen.“

– In § 9 Abs. 1 wird hinter Satz 1 fol- gender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für notwendig werden- de Zweigpraxen oder ausgelagerte Pra- xisstätten.“

– In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort „§ 6“ die Worte „sowie die nach § 4 Abs. 3 im Verfahren nach An- hang 9.1.5“ eingefügt.

– Die Anlage 9.1 wird um den Anhang 9.1.5 ergänzt.

1.3 Folgender Anhang 9.1.5 wird an- gefügt:

„Anhang 9.1.5: Anforderungen an die Genehmigung einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte nach § 4 Abs.

3, Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag

(1) Die Durchführung von Versor- gungsaufträgen in einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte bedarf nach § 4 Abs. 3, Anlage 9.1 Bundesman- telvertrag der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Geneh- migung wird wird im Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Kran- kenkassen auf Landesebene erteilt, wenn der Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die räumlichen Gegebenheiten in der Praxis reichen zur Durchführung der Hämodialyse für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu versorgenden Patien- ten nicht aus,

oder

die wohnortnahe Versorgung der zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Verfah- ren der Hämodialyse behandelten Pati- enten wird durch die projektierte Zweig- praxis oder ausgelagerte Praxisstätte ver- bessert.

b) Die projektierte Zweigpraxis oder ausgelagerte Praxisstätte muss in der Ver- sorgungsregion der bestehenden Dialyse- praxis liegen.

c) Der Arzt muss angeben, welche Dialyseverfahren und in welchem Um- fang diese durchgeführt werden sollen.

(2) Für Zweigpraxen oder ausgelager- te Praxisstätten gelten die Bestimmungen der Qualitätssicherungsvereinbarung ent- sprechend. Dabei ist der „Arzt-Patien- ten-Schlüssel“ gemäß § 5 Abs. 7 Buchsta- be c) der Qualitätssicherungsvereinba- rung auf die Gesamtzahl der sowohl in der Praxis als auch in der Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte erbrach- ten Leistungen nach den Nrn. 7270 und 7273 des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) zu beziehen.

(3) Ärzte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen zur ,Zentralisierten Heimdialyse‘ in einer Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxis- stätte erbracht haben, erhalten als Zweig- praxis oder ausgelagerte Praxisstätte auf Antrag für diese Betriebsstätte eine Ge- nehmigung zur Durchführung von Ver- sorgungsaufträgen mit Dialyse gemäß diesem Vertrag, wenn sie die Vorausset- zungen nach Abs. 1 Buchstaben b) und c) erfüllen. § 15 a Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz Bundesmantelverträge gilt nicht.

Wird die Anforderung nach Abs. 1 Buchstabe b) nicht erfüllt, wird eine be- fristete Genehmigung für die Dauer von 10 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erteilt.

Zweigpraxen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialge- richts vom 12. September 2001 – B 6 KA 64/00 R – mit Genehmigung der Ärzte-

kammer und der Kassenärztlichen Verei- nigung betrieben worden sind, wird eine Versorgungsregion im Verfahren nach

§ 6, Abschnitt 3, Anlage 9.1 Bundesman- telvertrag für die Dauer von 3 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung zugeordnet.“

2

Redaktionelle Anpassungen 2.1 Bundesmantelverträge (Anlage 9.1)

– In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Genehmigung“ die Worte

„durch die Kassenärztliche Vereinigung“

angefügt.

– In § 6 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt ge- fasst:

„Die Forderung nach wirtschaftlicher Versorgungsstruktur der projektierten Dialysepraxen gilt als dauerhaft erfüllt, wenn sich die Versorgungsregionen der bestehenden und der projektierten Praxis nicht schneiden.“

– Hinter § 6 Abs. 1 Satz 4 wird folgen- der Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt, wenn sich die Ver- sorgungsregionen zwar schneiden, jedoch die bereits bestehenden Dialysepraxen in diesem Umfang ausgelastet sind.“

– § 8 Abs. 3 wird gestrichen und als § 7 Abs. 4 gefasst.

– In § 8 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

„(3) Ärzte, die zum In-Kraft-Treten dieses Vertrages über eine Genehmigung für die Erbringung der Leistung nach der Nr. 378 oder 381 des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM) nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V nicht verfügen, kann die Genehmigung zur Übernahme des Ver- sorgungsauftrages mit der Maßgabe er- teilt werden, dass die Genehmigung nach der Ultraschall-Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2003 vorliegt.“

2.2 Qualitätssicherungsvereinbarung ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V zu den Blut- reinigungsverfahren (Anlage 3 der Bun- desmantelverträge)

In § 5 Abs. 7 Buchstabe c) Satz 2 und Satz 3, 1. Halbsatz werden die Worte „Nr.

7270“ durch die Worte „Nrn. 7270 und 7273“ ersetzt.

3 In-Kraft-Treten

Die Änderungen der vertraglichen Rege- lungen treten am Tage der Veröffentli- chung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft.) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 199. Mai 2003 AA1307

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