Zum 1. 1. 2000 treten einige Ände- rungen der bestehenden PTV-Formula- re in Kraft. Insbesondere war eine Er- gänzung der Formulare notwendig, die sich auf Berichte im Gutachterverfahren beziehen, da zum 1. 1. 2000 auch Berich- te im Gutachterverfahren für Anträge auf Kurzzeittherapie verfaßt werden müs- sen, sofern die Therapeuten nicht unter den dafür in den Psychotherapie-Richt- linien festgelegten Bedingungen sich da- von befreien lassen können. Es soll hier eine Übersicht über die entsprechenden Änderungen und Ergänzungen der PTV- Formulare gegeben werden. Als Anlage gelangen zum Abdruck lediglich das Formular PTV 2: Angaben des Thera- peuten zum Antrag des Versicherten, das einige Änderungen im Hinblick auf Angaben zur Qualifikation des Thera- peuten und zur gegebenfalls bestehen-
den Befreiung von der Begründungs- pflicht für Kurzzeittherapie im Gutach- terverfahren neu enthält. Weiterhin ge- langt jeweils die erste Seite der neuen Informationsblätter für die Formulare PT 3, PT 3 (K) und VT 3 zum Abdruck, aus der die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht im Gutachterverfahren für Kurzzeittherapie entnommen wer- den können, die vom Arbeitsausschuß Psychotherapie-Richtlinien erarbeitet wurden.
Nachfolgend sind die Änderungen an allen PTV-Formularen aufgeführt, die zum 1. 1. 2000 entsprechend geändert werden. Dies schließt entsprechende Aufbrauchfristen für schon im Umlauf befindliche Formulare nicht aus. Insbe- sondere für noch laufende Beauftra- gungsfälle sollten die bisherigen Formu- lare PTV 2 noch benutzt werden.
1. PTV 1: Antrag des Versicherten auf Psychotherapie
Die Felder für Name und Anschrift der Krankenkasse und Chiffre-Nummer wurden zur erleichterten Versendung des Antrages vertauscht.
Das bisherige Feld „Angaben zum Mitglied“ wurde gestrichen, da entspre- chende Angaben sich im Versicherten- feld des PTV-Formulares befinden.
Es wird ein zusätzlicher Durchschlag zum Verbleib beim Patienten (Antrag- steller) eingeführt.
2. PTV 2: Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten Es werden unten auf dem Formular Angaben zur jeweiligen Abrechnungsge- nehmigung des Therapeuten und eine Kennzeichnung über die gegebenenfalls bestehende Befreiung von der Genehmi- gungspflicht im Gutachterverfahren für Kurzzeittherapie aufgenommen.
Weiterhin wird im vorgesehenen Feld für den Stempel des Therapeuten die An- gabe des Datums bzw. eine Angabe, ob es sich um einen Behandlungsfall an einer Ambulanz gem. § 117 Abs. 2 SGB V han- delt, aufgenommen.
Es wird ein zusätzlicher Durchschlag zum Verbleib beim Therapeuten geschaffen.
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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 48, 3. Dezember 1999 (61) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntmachungen
Änderungen der PTV-Formulare, die zum
1. 1. 2000 in Kraft treten
3. PT 3, PT 3 (K) und VT 3
Hier werden die Ankreuzfelder
„KZT-Antrag“ und „Umwandlungsan- trag/LZT“ neu eingeführt.
Die Bezeichnung dieser Formblätter wird unten links um den Zusatz „KZT“
erweitert. Analog hierzu wird eine ent- sprechende redaktionelle Anpassung der Texte in den Psychotherapie-Vereinba- rungen für dieses Formblatt vorgenom- men.
Im Text unten auf den entsprechen- den Formblättern wird unter 2. im Text über den Umfang des Berichtes der Um- fang des Berichtes für die Kurzzeitthera- pie mit anderthalb Seiten eingefügt.
Die Therapeuten sollten noch darauf hingewiesen werden, daß die auf dem Formblatt PT 3 aufgeführte Kurztherapie eine Sonderform der tiefenpsychologisch fundierten Langzeittherapie und nicht mit der Kurzzeittherapie zu verwechseln ist.
4. Informationsblätter zu den Formularen PT 3, PT 3 (K) und VT 3 Hier sind jeweils die vom Arbeits- ausschuß Psychotherapie-Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Be- richte zum entsprechenden Kurzzeit- therapie-Antrag aufgenommen worden (als Anlage ist jeweils nur die erste Seite
dieses Informationsblatts beigefügt, in der die Angaben zum Bericht zum Kurzzeittherapieantrag aufgenommen wurden).
5. PTV 4: Auftrag der Krankenkasse zur Begutachtung
eines Antrages auf Psychotherapie Auf dem Formular wurden die beiden Ankreuzfelder „KZT-Antrag“ und „Er- gänzungsbericht“ zusätzlich eingeführt.
Weiterhin wurde eine Angabe zum bearbeitenden Kassenmitarbeiter und dessen telefonischer Durchwahl aufge- nommen.
Weiterhin wurde im vorgesehenen Text an den Gutachter der Hinweis ver- deutlicht, daß das Original der Stellung- nahme des Gutachters direkt an den The- rapeuten versandt werden soll.
6. PTV 5: Stellungnahme des Gutachters
Hier wurden Angaben über die durchschnittliche Frequenz der Behand- lungsstunden pro Woche in die Stellung- nahme des Gutachters aufgenommen.
Weiterhin wurden in der Kurzbegrün- dung für die Krankenkasse redaktionelle Anpassungen an die Gegebenheiten des Psychotherapeuten-Gesetzes vorgenom- men.
7. PTV 6: Mitteilung der Leistungs- pflicht an den Antragsteller
Hier wurde der zweite Satz des bisheri- gen Textes wegen Wegfalls des Delegati- onsverfahrens gestrichen. Zusätzlich wurde jedoch eine konkrete Mitteilung des Pati- enten über den Umfang der anerkannten Leistungspflicht seitens der Krankenkasse mit Aufnahme der durchschnittlichen Stun- denfrequenz pro Woche aufgenommen.
8. PTV 7 a/b/c: Mitteilung der Krankenkasse über ihre
Leistungspflicht für Psychotherapie Es wurde ein zusätzliches Feld für die Angaben zum Kassenmitarbeiter mit des- sen telefonischer Durchwahl eingefügt.
Weiterhin wurde die Angabe zur durchschnittlichen Stundenfrequenz der Therapie pro Woche eingeführt.
Schließlich wurde ein zweiter Durch- schlag zum Verbleib bei der Krankenkas- se hinzugefügt.
9. PT 8 und VT 8: Briefumschläge zur Versendung der
Berichte an die Gutachter
Die Umschläge werden jeweils um das Ankreuzfeld KZT ergänzt.
Kassenärztliche Bundesvereinigung,
Referat Psychotherapie N
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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(62) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 48, 3. Dezember 1999
Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung (Körperschaft des öffentli- chen Rechts) – einerseits – und der Verband der Angestellten-Kranken- kassen e.V. sowie der AEV – Arbei- ter-Ersatzkassen-Verband e.V. – ande- rerseits – vereinbaren die Protokoll- notiz vom 4. Mai 1999 zu § 28 Absatz 3 des Arzt-/Ersatzkassen-Vertrages (Bun- desmantelvertrages – Ärzte/Ersatzkas- sen), Stand: 1. Juli 1999, wie folgt zu än- dern:
„Die Aussetzung der Anwendung der Sätze 4–10 des Absatzes 3 des § 28 wird bis zum 30. Juni 2000 verlängert.“
Köln/Siegburg,
den 11. November 1999 N
Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Ber- gisch Gladbach, der Bundesverband der
landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkas- se, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundes- knappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – an- dererseits – vereinbaren die Protokollno- tiz vom 4. Mai 1999 zu § 25 Absatz 3 des Bundesmantelvertrages – Ärzte (Stand:
1. Juli 1999) wie folgt zu ändern:
„Die Aussetzung der Anwendung der Sätze 4–10 des Absatzes 3 des § 25 wird bis zum 30. Juni 2000 verlängert.“
Köln/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/
Kassel/Hamburg/Bochum, den 11. No-
vember 1999 N
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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(64) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 48, 3. Dezember 1999
Verlängerung der Protokollnotizen vom 4. Mai 1999 zu den Bundesmantelverträgen
über die Aussetzung der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Abstaffelung der aus Laborgemeinschaften bezogenen Leistungen stehen
Im Deutschen Ärzteblatt 96, Heft 30, vom 30. Juli 1999 wurde die Beschlußfassung des Bewertungsaus- schusses aus der 58. Sitzung (Schrift- liche Beschlußfassung) veröffent- licht.
Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlußfassung zu den Beschlüssen der 58. Sitzung ist inzwischen abgeschlossen.
Damit ist der Vorbehalt in der Veröffent- lichung im Deutschen Ärzteblatt vom 30. Juli 1999 gegenstandslos. N
Eröffnung:
Mittwoch, 12. Januar 2000, 14 Uhr Eröffnung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages
Eröffnungsvortrag: Qualitätsmanagement – Anspruch und Wirklichkeit
Referent: Prof. Dr. A. Ekkernkamp, Berlin Thema I:
Mittwoch, 12. Januar 2000, 15 bis 18.30 Uhr
cc Jugendschwerhörigkeit – Prävention und Behandlung Moderator: Prof. Dr. Dr. h. c. mult.
H.-P. Zenner, Tübingen Thema II:
Donnerstag, 13. Januar 2000, 9 bis 13.15 Uhr
cc Leitsymptom Schwindel als interdisziplinäre Aufgabe
Moderatorin: Prof. Dr. W. Kruse, Aachen
Thema III:
Donnerstag, 13. Januar 2000, 15 bis 18.30 Uhr
cc Moderne Konzepte für die Behand- lung peripherer Venenerkrankungen Moderator: Dr. R. Stemmer, Straßburg/Illkirch
Thema IV:
Freitag, 14. Januar 2000, 9 bis 13.15 Uhr
cc Aktuelle Aspekte der Infektions- und Tropenmedizin
Moderatoren: Prof. Dr. B. R. Ruf, Leipzig / Prof. Dr. T. Löscher, München Thema V:
Freitag, 14. Januar 2000, 15 bis 18.30 Uhr cc Moderne Impfstrategien
Moderatoren: Prof. Dr. T. Löscher, München / Prof. Dr. B. R. Ruf, Leipzig Thema VI:
Samstag, 15. Januar 2000, 9 bis 12.30 Uhr cc Aktuelle Arzneitherapie:
Antibiotika-Therapie Moderator: Prof. Dr.
B. Müller-Oerlinghausen, Berlin 1 Nähere Informationen:
Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln,
Telefon 02 21/40 04-4 16 und -4 15, Telefax 02 21/40 04-3 88 N
24. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer
„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“
KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Sedanstraße 10–16, 12. bis 15. Januar 2000
B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Mitteilungen
Beschlußfassung des Bewertungsausschusses
nach § 87 Abs. 3 SGB V
Diese internationale Konferenz wird veranstaltet von der Koalition gegen das Rauchen, Bonn, in Zusammenarbeit mit dem WHO Regionalbüro für Europa, Kopenhagen.
Auskunft und Anmeldung:
WHO-Partnerschaftsprojekt, c/o Ha- pag-Lloyd Geschäftsreise GmbH, Ferdi- nandstraße 58, 20095 Hamburg, Telefon 0 40/30 01 45 53, Fax 0 40/30 01 45 52 N