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Archiv "Bekanntmachungen: I. Änderungen der Bundesmantelverträge mit der Anlage 9.1 sowie der Anhänge 9.1.3 und 9.1.5" (19.08.2005)

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Academic year: 2022

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der Fehlbeurteilungen in der gleichen Umgebung zur Selbstkontrolle anzu- bieten.

(11) Um einen effizienten Prüfablauf mit einem Minimum an Betreuung des Prüflings zu ermöglichen, sind folgende Anforderungen an die Bedienung der Prüfstation durch den Prüfling zu stellen:

a) Minimierung der notwendigen Be- nutzerinteraktionen auf folgende Basis- funktionen:

1. Auswahl des Hanging-Protokolls.

2. Änderung der Graustufen-Fenste- rung.

3. Vergrößerung eines Bildausschnitts bzw. des gesamten aktiven Fensters.

4. Eingabe der Beurteilung (getrennt für rechte und linke Brust).

5. Wechsel des aktuellen Falls (auch ohne diesen vollständig bearbeitet zu ha- ben).

b) Konzentration auf den eigentlichen Beurteilungsvorgang, d. h. Möglichkeit der maximalen Nutzung der gesamten Monitorfläche für die Bilddarstellung.

c) Sicherstellung, dass eine Beurtei- lung erst nach Betrachtung der vollen Auflösung abgegeben wird.“ )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 33⏐⏐19. August 2005 AA2267

Die Partner der Bundesmantelverträge haben zur Klarstellung des Willens der Verhandlungspartner die nachfolgenden Änderungen der Anlage 9.1 BMV-Ä/

EKV beschlossen. Die Änderungen be- treffen Regelungen zur Mitnahme von Versorgungsaufträgen aus Gemein- schaftspraxen (§§ 3 und 4) und zur Ge- nehmigung von Zweigpraxen (Anhang 9.1.5). Der Leistungskatalog im An- hang 9.1.3 wurde an die Systematik des

ab dem 1. 4. 2005 geltenden Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) angepasst und um sieben neue Lei- stungspositionen ergänzt. Die Änderung in § 7 ist rein redaktioneller Art. Die Änderungen sind den Kassenärztli- chen Vereinigungen gemäß § 21 der Satzung der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung mit Rundschreiben vom 4. 4. 2005 und 29. 6. 2005 bekannt ge-

macht worden. )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Änderungen der Bundesmantelverträge

(Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten)

Die Bundesmantelverträge werden wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz an- gefügt:

„Der Versorgungsauftrag wird für den Ort der Zulassung oder der Ermächti- gung erteilt.“

2. In § 4 wird folgender Abs. 1 a neu eingefügt:

„(1 a) Bei gemeinschaftlicher Berufs- ausübung (Gemeinschaftspraxis) endet der Versorgungsauftrag für denjenigen

Vertragsarzt, der aus der Gemein- schaftspraxis ausscheidet. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.“

3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Soweit ein Arzt aus der Dialyse- praxis ausscheidet und dieser gemäß § 5 Abs. 7 Buchst. c) der Qualitätssicherungs- vereinbarung durch einen entsprechen- den Arzt ersetzt wird, erhält der eintre- tende Arzt auf Antrag eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftra- ges, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 erfüllt sind.“

4. Anhang 9.1.3 wird wie folgt neu ge- fasst:

„(1) Nach Anlage 9.1 Bundesmantel- vertrag besteht eine Genehmigungs- pflicht für die nephrologische Behand- lung und Betreuung der in § 3 Abs. 3 Buchstaben a) und d) definierten Pati- entengruppen. Die Genehmigung zur Übernahme des jeweiligen Versor- gungsauftrages umfasst folgende Lei- stungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM), welche von den Vertragsärzten, ermächtigten Einrich- tungen und angestellten Krankenhaus- ärzten, die eine entsprechende Geneh- migung erhalten haben, vorzuhalten sind:

01100, 01101, 01102, 01220, 01221, 01222, 01310, 01311, 01312, 01410, 01411, 01412, 01413, 01414, 01430, 01440, 01600, 01601, 01602, 01610, 01611, 01620, 01621, 01622, 01623, 01821, 02100, 02110, 02111, 02310, 02311, 02312, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02350, 04110, 04111, 04112, 04115, 04120, 04311, 04312, 04320, 04321, 04324, 04333, 13210, 13211, 13212, 13215, 13220, 13250, 13251, 13254, 13256, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 30600, 33012, 33040, 33042 und/oder 33043, 33061, 33072, 33073, 33075, 33091, 33092 sowie entsprechende Leistungen der Ka- pitel 32 und 40.

(2) Entgegen der Regelung in Absatz 1 sind die nachfolgenden Leistungen dann nicht vorzuhalten, wenn sie auch im Rahmen einer Überweisung durchge- führt werden können:

02310, 02311, 33012, 33040, 33061, 33072, 33073, 33075, 33091 sowie entspre- chende Leistungen des Kapitels 32.“

5. In Anhang 9.1.5 wird Buchstabe b) wie folgt ergänzt:

„Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die projektierte Zweigpra- xis oder ausgelagerte Betriebsstätte nicht gleichzeitig in der Versorgungsregion ei- ner anderen Praxis liegt, es sei denn, die Einrichtung der projektierten Zweigpra- xis oder der ausgelagerten Betriebsstätte ist nach einvernehmlicher Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Verbände der Kranken- kassen auf Landesebene aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversor- gung notwendig.“

II.

In-Kraft-Treten

1. Die vorstehenden Änderungen un- ter I. 1.–3. und 5. treten zum 1. 7. 2005 in Kraft.

2. Die vorstehende Änderung unter I. 4. tritt zum 1. 4. 2005 in Kraft. )

Bekanntmachungen

I.

Änderungen der Bundesmantelverträge mit der Anlage 9.1

sowie der Anhänge 9.1.3 und 9.1.5

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