der Fehlbeurteilungen in der gleichen Umgebung zur Selbstkontrolle anzu- bieten.
(11) Um einen effizienten Prüfablauf mit einem Minimum an Betreuung des Prüflings zu ermöglichen, sind folgende Anforderungen an die Bedienung der Prüfstation durch den Prüfling zu stellen:
a) Minimierung der notwendigen Be- nutzerinteraktionen auf folgende Basis- funktionen:
1. Auswahl des Hanging-Protokolls.
2. Änderung der Graustufen-Fenste- rung.
3. Vergrößerung eines Bildausschnitts bzw. des gesamten aktiven Fensters.
4. Eingabe der Beurteilung (getrennt für rechte und linke Brust).
5. Wechsel des aktuellen Falls (auch ohne diesen vollständig bearbeitet zu ha- ben).
b) Konzentration auf den eigentlichen Beurteilungsvorgang, d. h. Möglichkeit der maximalen Nutzung der gesamten Monitorfläche für die Bilddarstellung.
c) Sicherstellung, dass eine Beurtei- lung erst nach Betrachtung der vollen Auflösung abgegeben wird.“ )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 33⏐⏐19. August 2005 AA2267
Die Partner der Bundesmantelverträge haben zur Klarstellung des Willens der Verhandlungspartner die nachfolgenden Änderungen der Anlage 9.1 BMV-Ä/
EKV beschlossen. Die Änderungen be- treffen Regelungen zur Mitnahme von Versorgungsaufträgen aus Gemein- schaftspraxen (§§ 3 und 4) und zur Ge- nehmigung von Zweigpraxen (Anhang 9.1.5). Der Leistungskatalog im An- hang 9.1.3 wurde an die Systematik des
ab dem 1. 4. 2005 geltenden Einheit- lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) angepasst und um sieben neue Lei- stungspositionen ergänzt. Die Änderung in § 7 ist rein redaktioneller Art. Die Änderungen sind den Kassenärztli- chen Vereinigungen gemäß § 21 der Satzung der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung mit Rundschreiben vom 4. 4. 2005 und 29. 6. 2005 bekannt ge-
macht worden. )
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Änderungen der Bundesmantelverträge
(Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten)
Die Bundesmantelverträge werden wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz an- gefügt:
„Der Versorgungsauftrag wird für den Ort der Zulassung oder der Ermächti- gung erteilt.“
2. In § 4 wird folgender Abs. 1 a neu eingefügt:
„(1 a) Bei gemeinschaftlicher Berufs- ausübung (Gemeinschaftspraxis) endet der Versorgungsauftrag für denjenigen
Vertragsarzt, der aus der Gemein- schaftspraxis ausscheidet. § 7 Abs. 4 bleibt unberührt.“
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Soweit ein Arzt aus der Dialyse- praxis ausscheidet und dieser gemäß § 5 Abs. 7 Buchst. c) der Qualitätssicherungs- vereinbarung durch einen entsprechen- den Arzt ersetzt wird, erhält der eintre- tende Arzt auf Antrag eine Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftra- ges, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 erfüllt sind.“
4. Anhang 9.1.3 wird wie folgt neu ge- fasst:
„(1) Nach Anlage 9.1 Bundesmantel- vertrag besteht eine Genehmigungs- pflicht für die nephrologische Behand- lung und Betreuung der in § 3 Abs. 3 Buchstaben a) und d) definierten Pati- entengruppen. Die Genehmigung zur Übernahme des jeweiligen Versor- gungsauftrages umfasst folgende Lei- stungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM), welche von den Vertragsärzten, ermächtigten Einrich- tungen und angestellten Krankenhaus- ärzten, die eine entsprechende Geneh- migung erhalten haben, vorzuhalten sind:
01100, 01101, 01102, 01220, 01221, 01222, 01310, 01311, 01312, 01410, 01411, 01412, 01413, 01414, 01430, 01440, 01600, 01601, 01602, 01610, 01611, 01620, 01621, 01622, 01623, 01821, 02100, 02110, 02111, 02310, 02311, 02312, 02330, 02331, 02340, 02341, 02343, 02350, 04110, 04111, 04112, 04115, 04120, 04311, 04312, 04320, 04321, 04324, 04333, 13210, 13211, 13212, 13215, 13220, 13250, 13251, 13254, 13256, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 30600, 33012, 33040, 33042 und/oder 33043, 33061, 33072, 33073, 33075, 33091, 33092 sowie entsprechende Leistungen der Ka- pitel 32 und 40.
(2) Entgegen der Regelung in Absatz 1 sind die nachfolgenden Leistungen dann nicht vorzuhalten, wenn sie auch im Rahmen einer Überweisung durchge- führt werden können:
02310, 02311, 33012, 33040, 33061, 33072, 33073, 33075, 33091 sowie entspre- chende Leistungen des Kapitels 32.“
5. In Anhang 9.1.5 wird Buchstabe b) wie folgt ergänzt:
„Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die projektierte Zweigpra- xis oder ausgelagerte Betriebsstätte nicht gleichzeitig in der Versorgungsregion ei- ner anderen Praxis liegt, es sei denn, die Einrichtung der projektierten Zweigpra- xis oder der ausgelagerten Betriebsstätte ist nach einvernehmlicher Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung und der zuständigen Verbände der Kranken- kassen auf Landesebene aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversor- gung notwendig.“
II.
In-Kraft-Treten
1. Die vorstehenden Änderungen un- ter I. 1.–3. und 5. treten zum 1. 7. 2005 in Kraft.
2. Die vorstehende Änderung unter I. 4. tritt zum 1. 4. 2005 in Kraft. )