ratoriumsuntersuchungen des vertrag- lichen Anhangs zu Abschnitt O I./II. er- gibt. In dieses Punktzahlvolumen werden von der Arztpraxis durchgeführte Auf- tragsleistungen nicht einbezogen.
2. Streichung des letzten Absatzes der Präambel zum Abschnitt O I./II. ✮
Bekanntmachungen
Beschluss der Vertragspartner
Bundesmantel- verträge – Ärzte
Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung, K.d.ö.R., Köln – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesver- band der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK-Bundes- verband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkas- sen, K.d.ö.R., Kassel, die Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bochum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Ange- stellten-Krankenkassen e.V., Sieg- burg, der AEV-Arbeiter-Ersatz- kassen-Verband e.V., Siegburg – andererseits – vereinbaren, den Vertrag über die hausärztliche Versorgung vom 6. September 1993 – Stand 1. Juli 1996 – wie folgt zu ändern:
I. Änderung des Vertrages über die hausärztliche Versorgung (Anlage 5 BMV-Ä/EKV)
1.) § 7 und § 7a werden aufgehoben.
2.) In § 9 wird Absatz 2 eingefügt:
„(2) Vertragsärzte dürfen die Leistun- gen der Vereinbarung Nr. 2 gemäß
§ 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom 1. Oktober 2000 im Falle der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung längstens bis zum 31. Dezember 2002 erbringen und abrechnen, wenn sie diese Leistungen nachweislich in der vertragsärztlichen Versorgung vor dem 1. April 2000 regel- mäßig erbracht haben.“
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 97Heft 277. Juli 2000 AA1925
Kapitel/Abschnitt derzeit gültige abrechnungs- Anmerkungen des EBM fähige Leistungsposition(en)
nach der (den) Nr(n).
N III. 2211 bis 2282
N IV. 2300 bis 2397
N V. 2402, 2406 bis 2498
N VI. 2600 bis 2755
N VII. 2800 bis 2871
N VIII. 2900 bis 2960
N IX. 3006 bis 3096
N X. 3200 bis 3208,
3225 bis 3245
O 3454, 3456
O III. 3901 bis 4826 Hausärzte können unter Berücksichtigung der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versor- gung die Leistungen des Abschnittes O III.
längstens bis zum 31. 12. 2002 berechnen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 berechnet haben.
P 4900 bis 4986 Hausärzte können unter Berücksichtigung
der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versor- gung die Leistungen des Kapitels P längstens bis zum 31. 12. 2002 berechnen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 berechnet haben.
Q 5000 bis 5497 Hausärzte können unter Berücksichtigung
der Vereinbarungen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung sorgung die Leistungen des Kapitels Q – und in Analogie im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Leistungen des Kapitels S – längstens bis zum 31. 12. 2002 berech- nen, wenn sie die Leistungen entsprechend der Vereinbarung vor dem 1. 1. 1994 be- rechnet haben.
R 5520, 5521
S 6000 bis 6090
T 6999 bis 7071
U 7125, 7154, 7200, Erfüllen Hausärzte die in § 3 zur Vereinba- 7250 bis 7252 rung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
zum ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V die an die fachliche Befähigung gestellten Anforderungen, können die Nrn. 7125, 7154 und 7250 bis 7252 auch von Haus- ärzten berechnet werden.
* Erfüllen Hausärzte die in den Anmerkungen aufgeführten Kriterien, können Hausärzte diese Leistungen ebenfalls abrechnen.
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A1926 Deutsches ÄrzteblattJg. 97Heft 277. Juli 2000
Mit der Gebührenordnung für Psycho- logische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) wird der berufsrechtlichen Gleichstel- lung dieser Berufsgruppen mit dem psy- chotherapeutisch tätigen Arzt auch im Bereich der Privatbehandlung Rechnung getragen. Schon bisher war – in Ermange- lung einer eigenen Gebührenordnung – auch bei Psychologischen Psychothera- peuten und Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten die Abrechnung nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) üblich. Die meisten priva- ten Versicherungen machten bei ihren Erstattungssätzen keine Unterschiede zwischen den Berufsgruppen. Bei den Versicherungen, die noch unterschiedli- che Sätze erstatten, ist eine Anpassung mittelfristig zu erwarten. In der Beihilfe ist eine Anpassung der (bisher noch ver- minderten) Erstattungssätze an die GOP vorgesehen, sodass auch hier die Gleich- stellung mit dem psychotherapeutisch tätigen Arzt bevorsteht.
Nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG), das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, wurde das Bundesmini- sterium für Gesundheit (BMG) ermäch- tigt, „die Entgelte für psychotherapeuti- sche Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten bei der Privatbehandlung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die psychotherapeuti- schen Leistungen festzusetzen.“ (§ 9 Arti- kel 1 PsychThG). Diese Maßgabe wurde mit der Zustimmung des Bundesrates zum GOP-Entwurf des BMG am 19. Mai umgesetzt.
Zur Wahrung der Einheitlichkeit kam nur eine Gebührenordnung infrage, die
mit der GOÄ in den entsprechenden Tei- len identisch ist. Die allgemeine Verwei- sung auf die GOÄ fand wegen der zu er- wartenden Mehrkosten für die Beihilfe keine Zustimmung bei Bund und Län- dern. Mit der Einschränkung der Verwei- sung auf die Abschnitte B (Grundleistun- gen und allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie und Psychothe- rapie) der GOÄ wurde dem Rechnung getragen.
Auch Mängel der GOÄ werden übernommen
Durch den Verweis auf die GOÄ ist nun auch der Psychologische Psychotherapeut und der Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeut in der Privatliquidation streng an deren Inhalte und Vorgaben gebunden.
Dadurch übernimmt er auch deren Män- gel. So ist die GOÄ in manchen Teilen nicht mehr zeitgemäß: Dies trifft auf den psychotherapeutischen Leistungsbereich des Abschnitts G zu. Eine Anpassung an die Entwicklung des Fachgebietes ist in be- schränktem Rahmen durch so genannte Analogziffern möglich. Sie beschreiben Leistungen, die noch nicht in der GOÄ enthalten sind, jedoch analog „einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwer- tigen Leistung des Gebührenverzeichnis- ses“ (GOÄ § 6 Abs. 2) abgerechnet wer- den können. Beispiel: Die Nummer 808 (Antrag einer gutachterpflichtigen Psy- chotherapie) trifft nach der Leistungsbe- schreibung bisher nur auf die tiefenpsy- chologisch fundierte oder auf die analyti- sche Psychotherapie zu. Ein Antrag auf Verhaltenstherapie kann demnach nur
„analog zu Nr. 808“ abgerechnet werden.
(Hinweise zum Analogverfahren: Deut- sches Ärzteblatt, Heft 28–29/1997)
Hinweise zur Anwendung
✑In der GOÄ gelten für den Psycholo- gischen Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten übergreifend der Allgemeine (Paragra- phen-) Teil, dazu die Abschnitte B und G.
Innerhalb der Abschnitte B und G kön- nen nur solche Leistungen berechnet werden, die aufgrund der allgemeinen Vorgaben des PsychThG zum Tätigkeits- bereich des Psychotherapeuten gehören.
Gebührenordnungspositionen mit soma- tisch-medizinischem Inhalt, fachneurolo- gische oder fachpsychiatrische Leistun- gen können demnach nicht abgerechnet werden.
✑Die GOP ist anzuwenden bei Selbst- zahlern, bei Privatversicherten und bei Patienten mit Anspruch auf staatliche Fürsorgeleistungen (zum Beispiel Beihil- fe). Privatbehandlung bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist nur möglich, wenn der Patient Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V gewählt hat. Ansonsten ist eine Privat- behandlung bei GKV-Versicherten im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie ausgeschlossen. Dies heißt jedoch auch:
Überschreitet die Behandlung eines GKV-Versicherten diesen Rahmen, kann privat behandelt und abgerechnet wer- den. Das ist dann der Fall, wenn der Pati- ent eine private Weiterbehandlung nach Erreichen des Höchstkontingentes aus- drücklich wünscht. Weitere psychothera- peutische IGEL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) enthält die IGEL-Liste der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (Deutsches Ärzteblatt, Heft 11/1998).
✑Da bei der Privatbehandlung der Ver- tragspartner des Psychotherapeuten der Patient und nicht die Versicherung ist, wird die Rechnung direkt an den Patien- ten gerichtet. Es empfiehlt sich in einem Behandlungsvertrag darauf hinzuweisen, dass der Patient sich über die Modalitä- ten der Erstattung seines Versicherungs- tarifs selbst informieren sollte. Die Rech- nung muss das Datum der Leistungser- bringung, die Nummer und die Bezeich- nung der Leistung, gegebenfalls die in der Leistungsbeschreibung genannte Min- destdauer, den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz enthalten; bei Analogbe- rechnung eine Beschreibung der Lei- stung, und mit dem Hinweis „entspre- chend“ die Nummer und eine Bezeich- nung der analog herangezogenen Lei- stung.
✑Die GOÄ enthält einen Rahmen für Mindest- und Höchstsätze, die weder un- ter- noch überschritten werden dürfen.
Der Mindestsatz ist das Einfache, der II. Vereinbarung Nr. 2 gemäß § 6 Abs.
2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung vom 6. September 1993 in der ab 1. Oktober 2000 gültigen Fassung
„Gemäß § 6 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung werden – unbe- schadet der Übergangsregelung nach § 9 Abs. 2 des Vertrages – folgende Leistun- gen des Einheitlichen Bewertungsmaß-
stabes ab dem 01. Oktober 2000 in der hausärztlichen Versorgung nicht mehr vergütet:
Nrn. 605, 608, 609, 620, 654, 665, 680, 681, 682, 689, 698, 710, 718, 719, 723, 728, 731 bis 741 und 745.“
III. Diese Vereinbarungen treten am 1. Oktober 2000 in Kraft. ✮ B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R