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2 Sie sind subsidiär zu Leistungen des Bundes

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Synopse

2020_05_Revision CKLV

Geltendes Recht Beschlussfassung

Verordnung

über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotteriebereich (CKLV)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV)1),auf Antrag der Sicherheitsdirektion,

beschliesst:

I.

Der Erlass 101.7 Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Lotteriebereich vom 22.04.2020 (CKLV) (Stand 23.04.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 2

Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes

1 Die Unterstützungsleistungen sind auf die vom Bund beschlossenen oder in Aussicht gestellten Massnahmen abzustimmen.

2 Sie sind subsidiär zu Leistungen des Bundes. 2 Aufgehoben.

3 Unterstützungsleistungen, die der Kanton infolge zeitlicher Dringlichkeit er- bringt, obwohl sie gemäss Absatz 2 subsidiär zu denjenigen des Bundes sind, sind grundsätzlich zurückzufordern.

3 Aufgehoben.

Art. 6

Verfahren

1) BSG 101.1

(2)

- 2 -

Geltendes Recht Beschlussfassung

1 Gesuche sind bis zum 31. Mai 2020 elektronisch beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion (GS SID) einzureichen. Das GS SID bestätigt den Gesuchs- eingang.

1 Gesuche sind bis zum 31. MaiDezember 2020 elektronisch beim Generalsekre- tariat der Sicherheitsdirektion (GS SID) einzureichen. Das GS SID bestätigt den Gesuchseingang.

2 Wird das Gesuch nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist das Recht auf Prüfung des Gesuchs verwirkt.

Art. 12

Inkrafttreten und Befristung

1 Diese Verordnung tritt am 23. April 2020 in Kraft.

2 Sie gilt bis am 31. Oktober 2020. 2 Sie gilt bis am 31. Oktober 2020März 2021.

3 Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

4 Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18.

Januar 1993 (PuG)1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli- chung).

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10. Juni 2020

Art. T1-1

1 Auf hängige Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

1) BSG 103.1

(3)

- 3 -

Geltendes Recht Beschlussfassung

IV.

1. Diese Änderung tritt am 10. Juni 2020 in Kraft.

2. Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

3. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18.

Januar 1993 (PuG)1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli- chung).

Bern, 10. Juni 2020

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

1) BSG 103.1

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