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Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes

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Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes

OZG§3Abs2S2V

Ausfertigungsdatum: 22.09.2021 Vollzitat:

"Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4370)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.9.2021 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereit zu stellen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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