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Deshalb wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1

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I 077/2004 ERZ 26. Mai 2004 48C

Interpellation

1608 Wälchli-Lehmann, Obersteckholz (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.04.2004

Integration nach Artikel 17 Volkschulgesetz: Ist eine geordnete Einführung garantiert?

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (Art.20) und das kantonale Volksschulgesetz (VSG) (Art.17) sprechen die Förderung respektive Ermöglichung der Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule an. Das Volksschulgesetz fordert eine integrative Schule. Die komplexe Thematik sowie der hohe Bedarf an menschlicher und methodisch, didaktischer Fähigkeit und Anpassungsbereitschaft machen Integrationsprojekte für alle Beteiligten zu höchst anspruchsvollen Unternehmen. Wegen des Widerstandes gegen die „Schübe“ wurden die Veröffentlichung der neuen Integrationsverordnung ausgesetzt. Trotzdem soll der Umsetzungsplan eingehalten werden. Die Ungewissheiten in dieser Frage schaffen Unsicherheit und Unruhe.

Deshalb wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Was genau ist unter Integration nach Artikel 17 VSG zu verstehen bzw. besteht Konsens in der Erziehungsdirektion, was darunter zu verstehen ist?

2. Ist die Steigerung der Integration eine Sparmassnahme?

3. Kann der Regierungsrat garantieren, dass der Umsetzungsplan eingehalten werden kann? Besteht nicht die Gefahr, dass durch die Verzögerung einzig die den Gemeinden zur Verfügung stehende Planungszeit verkürzt wird? Wann ist mit welchen Entscheiden zu rechnen (Veröffentlichung, RRB Planung der Gemeinden etc.)?

4. Ist der Regierungsrat nicht auch der Ansicht, dass die Lehrkräfte für den Unterricht mit Lernbehinderten ungenügend ausgebildet sind? Wie will und wird man Defizite beheben?

5. Eine Integration der Kinder mit Lernbehinderungen ist denkbar, kostet aber Geld (Neuausrichtung Lehrerbildung, Weiterbildungen und vor allem sonderpädagogische Massnahmen). Welche Kosten kommen hier auf den Kanton zu? Stellt der Kanton dieses Geld zur Verfügung?

6. Die sorgfältige Einführung von Reformen braucht nebst Geld Zeit. Ist der Regierungsrat bereit, wenn nötig den Zeitplan anzupassen, sprich die Umsetzung des Artikels auf später zu verschieben, wenn die Zeit für die Vorbereitung nicht ausreichen sollte?

7. In den vergangenen Jahren wurde im Schulbereich laufend geändert, reformiert etc;

können nun die Betroffenen beim Thema „Integration“ vertrauensvoll in die Zukunft blicken?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.04.2004

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Antwort des Regierungsrates

Mit der Revision von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) wurde am 5. September 2001 die Verstärkung der Integration im Kindergarten und in der Volksschule gesetzlich verankert. Ziel dieses Artikels ist es, die Integration einerseits zu fördern und andererseits die Aussonderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf zu stoppen. Die Umsetzung von Art. 17 VSG mittels einer neuen Verordnung sieht aber nicht vor, alle bisher den Kleinklassen oder Sonderschulen zugeteilten Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen zu unterrichten. Dazu ist die Volksschule nicht in der Lage. Die Umsetzung ist mit der erforderlichen Sorgfalt und Zeit vorzubereiten und durchzuführen. Prioritär sollen die Voraussetzungen für die Erhöhung der Integrationsfähigkeit der Schulen auf struktureller Ebene gelegt werden, das heisst:

- auf der Ebene der Gesetzesgrundlagen, mittels Konzeption einer neuen Verordnung für den Bereich der besonderen Massnahmen

- auf der Ebene der Aus- und Weiterbildung mittels Schwerpunktbildung für den Bereich der integrationsfördernden Unterrichtsformen

- an den Schulen selbst mittels Installation der „geleiteten Schulen“, des Qualitätsmanagements und der Evaluation

Der Regierungsrat ist auf Grund der Erkenntnisse des Berichts der Erziehungsdirektion (ERZ) „über die besonderen pädagogischen Aufwendungen im Kanton Bern“ (Bericht Reber, 2000), überzeugt, dass Handlungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) aktuell daran, eine Verordnung über die Sonderschulung im Sinne der Art. 18 und 19 VSG zu erarbeiten. Die Erarbeitung geschieht in enger Zusammenarbeit zwischen der ERZ und der GEF. Unter Anderem wird geregelt, wann und nach welchen Grundkriterien Kinder integrativ geschult werden sollen, oder die Schulung in einer Sonderschule angezeigt ist.

Zu Frage 1

Unter der den Volksschulbereich betreffenden Integration nach Artikel 17 VSG versteht der Regierungsrat das gemeinsame Unterrichten von normal begabten Schülerinnen und Schülern, Schülerinnen und Schülern mit weniger komplexen Behinderungen, mit Lernstörungen, mit Problemen bei der sprachlichen und kulturellen Integration oder mit ausserordentlichen Begabungen. Begleitend zum ordentlichen Unterricht soll die erforderliche pädagogische, sonderpädagogische oder therapeutische Betreuung der Schülerinnen und Schüler und die erforderliche Unterstützung der Lehrpersonen bereitgestellt werden. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen im Sinne der Invalidenversicherung beschränkt sich derzeit auf Einzelprojekte. Diese sind weiterhin in Zusammenarbeit mit den Sonderschulen bzw. deren ambulanten Diensten, die der Gesundheits- und Fürsorgedirektion unterstellt sind, durchzuführen und mit deren Mitteln zu finanzieren. Die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten, die nicht IV-Bezügerinnen, respektive IV-Bezüger sind, muss noch geklärt werden.

Zu Frage 2

Nein, denn die Umsetzungsarbeiten berücksichtigen die Erkenntnisse des Berichts Reber.

Sowohl für die bestehenden wie für die neuen Angebote, insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen, sollen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, welche die Erziehungsdirektion in der Finanzplanung beantragt. Grundsätzlich geht es um einen optimaleren Einsatz der heute zur Verfügung stehenden Mittel.

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Zu Frage 3

Mit der Überarbeitung der Schülerinnen- und Schülerbeurteilung und der Konzeption einer umfassenden Bildungsstrategie zeichnet sich für den Volksschulbereich ab, dass der Zeitplan für die Umsetzung des revidierten Artikels 17 VSG anzupassen ist. Der Regierungsrat rechnet mit der Einführung auf 2009, anstatt wie geplant 2007. Den Gemeinden wird nach wie vor genügend Zeit eingeräumt, die Zielsetzungen zu erreichen und die damit verbundenen Umstrukturierungen in den Schulen zu planen.

Im Übrigen sollen den Gemeinden Hilfestellungen in Form von Planungshilfen und Beratung zur Verfügung gestellt werden.

Zu Frage 4

Mit der Umsetzung von Artikel 17 VSG verbunden ist in einem ersten Schritt die Stabilisierung der Anzahl Kleinklassen und in einem zweiten Schritt eine verträgliche Reduktion, welche die Regelklassen nicht überbelasten soll. Mit dem gleichzeitigen Ausbau der ambulanten Heilpädagogik - durch die Umlagerung von Mitteln aus der Reduktion von Kleinklassen und durch zusätzliche Mittel - wird das Unterstützungsangebot für die Regellehrpersonen ausgebaut, damit diese genügend Support erhalten.

Die Basis zum Unterrichten von Schülerinnen und Schülern mit einer Lernbehinderung oder -störung bildet grundsätzlich die Anwendung von integrationsfördenden Unterrichtsprinzipien, wie binnendifferenzierendem und/oder individualisierendem Unterricht. Diese Prinzipien sind Bestandteil der Grundausbildung für Lehrpersonen. In den neuen Studienplänen der Pädagogischen Hochschule (PH) sollen integrationsfördernde Unterrichtsprinzipien und die Zusammenarbeit mit heilpädagogischem Fachpersonal zentrale Ausbildungsschwerpunkte bilden. Ein Fortbildungsangebot soll amtierende Lehrkräfte auf die Bewältigung der Integrationsaufgaben vorbereiten.

Zu Frage 5

Durch die Einbindung des Instituts für schulische Heilpädagogik (ISH) in die PH wird der Transfer von heilpädagogischen Ausbildungsinhalten in die Lehrerinnen- und Lehrergrundausbildung vereinfacht. Die Erziehungsdirektion rechnet nicht mit zusätzlichen Kosten für die Grundausbildung.

Die Weiterbildung der amtierenden Lehrkräfte für diesen Bereich bildet in der Planungs- und Einführungsphase ein Schwerpunkt. Die zusätzlichen Kosten sind durch das Institut für Weiterbildung und Beratung (IWB) noch genauer zu beziffern.

Für einen begrenzten Ausbau der bereits bestehenden Angebote und die Einführung des neuen Angebots für ausserordentlich begabte Schülerinnen und Schüler rechnet die Erziehungsdirektion mit jährlich wiederkehrenden, zusätzlichen Kosten von rund 12 Mio.

Franken. Diese sind im Finanzplan vorgesehen und entsprechen einer Zunahme um rund 10%.

Zu Frage 6

Ja, siehe auch Ausführungen zu Frage 3.

Zu Frage 7

Ja, denn diese vom Grossen Rat 2001 in Auftrag gegebene Reform wird in eine umfassende Bildungsstrategie der Erziehungsdirektion eingebettet. Sie wird mit der nötigen Sorgfalt vorbereitet und eingeführt. Ebenso werden alle notwendigen, begleitenden Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung geplant. Die für diese Integration notwendigen zusätzlichen Mittel werden berechnet und sind im Rahmen der Inkraftsetzung von Art. 17 VSG sowie einer neuen Verordnung durch den Regierungsrat zu gegebener Zeit zu bewilligen.

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An den Grossen Rat

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