KORREKTURRICHTLINIE Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts WR-WPR-P11-071201
Studiengang Wirtschaftsrecht
Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung
Klausur-Knz. WR-WPR-P11-071201
Datum 01.12.2007
Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:
• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.
Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.
• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.
• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.
• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.
• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.
• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.
• Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema:
Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0
notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 – 50 49,5 – 0
• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum
19. Dezember 2007
an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzent- rumsleiter anzuzeigen.
BEWERTUNGSSCHLÜSSEL
Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben
Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6 ∑
max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100
Aufgabenblock A 50 Punkte
Lösung zu Fall 1
SB 3, Kap. 425 Punkte
M könnte von H Abnahme und Bezahlung der monatlichen Heizöllieferungen aus dem Kaufver- trag i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB verlangen.
Eine Einigung über die monatlichen Heizöllieferungen könnte dadurch zustande gekommen sein, dass M die H bei Vertragsabschluss auf seine AGB verwiesen hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell und insbesondere die fragliche Klausel wirksa- mer Bestandteil des Vertrages sind.
Es müsste sich bei der Verpflichtung zur monatlichen Abnahme des Heizöls zunächst um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäfts- bedingungen alle vom Verwender der anderen Vertragspartei gestellten, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Vorliegend hat M seine Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss formuliert. Er verwendet sie für alle von ihm abgeschlossenen Verträge. Der H gegenüber hat M (als Verwender) diese Vertragsbedingungen einseitig „gestellt“.
Da H Hausfrau und keine Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB ist, sind die AGB gemäß § 305 Abs. 2 BGB in den Kaufvertrag wirksam einzubeziehen, vgl. § 310 Abs. 1 BGB.
Vorliegend hat M gemäß § 305 Abs. 2 BGB die H bei Abschluss des Vertrages mündlich darauf hingewiesen, dass seine neben der Auftragsannahme aushängenden AGB Bestandteil des Ver- trages werden. Folglich liegt ein ausdrücklicher Hinweis durch M vor. Damit hat er der H die Mög- lichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von seinen AGB Kenntnis zu nehmen. Dass H die AGB tatsächlich nicht gelesen hat, fällt nicht in den Risikobereich des M. Mit der Unterschrift zum Kaufvertrag hat sich H schließlich mit der Einbeziehung der AGB einverstanden erklärt.
Der Einbeziehung der Klausel könnte jedoch entgegenstehen, dass die fragliche Vertragsbedin- gung für die H überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB ist. Danach wird eine allgemeine Ge- schäftsbedingung dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den allgemeinen und individu- ellen Begleitumständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders vernünfti- gerweise nicht mit ihr zu rechnen brauchte („Überrumpelungseffekt“). Vorliegend wollte H mit M einen Kaufvertrag über den einmaligen Bezug von 3.000 Litern Heizöl abschließen. Kaufverträ- ge sind regelmäßig dadurch charakterisiert, dass sie, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf einen einmaligen Leistungsaustausch ausgerichtet sind. Dies gilt beim Ver- kauf von Heizöl an einen Normalkunden umso mehr, da dieser regelmäßig nur begrenzte Kapa- zitäten zur Lagerung des Heizöls vorweisen kann. Angesichts dieser Umstände brauchte H beim Abschluss des Vertrages nicht damit zu rechnen, dass sie sich für eine längere Laufzeit an den Mineralölhändler M bindet und monatlich eine bestimmte Ölmenge abnehmen muss. Dement- sprechend war die Allgemeine Geschäftsbedingung hinsichtlich des monatlichen Mindestbezuges
3 P.
5 P.
3 P.
5 P.
8 P.
WR-WPR-P11-071201 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 5
Lösung zu Fall 2
SB 5, Kap. 3.125 Punkte
Ein Zahlungsanspruch der B auf die 150,- € könnte sich aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist nach § 280 Abs. 1 BGB, dass M eine ihm als Schuldner obliegende Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat und B hierdurch ein Scha- den entstanden ist. Zwischen M und B ist mangels anderweitiger Sachverhaltsangaben ein wirk- samer Kaufvertrag i. S. des § 433 Abs. 1 BGB geschlossen. Danach obliegt M gemäß § 433 Abs. 2 BGB die rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Leistung sofort verlangen und der Schuldner die Leistung sofort bewirken. Vorliegend ist nichts anderes bestimmt, so dass die Kaufpreisforde- rung mit dem Erhalt der Musikanlage nebst Rechnung fällig geworden ist. Diese Pflicht hat er verletzt. Ein dahingehendes Verschulden des M wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Der B ist durch die Verzögerung der Leistung auch ein Schaden entstanden, der in der Beauftra- gung des Rechtsanwaltes H und den daraus resultierenden Kosten zu sehen ist.
Der Ersatz des Verzögerungsschadens ist aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 286 BGB ersatzfähig. Für den Eintritt des Verzuges ist das Vorliegen einer Mahnung erforder- lich. B hat ihren Anspruch nicht verfolgt und insbesondere M nicht gemahnt, so dass dieser nicht in Verzug geraten ist.
Vorliegend könnte die Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 1. HS BGB entbehrlich sein. Danach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsauf- stellung leistet. Bei dem Kaufpreis handelt es sich um das Entgelt für die Lieferung der Musikan- lage und somit um eine Entgeltforderung. Mit der Lieferung am 02.04. hat M zugleich eine Rech- nung bekommen. Die 30-Tage-Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 03.04. um 0 Uhr und endete gemäß § 188 Abs. 1 BGB am 02.05. um 24 Uhr. Damit würde sich M ab dem 03.05. in Verzug befinden.
Diesem Ergebnis könnte § 286 Abs. 3 S. 1 2. HS BGB entgegenstehen. Danach gilt die Frist von 30 Tagen für Verbraucher nur eingeschränkt, nämlich dann, wenn sie auf diese Folgen in der Rechnung ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden. M kauft die Musikanlage für private Zwe- cke, so dass er Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist. M ist nicht auf die Folgen der 30-Tage-Frist hingewiesen worden, so dass er nicht seit dem 03.05. mit der Zahlung in Verzug ist.
Ungeachtet dessen könnte zumindest das Schreiben des H vom 02.11. eine Mahnung darstel- len. Zwar ist in dem anwaltlichen Schreiben nicht von einer Mahnung die Rede. Für die rechtli- chen Wirkungen ist die ungenügende oder gar fehlende Bezeichnung als Mahnung unerheblich.
Daher wurde M jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gemahnt. Damit befindet sich M ab dem 03.11. in Verzug. Die Kosten des Rechtsanwaltes H sind daher gerade nicht durch den Verzug des M ent- standen. Im Ergebnis besteht kein Anspruch der B gegen M auf Zahlung von 150 €.
3 P.
4 P.
4 P.
5 P.
5 P.
4 P.
Lösung Aufgabe 1
SB 1, Kap. 310 Punkte
Ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit je 2 P.
Lösung Aufgabe 2
SB 4, Kap. 3.510 Punkte
2.1 Dauerschuldverhältnisse sind solche Vertragsverhältnisse, bei denen der Schuldner seine Leistung nicht einmalig, sondern dauerhaft und fortsetzend in einem bestimm- ten (befristeten) oder unbestimmten (unbefristeten) Zeitraum erbringt.
2.2 Mietvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Pacht 2.3 durch eine Kündigung
4 P.
je 2 P.
(4 P.) 2 P.
Lösung Aufgabe 3
SB 3, Kap. 3.2.510 Punkte
3.1
Mit Freizeichnungsklauseln wie „freibleibend“ oder „ohne obligo“ will der Anbietende die Binde- wirkung des § 145 BGB ausschließen. Sein „Angebot“ ist lediglich eine Aufforderung zur Abga- be von Angeboten.
3.2
Die Selbstbelieferungsklausel stellt ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht des Lieferanten dar. Der Anbietende will seine Erfüllung von der rechtzeitigen Belieferung durch seine Zulieferer abhängig machen, so dass er nicht für Vertragsverletzungen gegenüber dem Käufer einstehen muss, falls er aufgrund der Lieferschwierigkeiten des Zulieferers nicht liefern kann.
5 P.
5 P.
Lösung Aufgabe 4
SB 2, Kap. 1010 Punkte
Verjährungsfrist für einen Kaufpreiszahlungsanspruch beträgt 3 Jahre, § 195 BGB.
Beginn der Verjährungsfrist ist der Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB, also mit Ablauf des 31.12.2003.
Die 3-Jahres-Frist läuft demnach am 31.12.2006 ab.
K kann sich somit im November 2006 nicht auf Verjährung berufen und muss zahlen.
3 P.
3 P.
3 P.
1 P.
Lösung Aufgabe 5
SB 5, Kap. 4.310 Punkte
WR-WPR-P11-071201 - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 5 VON 5
Lösung Aufgabe 6
SB 7, Kap. 110 Punkte
a) falsch:
Scheinkaufmann i. S. v. § 5 HGB kann nur ein Gewerbetreibender sein und nicht ein Angehöriger eines freien Berufs.
b) falsch:
V betreibt kein Handelsgewerbe im eigenen Namen und auf eigene Kosten.
c) falsch:
Der Titel schafft keine Kaufmannseigenschaft im Sinne des HGB.
d) falsch:
K ist kein Kaufmann, da sein Betrieb keinen nach Art und Umfang kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).
1 P.
1,5 P.
1 P.
1,5 P.
1 P.
1,5 P.
1 P.
1,5 P.