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31. Oktober 2007an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege-bene Termin ist unbedingt einzuhalten

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Academic year: 2022

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE GRUNDLAGEN DES WIRTSCHAFTSPRIVATRECHTS BB-WPR-P11-071013 / BW-WPR-P11-071013

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BB-WPR-P11-071013 / BW-WPR-P11-071013

Datum 13.10.2007

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 – 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

31. Oktober 2007

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzent- rumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

(2)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BB-WPR-P11-071013/ BW-WPR-P11-071013- KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung zu Fall 1

SB 5, Kap. 3.1, 1.1

25 Punkte

A könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung i. H. v. 10.000 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB haben.

Voraussetzung dafür ist eine Pflichtverletzung aus dem geschlossenen Kaufvertrag. Als Pflichtverletzung kommt hier die Nichtlieferung bzw. nicht rechtzeitige Lieferung des Kavi- ars in Betracht.

Diese Pflichtverletzung müsste verschuldet sein. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden des Schuldners vermutet. Der Grund für die Nichtlieferung ist das Ausfuhr- verbot der russischen Regierung. Dieses ist für V nicht vorhersehbar, so dass Zweifel an einem Verschulden des V bestehen.

Allerdings könnte V das Beschaffungsrisiko gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB übernommen haben. Danach muss der Schuldner letztlich auch für einen zufälligen und damit nicht selbst verschuldeten Untergang einer zu liefernden Sache einstehen, solange es die Sa- che am Markt noch irgendwo gibt. Allerdings ist ein vertraglich übernommenes Beschaf- fungsrisiko bei marktbezogenen Geschäften in aller Regel auf die Überwindung typischer Beschaffungshindernisse begrenzt. Das typische Beschaffungsrisiko deckt danach zumin- dest diejenigen Risiken ab, die im Geschäftskreis des Schuldners entstehen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Übernahme des Beschaffungsrisikos in diesem Sinne aus- zulegen. Eine solche abweichende Vereinbarung könnte aber in der ausdrücklichen Zusi- cherung der rechtzeitigen Lieferung liegen, die V gegenüber K tätigt. Diese kann – gerade aus den Erfahrungen in der Vergangenheit – nur dahingehend verstanden werden, dass V für die Lieferung unbedingt einstehen will. Daher trägt V – und nicht K – auch das Risiko eines plötzlichen Ausfuhrverbotes. Im Ergebnis hat V die Nichtlieferung somit zu vertreten.

Hinweis: Mit entsprechender Begründung lässt sich insoweit auch die Übernahme des Beschaffungsrisikos ablehnen.

Damit der Gläubiger K Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, müssen gemäß

§ 280 Abs. 3 BGB die weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB vorliegen. Danach kann der Gläubiger nur Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. Das Fristsetzungserfordernis entfällt je- doch gemäß § 281 Abs. 2 BGB, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beidersei- tigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtferti- gen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn infolge des Zeitablaufs die objektive Sinnhaftig- keit der Leistungserbringung erlischt, etwa bei einem drohenden Verlust der Möglichkeit zum Weiterverkauf. Vorliegend ist die objektive Sinnhaftigkeit der Leistungserbringung noch gegeben. Das Zuwarten ist Mitte November noch nicht mit dem Verlust, sondern al- lenfalls mit einem Aufschub der Verkaufsmöglichkeit verbunden. Folglich muss K erst eine Lieferfrist nennen, die bei lebensnaher Betrachtung zum Ende des Monats November an- zusetzen ist und nach deren Ablauf K zurücktreten oder eben Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann.

Hinweis: Auch hier kann mit entsprechender Begründung eine andere Ansicht vertreten werden.

Ergebnis: Mangels Fristsetzung kann A von V keinen Schadensersatz verlangen.

3 P.

2 P.

2 P.

8 P.

10 P.

(3)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BB-WPR-P11-071013 / BW-WPR-P11-071013- KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

Lösung zu Fall 2

SB 3, Kap. 4

25 Punkte

a)

Damit K an die Werkstattklausel gebunden ist, müsste sie wirksam in den Kaufvertrag einbezogen sein und nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

Vorliegend könnte es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Viel- zahl von Verträgen vorformulierte Klauseln, die von einer Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt worden sind. Das von G verwendete Formular stammt von einem Interessenverband, das im Rechtsverkehr mehrmals Verwendung finden soll. Dass G es nicht selbst entworfen hat, ist unbeachtlich. Ebenso unschädlich ist, dass G das Formular offensichtlich einmalig verwendet, da seine eigenen Formulare ausgegangen sind. Es kommt für die Qualifizierung als AGB nur darauf an, dass der Ersteller das Formular für mehrmalige Verwendungen im Rechtsverkehr vorgesehen hat. Dies ist bei dem Stan- dardformular zweifellos der Fall.

Gemäß § 305 Abs. 2 BGB ist erforderlich, dass die Klauseln ausdrücklich oder durch deutlichen Hinweis durch die verwendende Vertragspartei in den Vertrag einbezogen worden sind und dass der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme ih- res Inhalts gegeben wurde. Da K Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, muss eine Ein- beziehung in genannter Weise zwingend erfolgen (vgl. § 310 BGB). Der Kaufvertrag ver- weist ausdrücklich auf die AGB auf der nächsten Seite der Vertragsurkunde, so dass die AGB Bestandteil des Vertrages wurden.

Die Einbeziehung von § 10 der AGB könnte allerdings gemäß § 305c BGB fraglich sein, wenn es sich um eine überraschende Klausel handelt. Dies ist der Fall, wenn die Klau- sel so ungewöhnlich ist und dermaßen vom Leitbild des Vertrages abweicht, dass der Vertragspartner mit ihr nicht rechnen muss. Eine zeitlich unbeschränkte Wartungsver- pflichtung mit einem PKW-Kaufvertrag zu verknüpfen, widerspricht einem Kaufvertrag derart, dass zweiffellos eine überraschende Klausel vorliegt und damit nicht Vertragsbe- standteil wird. K ist somit an diese Klausel nicht gebunden.

b)

Das Schicksal des übrigen Vertrages richtet sich nach § 306 Abs. 1 BGB. Hiernach bleibt der übrige Vertrag wirksam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 306 Abs. 3 BGB, da das Festhalten am Vertrag weder für K noch für G eine unzumutbare Härte darstellt, da der Erwerb bzw. Verkauf des PKW im Interesse beider Parteien liegt.

6 P.

6 P.

7 P.

6 P.

(4)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BB-WPR-P11-071013 / BW-WPR-P11-071013- KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4

Lösung Aufgabe 1

SB 1, Kap. 6

10 Punkte

1.1 Landgericht Hamburg

1.2 Der Mahnbescheid kann am Amtsgericht München beantragt werden und es besteht hierfür kein Anwaltszwang.

4 P.

3 P.

3 P.

Lösung Aufgabe 2

SB 2, Kap. 5

10 Punkte

2.1 Bei Nichtigkeit ist der Vertrag per se von vornherein unwirksam.

Bei Anfechtbarkeit ist der Vertrag zunächst wirksam, eine Vertragspartei kann durch Erklärung den Vertrag aber nachträglich nichtig werden lassen.

2.2 Sittenwidrigkeit, Formmangel

3 P.

3 P.

je 2 P. (4 P.)

Lösung Aufgabe 3

SB 4, Kap. 3.5

10 Punkte

Ein Rücktritt ist grds. zur Beendigung von einmaligen Austauschverträgen (Kaufver- trag) vorgesehen.

Er wirkt rückwirkend, d. h. eine komplette Rückabwicklung ist notwendig.

Eine Kündigung ist in der Regel zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen mög- lich und wirkt für die Zukunft, so dass eine Rückabwicklung entfällt.

2,5 P.

2,5 P.

2,5 P.

2,5 P.

Lösung Aufgabe 4

SB 4, Kap. 3.1

10 Punkte

Erfüllungs statt (2 P.): Der Schuldner bietet dem Gläubiger eine andere als die ge- schuldete Leistung an. Mit Annahme der Leistung erlischt die Schuld wie wenn die ur- sprünglich geschuldete Leistung bewirkt worden wäre (§ 364 Abs. 1 BGB).

Erfüllungs halber (2 P.) oder versuchte Erfüllung: Ein weiteres Schuldverhältnis zwi- schen Schuldner und Gläubiger wird begründet. Erst wenn sich der Gläubiger aus dem erfüllungshalber Geleisteten befriedigt, erlischt das Schuldverhältnis (§ 364 Abs. 2 BGB).

5 P.

5 P.

Lösung Aufgabe 5

SB 6, Kap. 3.2.2

10 Punkte

5.1 B erlangt kein Eigentum (1 P.). Seine Gutgläubigkeit knüpft nur an die Verfü- gungsbefugnis des A an. Er weiß aber, dass C Eigentümer der Uhr ist. Daher ist B bösgläubig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB.

5.2 B erlangt Eigentum (1 P.). Die Gutgläubigkeit an die Verfügungsbefugnis ist hier gemäß § 366 Abs. 1 HGB ausreichend.

5 P.

5 P.

Lösung Aufgabe 6

SB 3, Kap. 3.2.1

10 Punkte

A ist hier im Recht, da nach h. M. die Warenaufstellung als bloße Aufforderung zur An- gebotsabgabe zu werten ist.

Das eigentliche Kaufangebot geht vom Kunden aus, wenn er die Ware an der Kasse vorlegt. Der Kaufmann (oder die Kassiererin als seine Vertreterin) nimmt das Angebot durch Feststellung des Rechnungsbetrages (Registrieren in der Kasse) an. Da grund- sätzlich kein Kontrahierungszwang für Kaufleute besteht, kann der Kaufmann das An- gebot des Kunden auch ablehnen.

Anmerkung: Vertretbar ist selbstverständlich auch die Mindermeinung. Hiernach stellt bereits die Aufstel- lung von Waren im Selbstbedienungsläden ein bindendes Angebot dar, das der Kunde durch Vorlegen der Ware an der Kasse annimmt.

4 P.

6 P.

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