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14. November 2007an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege-bene Termin ist unbedingt einzuhalten

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Academic year: 2022

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KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT BW-WPW-P11-071027

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Wirtschaftsprivatrecht – Vertiefung (Wahlpflichtkomplex II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-WPW-P11-071027

Datum 27.10.2007

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen.

Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit ei- nem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehe- nen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Noten- schema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnis- liste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 – 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

14. November 2007

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angege- bene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen ei- ne Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzent- rumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Aufgabe Fall 1 Fall 2 1 2 3 4 5 6

max. erreichbare Punkte 25 25 10 10 10 10 10 10 100

(5)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P11-071027 SEITE 2 VON 5

Aufgabenblock A 50 Punkte

Lösung Fall 1

SB 1, Kap. 3.2

25 Punkte

Zu prüfen ist, ob E die „A&B Immobilien OHG“ gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen könnte. Voraussetzung ist, dass zwischen E und der OHG ein wirksamer Kauf- vertrag zustande gekommen ist.

Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages gemäß § 311b Abs. 1 BGB ist eingehalten.

Fraglich ist, ob A die OHG beim Abschluss des Kaufvertrages wirksam gemäß § 164 ff.

BGB vertreten hat. Fraglich ist allein die Vertretungsmacht. Für die „A&B Immobilien OHG“ ist entsprechend der gesetzlichen Grundregel Einzelgeschäftsführung und -vertretung vereinbart. Gemäß § 125 Abs. 1 HGB kann daher grundsätzlich jeder Gesell- schafter allein die Gesellschaft vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht ersteckt sich gemäß § 126 Abs. 1 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen. Daher wäre auch der Grundstückskauf von der Vertretungsmacht des Gesellschafters A gedeckt.

Es könnte sich aber etwas anderes ergeben, weil B im Innenverhältnis dem Abschluss des Geschäftes widersprochen hat und deshalb der Abschluss des Kaufvertrages gemäß

§ 115 Abs. 1 2. Halbsatz HGB hätte unterbleiben müssen. Jedoch ist gemäß § 126 Abs. 2 HGB eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirk- sam. Das im Innenverhältnis pflichtwidrige Verhalten des A ist für das Außenverhältnis aus Gründen des Schutzes des Rechtsverkehrs ohne Bedeutung. A hatte folglich für den Ab- schluss des Kaufvertrages für die OHG die erforderliche Vertretungsmacht. Folglich ist die

„A&B Immobilien OHG“ dem E zur Zahlung der 500.000 € verpflichtet.

Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten der „A&B Immobilien OHG“ haften die Gesellschaf- ter A und B gemäß § 128 HGB als Gesamtschuldner persönlich. E kann somit Zahlung des Kaufpreises sowohl von A als auch von B verlangen.

3 P.

3 P.

7 P.

7 P.

5 P.

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P11-071027 SEITE 3 VON 5

Lösung Fall 2

SB 3, Kap. 1.2

25 Punkte

B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Betrages in Höhe von 100 € gemäß

§ 611 Abs. 1 BGB haben.

Dann müsste zwischen den Parteien ein Dienstvertrag geschlossen worden sein. Ein Dienstvertrag setzt voraus, dass sich eine Partei zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Partei zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. B hat sich verpflichtet, auf dem Geburtstagsfest zu spielen; A hat sich demgegenüber ver- pflichtet, an B 100 € zu zahlen. Die Vereinbarung zwischen A und B könnte aber auch ei- nen Werkvertrag gemäß § 631 BGB darstellen, da auch dieser Vertragstyp eine entgelt- liche Arbeitsleistung zum Gegenstand haben kann. Der Werkvertrag setzt aber gegen- über dem Dienstvertrag einen geschuldeten Erfolg voraus, während der Dienstverpflich- tete einen solchen Erfolg nicht schuldet. Zwischen den Parteien ist nicht vereinbart wor- den, dass durch die Leistung des B bei dem Geburtstagsfest ein bestimmter Erfolg ein- treten soll, z. B. eine bestimmte Stimmung oder Zufriedenheit bei den Gästen. Einen sol- chen Erfolg könnte B als Musiker auch gar nicht versprechen, da das Gelingen einer Ge- burtstagsfeier von vielen weiteren Faktoren abhängt, auf die ein Musiker überhaupt gar keinen Einfluss hat. Im Ergebnis liegt daher ein Dienstvertrag vor.

In der Variante 1 könnte die von B zu beanspruchende Vergütung dadurch gemindert sein, dass er erst um 20 Uhr mit dem Musizieren begonnen hat. Gemäß § 616 S. 1 BGB hat aber der Dienstverpflichtete auch ohne Erbringung der Dienstleistung einen Anspruch auf Zahlung des (vollen) Dienstlohnes, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert ist. Erforderlich ist demnach, dass die Verhinderung in seinen persönlichen Verhältnissen liegen muss. Unter dieses Merkmal fallen z. B. ein Todesfall oder eine schwere Erkrankung eines Angehörigen. Es liegt jedoch kein in der Person des Dienstleistenden liegender Grund vor, wenn er sich aufgrund eines Staus im Straßenver- kehr verspätet. Insofern liegt ein Umstand vor, der unabhängig von der Person und sei- ner Verhältnisse eingetreten ist. Die Voraussetzungen des § 616 S. 1 BGB liegen daher bei B nicht vor. Da B nur 3 anstatt der vereinbarten 4 Stunden musiziert hat, ist A be- rechtigt, den Lohn um ¼ (25 €) zu kürzen. Nach dieser Fallvariante hat B gegen A nur ei- nen Anspruch auf Zahlung von 75 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

In der Variante 2 hat B ebenfalls nur 3 der vereinbarten 4 Stunden musiziert. Demnach besteht auch hier nur dann ein Anspruch auf vollständige Bezahlung in Höhe von 100 €, wenn A eine Vergütung auch ohne Erbringung der Dienstleistung zu zahlen hat. Hier könnte insofern § 615 S. 1 BGB einschlägig sein. Dann müsste A als Dienstberechtigter mit der Annahme der Dienste in Verzug gewesen sein. Wann der Gläubiger sich im An- nahmeverzug befindet, richtet sich nach den §§ 293 ff. BGB. B müsste die versprochene Leistung – hier das Musizieren – wie sie zu bewirken war angeboten und A diese Leis- tung nicht angenommen haben. B war um 19 Uhr an Ort und Stelle, um mit dem Musizie- ren anzufangen. Er hat damit die Leistung vertragsgerecht angeboten. A hat die Leistung jedoch nicht angenommen, da er um 19 Uhr im Hinblick auf die Festreden noch keine Musik wünschte. A befand sich daher mit der Annahme der Leistung im Verzug. Somit hat B Anspruch auf Bezahlung auch für die Zeit, in der er nicht gespielt hat. B hat daher gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 100 € gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

A kann den Lohn des B auch nicht deshalb kürzen, weil dieser sich während des Musi- zierens mehrere Male verspielt hat. Wie oben ausgeführt schuldet der Dienstverpflichtete lediglich seine Dienste und – im Gegensatz zum Werkvertrag – keinen Erfolg. Daher kann der Dienstverpflichtete auch dann seinen Lohn verlangen, wenn er fehlerhaft gear- beitet – hier musiziert – hat. Dem Dienstberechtigten bleibt bei einer fehlerhaften Leis- tung des Dienstverpflichteten lediglich die Kündigung oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

3 P.

6 P.

6 P.

6 P.

4 P.

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P11-071027 SEITE 4 VON 5

Aufgabenblock B 50 Punkte

Lösung Aufgabe 1

SB 1, Kap. 3.1

10 Punkte

Zu beachten ist die Formvorschrift nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Im Gesellschaftsvertrag muss der Eigentumsübergang von der Person Felix in die Felix Meier GbR festgehalten und dann notariell beurkundet werden. In diesem Fall wurde dies nicht beachtet und der Gesellschaftsvertrag wäre gemäß § 125 BGB nichtig.

Der Formfehler kann gemäß § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt werden, wenn die Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch nachgeholt werden, § 873 BGB i.V.m. § 925 BGB.

5 P.

5 P.

Lösung Aufgabe 2

SB 2, Kap. 2.4

10 Punkte

In dem Zeitraum ab der Einigung zwischen den Gründern A, B und C, eine GmbH grün- den zu wollen, besteht zwischen diesen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß

§ 705 BGB (Vorgründungsgesellschaft). Danach haften für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft die – als rechtsfähig anerkannte – Gesellschaft selbst sowie akzessorisch die Gesellschafter analog § 128 HGB.

In dem Zeitraum zwischen der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (und der damit einher gehenden Auflösung der Vorgründungsgesellschaft) und der Eintra- gung der Gesellschaft ins Handelsregister haftet für Verbindlichkeiten der nunmehr als Vor-GmbH bezeichneten und von der Vorgründungsgesellschaft zu unterscheidenden Gesellschaft – grundsätzlich – diese selbst. Die Vor-GmbH ist zwar taugliche Trägerin von Rechten und Pflichten, hat aber mangels Eintragung im Handelsregister noch keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftung der Handelnden für die Vorgesellschaft richtet sich nach § 11 Abs. 2 GmbHG.

Mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister gehen die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH auf die GmbH über (Haftungskontinuität). Abgesehen von einigen Ausnah- men haftet nunmehr allein die GmbH, beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.

3 P.

4 P.

3 P.

Lösung Aufgabe 3

SB 2, Kap. 2.9

10 Punkte

Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel, Vermögensübertragung. je 2,5 P.

Lösung Aufgabe 4

SB 3, Kap. 2.2

10 Punkte

4.1

Bei dieser Leasingart steht die Finanzierungsfunktion insofern im Vordergrund, als der Leasinggeber das Leasinggut anschafft (Eigentum erwirbt) und es dem Leasingnehmer auf Zeit zur Nutzung überlässt. Der Leasinggeber fungiert als Kreditgeber in der beson- deren Form einer Finanzierung ohne Kreditgewährung.

4.2

Vorteile für den Leasingnehmer:

• steuerliche Gründe: das Leasinggut wird in der Bilanz nicht aktiviert, die Zinsausga- ben für die Leasingraten gelten als Betriebsausgaben

• Ersparung von Eigenkapital

• Umgehung des Haftungssystems bei Insolvenz des Leasingnehmers

4 P.

2 P.

2 P.

2 P.

(8)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

KORREKTURRICHTLINIE BW-WPW-P11-071027 SEITE 5 VON 5

Lösung Aufgabe 5

SB 4, Kap. 4.1.1, 4.1.3

10 Punkte

Sicherungsübereignung:

• Sache bleibt im unmittelbaren Besitz des SiG

• der SiN wird Eigentümer der Sache vertragliches Pfandrecht:

• Übergabe der Sache in den unmittelbaren Besitz des Pfandgläubigers (SiN)

• Eigentümer der Pfandsache bleibt der SiG

2,5 P.

2,5 P.

2,5 P.

2,5 P.

Lösung Aufgabe 6

SB 3, Kap. 3.1, 3.2; SB 4, Kap. 3.1

10 Punkte

6.1

G kann B nicht in Anspruch nehmen,

da mit der Schuldübernahme S-D der Bürgschaftsvertrag erlischt, § 418 Abs. 1 BGB.

6.2

X kann B in Anspruch nehmen,

da mit der Forderungsabtretung G-X X auch Gläubiger des Bürgschaftsvertrags wird,

§ 401 BGB.

2 P.

3 P.

2 P.

3 P.

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