Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule
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Studiengang Betriebswirtschaft
Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung
Klausur-Knz. BW-EWR-P11-071027
Datum 27.10.2007
Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vor- geschrieben:
• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.
• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.
• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.
• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.
• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Be- wertung heranzuziehen.
• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.
• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.
• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:
Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0
notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0
• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum
14. November 2007
an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.
BEWERTUNGSSCHLÜSSEL
Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8 9
max. Punktzahl 10 10 10 10 10 10 10 10 20
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Lösung zu Aufgabe 1
SB 2, Kap. 4.410 Punkte
Schengener Abkommen:
Danach dürfen die Binnengrenzen überall ohne Personenkontrollen überschritten werden. Die Grenzstationen entfallen, die nationale Polizei kann aber verstärkt auf dem eigenen Gebiet Personenkontrollen durchführen.
5 P.
5 P.
Lösung zu Aufgabe 2
SB 2, Kap. 3, Kap. 410 Punkte
2.1 Nein, er erbringt keine selbstständige und vorübergehende Dienstleistung.
2.2 Nein, er will sich nicht als Selbstständiger in Frankreich dauerhaft niederlas- sen und keine selbstständigen Tätigkeiten erbringen.
2.3 Er beansprucht das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 39 EGV, da er auf- grund seiner unselbstständigen Tätigkeit im Weisungsbereich seines Arbeit- gebers selbst Arbeitnehmer ist.
3 P.
3 P.
4 P.
Lösung zu Aufgabe 3
SB 2, Kap. 4.110 Punkte
3.1 Ja, sie sind Familienangehörige des Arbeitnehmers Zwickel.
3.2 Ja, wenn er ihr Unterhalt gewährt.
Darüber hinaus hat die Mutter als Nichterwerbstätige und Rentnerin ein ei- genes Recht, sich in einem EU-Staat aufzuhalten.
3.3 Nein, der Bruder ist kein direkter Familienangehöriger.
3.4 Zu den von der Freizügigkeit begünstigten Personen zählen u. a. die Famili- enangehörigen des Arbeitnehmers, d. h. in aufsteigender Linie die Kinder beider Ehegatten (die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt ge- währt wird) und in absteigender Linie die Verwandten beider Ehegatten (El- tern, Großeltern), denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt.
2 P.
2 P.
2 P.
2 P.
2 P.
Lösung zu Aufgabe 4
SB 2, Kap. 4.210 Punkte
4.1 Prinzip der Inländergleichbehandlung nach Art. 39 Abs. 2 EGV
4.2 Art. 39 Abs. 2 EGV bestimmt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehö- rigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedin- gungen. Ein Arbeitnehmer darf hinsichtlich seiner Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden als ein inländischer Arbeitnehmer in vergleichba- rer Position.
4.3 Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV, wonach eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten ist.
3 P.
3 P.
4 P.
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Lösung zu Aufgabe 5
SB 2, Kap. 4.210 Punkte
• Einreise und Aufenthalt
• Stellenbewerbung im gesamten Staatsgebiet Frankreichs
• Gleiche Hilfe bei der Arbeitsvermittlung im Falle der Stellensuche
• Verbleib im Aufnahmeland nach Beendigung einer Beschäftigung
je 2,5 P.
Lösung zu Aufgabe 6
SB 2, Kap. 4.310 Punkte
Es gilt das Beschränkungsverbot.
Dieses besagt, dass auch nicht diskriminierende Behinderungen der Arbeitneh- mer-Freizügigkeit, die diese „weniger attraktiv“ machen, nur dann rechtmäßig sind, wenn sie auf ein im Allgemeininteresse gerichtetes Ziel gerichtet und zu- dem verhältnismäßig sind.
5 P.
5 P.
Lösung zu Aufgabe 7
SB 2, Kap. 4.310 Punkte
Nein.
Die Freizügigkeit unterliegt dem Ordre public und findet ihre Grenze dort, wo Be- schränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfer- tigt sind. Ein jeder Staat beschäftigt aus diesen Gründen nur eigene Staatsange- hörige.
Art. 39 Abs. 4 EGV stellt dies ausdrücklich dar.
2 P.
4 P.
4 P.
Lösung zu Aufgabe 8
SB 2, Kap. 510 Punkte
8.1
Nein, eine zusätzliche Gebühr verstößt gegen Art. 56 Abs. 2 EGV. Danach sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ver- boten. Diese Freiheit des Zahlungsverkehrs ist Ausfluss der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Wenn der freie Austausch von Waren und Dienstleistungen und Personen funktionieren soll, muss auch ein freier und unbehinderter Zahlungs- verkehr möglich sein. Wenn damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden sein sollte, geht dies zu Lasten der Bank als Funktionsträger, die letztlich sicher- zustellen hat, dass der Zahlungsverkehr ins Ausland genauso vonstatten geht wie der Inlandszahlungsverkehr. Nur so wird der Binnenmarkt mit Leben erfüllt.
8.2
Nein, eine zusätzliche Steuer für Ausländer verstößt gegen Art. 56 Abs. 1 EGV.
Danach sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitglied- staaten verboten. Der Binnenmarkt wird letztlich nur funktionieren, wenn das Ka- pital zwischen den Staaten frei verkehren kann. Die Staaten haben gemäß Art. 58 EGV jedoch das Recht, unterschiedliche steuerliche Belastungen zu schaffen, allerdings nur, soweit diese für Inländer und im Inland lebende Auslän- der gleichermaßen gelten und die Ausländer nicht benachteiligen und diskrimi- nieren.
5 P.
5 P.
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Lösung zu Aufgabe 9
SB 2, Kap. 4.2, Kap. 4.320 Punkte
Ja, diese Pflicht obliegt auch den eigenen Staatsangehörigen und dient zunächst dazu, aktuelle Kenntnis des örtlichen Einwohnerstandes zu haben.
Ferner soll der ausländische Staatsangehörige, wenn er das Recht auf Freizü- gigkeit in Anspruch nimmt, möglichst nicht das Sozialsystem des Aufnahme- staates belasten. Die Rechte des EGV sind grundsätzlich in der derzeitigen Ent- wicklung wirtschaftlicher Natur und schaffen noch kein System, wie es derzeit innerhalb einer förderalen Struktur wie zum Beispiel in Deutschland besteht. Die Inanspruchnahme des Sozialsystems eines Landes bleibt also vorerst den eige- nen Bürgern vorbehalten. Damit wird auch vermieden, dass eine Bürgerwande- rung in das System erfolgt, das die größten Vorteile bietet.
Unabhängig davon hat aber ein Arbeitssuchender gegenüber demjenigen Staat Anspruch auf Arbeitslosengeld, in dem er zuletzt beschäftigt war und dessen für alle Arbeitnehmer in diesem Staat geltenden Anspruchsvoraussetzungen er er- füllt.
5 P.
10 P.
5 P.