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Archiv "Zur Genehmigungsfähigkeit einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis" (05.11.1981)

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Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Kaiserliche Botschaft

~ Freie Ärztewahl

~ Kollektive Vertragsabschlüsse zwischen den Organisationen der Krankenkassen und der Ärzte

~ Höhere Honorare

~ Einheitliche Bezahlung nach Ein- zelleistungen bei allen Kassen

~ Keine Beschäftigung von Kurpfu- schern bei den Kassen.

Man wendet ähnliche Mittel an wie die Arbeitergewerkschaften. Getreu dem Aufruf von Hermann Paul1899 im Ärztlichen Vereinsblatt: "Aerzte Deutschlands organisirt Euch!" wird 1900 der (erst später so genannte) Hartmannbund gegründet, der zu- sammen mit dem Deutschen Ärzte- vereinsbund Öffentlichkeitsarbeit, Boykotts und Streiks koordiniert.

Die Gewerkschaften ihrerseits treten weiter für den Ausbau der noch äu- ßerst bescheidenen Leistungen ein, die damals nur ein Minimum an Si- cherheit gewähren.

ln der weiteren Entwicklung der So- zialgesetzgebung wird 1911 die noch heute in den Grundzügen gül- tige Reichsversicherungsordnung beschlossen. 1927 folgt als letzte der vier Grundsäulen der Sozialversi- cherung das Gesetz über die Ar- beitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung. Jahrzehntelang ge- stellte Forderungen von Ärzten und Versicherten werden selbstverständ- liche Wirklichkeit. Das Arbeiter- elend, wie es der Berliner Arzt noch erlebte, gehört endgültig der Ge- schichte an.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wird die unter der Herrschaft der Nationalso- zialisten zerstörte Selbstverwaltung wieder aufgebaut, und 1953 entsteht mit dem Sozialgerichtsgesetz eine eigene soziale Gerichtsbarkeit. ln- zwischen sind die grundlegenden Gesetzestexte durch mehr als 200 Änderungen den Bedürfnissen der Gegenwart angepaßt worden. Heute sind etwa 95 Prozent der Bevölke- rung in der gesetzlichen Kranken- versicherung und fast alle Arbeit- nehmer in der Renten- und Arbeits- losenversicherung versichert. •

RECHT FÜR DEN ARZT

Zur Genehmigungsfähigkeit einer

fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis

Nach § 368 c Abs. 2 RVO (in der Fassung des Krankenversiche-

rungs-Weiterentwicklungsgesetzes - KVWG- vom'28. 12. 1976, BGBII 3871) muß die Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZuiO) Vorschriften enthalten über ... 13. die Voraus- setzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Kassenärzte ...

die kassenärztliche Tätigkeit ge- meinsam ausüben können". Auf Grund dieser Regelungsermächti- gung, diezugleich einen Regelungs- auftrag enthält, sind entsprechende Vorschriften in § 33 der ZuiO erlas- sen worden. Dieser § 33 (jetzt in .der Fassung der Ersten Änderungs-Ver- ordnung vom 20. 7. 1977, BGBI I 1332) regelt in Abs. 1 die gemeinsa- me Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die ge- meinsame Beschäftigung von Hilfs- personal (sog. Praxisgemeinschaft) und in Abs. 2 die gemeinsame Aus- übung kassenärztlicher Tätigkeit im engeren Sinne (sog. Gemeinschafts- praxis).

Seide Formen der gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung unter- scheiden sich vor allem dadurch, daß bei der Praxisgemeinschaft die beteiligten Arztpraxen mindestens rechtlich selbständig bleiben (was besonders für die Abrechnung der Leistungen Bedeutung hat), wäh- rend bei der Gemeinschaftspraxis auch im Rechtssinne eine einzige Praxis mit mehreren Ärzten vorliegt, die ihre Patienten gemeinsam be- handeln, eine gemeinsame Kartei führen, alle Fälle unter einem Na- men abrechnen (BSGE 23, 170, 171) und zu diesem Zwecke zu einer Ge- sellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden sind (vgl. dazu Norbert Henke, Neue Juristische Wochen- schrift 1974, 2035). Da bei der Pra- xisgemeinschaft jeder der beteilig- ten Ärzte nur zu seinen eigenen Pa- tienten in rechtliche Beziehungen tritt, werden Patienten-Interessen durch eine- vor allem der Rationali- sierung dienende - gemeinschaftli-

ehe Nutzung von persönlichen und sachlichen Hilfsmitteln durch die be- teiligten Ärzte nicht wesentlich be- rührt. Es ist deshalb auch nicht er- forderlich, daß die Zu Iässigkeit einer Praxisgemeinschaft vor ihrer Grün- dung präventiv - in einem vorge- schalteten Genehmigungsverfahren - von der Kassenärztlichen Vereini- gung geprüft wird. Es genügt viel- mehr, daß die Kassenärztliche Ver- einigung nach erfolgter Gründung einer Praxisgemeinschaft von den beteiligten Ärzten darüber unterrich- tet wird (so jetzt § 33 Abs. 1 Satz 2 ZuiO). Diese Information benötigt die Kassenärztliche Vereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Be- darfsplanung (vgl. die Begründung in SR-Drucks 135/77 S. 21 ).

Anders ist die Rechtslage dagegen bei einer Gemeinschaftspraxis. Hier besteht in der Regel keine feste Be- ziehung zwischen den Patienten, die die Praxis aufsuchen, und jeweils ei- nem der in der Praxis tätigen Ärzte;

deren Tätigkeit kann vielmehr - je nach ihrer Verfügbarkeit und den besonderen Behandlungsbedürfnis- sen der Patienten - im Laufe der Behandlung wechseln. Das schließt nicht aus, daß sich auch in einer Gemeinschaftspraxis im Einzeltall gewisse Präferenzen der Patienten für bestimmte Ärzte der Praxis erge- ben. Vom Begriff der Gemein- schaftspraxis her und ihrem wirt- schaftlichen Zweck müssen die Lei- stungen der in der Praxis tätigen Ärzte jedoch jederzeit austauschbar sein, zwischen den Ärzten muß also ein Verhältnis uneingeschränkter Vertretbarkeit bestehen. Da durch eine solche Behandlungsform die Interessen der Patienten erheblich stärker berührt werden als durch ei- ne Praxisgemeinschaft mehrerer Ärzte (zumal wenn etwa den Patien- ten in ihrem Wohnbereich nur ge- meins.chaftlich praktizierende Kas- senärzte zur Verfügung stehen soll- ten), erscheint das in § 33 Abs. 2 ZuiO vorgesehene Genehmigungs~

erfordernis für eine Gemeinschafts-

2152 Heft 45 vom 5. November 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Fachübergreifende Gemeinschaftspraxis

praxis nicht als eine unangemesse- ne und unverhältnismäßige Ein- schränkung der beruflichen Betäti- gungsfreiheit der betroffenen Ärzte.

Die verfassungsmäßige Zulässigkeit dieses Genehmigungsvorbehalts wird deshalb, soweit ersichtlich, als solche auch nicht bestritten (ver- gleichbar ist etwa die besondere Röntgenzulassung der Kassenärzte, s. dazu BSGE 28, 73).

Der Genehmigungsvorbehalt gibt der Kassenärztlichen Vereinigung die Möglichkeit, eine Gemein- schaftspraxis, schon bevor sie ins Leben tritt, auf ihre rechtliche Zuläs- sigkeit zu prüfen und ihre Gründung gegebenenfalls von vornherein zu verhindern. Prüfungsmaßstäbe sind dabei — anders als nach früherem Recht, das noch eine Bedürfnisprü- fung vorgesehen hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 4 ZulO in der Fassung vom 28. 5. 1957), die das BSG für den kassenzahnärztlichen Bereich aller- dings für nichtig erklärt hatte (BSGE 23, 170) —

a) eine Beeinträchtigung der Ver- sorgung der Versicherten und b) entgegenstehende landesrechtli- che Berufsausübungsregelungen für Ärzte.

Zu den Gründen der Rechtsände- rung wird dabei in BR-Drucks 135/77 S. 21 lediglich ausgeführt: Die Neu- fassung solle einerseits dem Bedürf- nis von Ärzten zu gemeinsamer Aus- übung kassenärztlicher Tätigkeit entgegenkommen, andererseits aber auch verhindern, daß solche Zusammenschlüsse sich zum Nach- teil der Versicherten auswirkten oder Vorschriften des Berufsrechts verletzten.

Ob die Bildung einer Gemein- schaftspraxis die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt, kann nur nach den besonderen Umstän- den jedes Einzelfalles beurteilt wer- den. In der Regel wird dies wohl nicht anzunehmen sein, solange auch Patienten, die eine Gemein- schaftspraxis aufsuchen, die freie Arztwahl, die ihnen § 368 d Abs. 1 RVO verbürgt, jedenfalls im Grund- satz erhalten bleibt und solange durch eine — mit jeder Gemein-

schaftspraxis notwendig verbunde- ne — Konzentration der Behandlung auf eine Praxisstelle den Versicher- ten die Erreichbarkeit kassenärztli- cher Hilfe nicht unzumutbar er- schwert wird (vgl. dazu § 368 Abs. 3 RVO in der Fassung des KVWG). Un- ter dem Gesichtspunkt der freien Wahl des behandelnden Arztes könnte auch berücksichtigt werden, ob den Versicherten in ihrem Wohn- bereich außer Gemeinschaftspraxen auch noch Einzelpraxen zur Verfü- gung stehen.

Landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung ste- hen der Bildung einer Gemein- schaftspraxis grundsätzlich nicht mehr im Wege, nachdem die früher sehr engen Vorschriften des Berufs- rechts inzwischen erheblich gelok- kert worden sind. So ist nach einer Bestimmung der 1976 verabschiede- ten Muster-Berufsordnung für die deutschen Ärzte (vgl. deren § 19, der inzwischen wohl in allen Ländern mehr oder weniger wörtlich über- nommen worden ist) der Zusam- menschluß von Ärzten zur gemein- samen Ausübung des Berufes, zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen der Ärztekammer (nur) anzuzeigen; bei allen Formen gemeinsamer Berufs- ausübung muß die freie Arztwahl ge- währleistet bleiben.

Die danach berufsrechtlich grund- sätzlich zulässige Bildung von Ge- meinschaftspraxen kann unbedenk- lich allerdings nur für Zusam- menschlüsse von Ärzten gleicher Fachrichtung gelten. Bedenken be- stehen dagegen, wenn sich Ärzte verschiedener Fachrichtungen zu ei- ner Gemeinschaftspraxis zusam- menschließen. Die Bildung einer sol- chen fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis wird in der Regel mit der Bestimmung des Berufsrechts kollidieren, daß Fachärzte grund- sätzlich nur auf ihrem Fachgebiet tätig werden dürfen (§ 17 Abs. 1 der Muster-Weiterbildungsordnung von 1976, inzwischen im wesentlichen inhaltsgleich wohl in allen Ländern übernommen, zuletzt veröffentlicht im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT 1979, 2688, 2693).

Gerade diese Bestimmung wird in einer fachübergreifenden Gemein- schaftspraxis nicht einzuhalten sein, ihre Einhaltung muß vielmehr vom Begriff und System der Gemein- schaftspraxis, die ja voraussetzt, daß alle in der Praxis tätigen Ärzte sich untereinander voll vertreten können, ausgeschlossen erscheinen. Eine nicht nur gelegentliche, sondern vom System her geradezu notwendi- ge Überschreitung der Fachgebiets- grenzen kann aber nicht mehr als berufsrechtskonform angesehen werden. Sie würde letztlich die —ver- fassungsrechtlich zulässige (vgl.

den Facharzt-Beschluß des Bundes- verfassungsgerichts vom 9. 5. 1972, BVerfGE 33, 125, 165 ff) — Bestim- mung des Berufsrechts über die Ab- grenzung der Fachgebiete beseiti- gen. So könnte sich z. B. ein Inter- nist durch einen Zusammenschluß mit einem Allgemeinarzt, der keiner Fachgebietsbeschränkung unter- liegt, eine Tätigkeit auf praktisch al- len Fachgebieten erschließen; bei einer Gemeinschaftspraxis zwi- schen Internisten und Chirurgen könnte wegen der gegenseitigen Vertretbarkeit der Leistungen der In- ternist auch chirurgische und der Chirurg auch internistische Leistun- gen abrechnen, was nach außen, d. h. gegenüber der Abrechnungs- stelle der Kassenärztlichen Vereini- gung, nicht erkennbar würde, da die Leistungen der Gemeinschaftspra- xis einheitlich und nicht für die ein- zelnen beteiligten Ärzte besonders abgerechnet werden. Ob für eng be- nachbarte Fachgebiete die Bildung einer Gemeinschaftspraxis aus- nahmsweise zugelassen werden könnte, müßte zunächst im Berufs- recht geklärt werden.

Bis dahin sollte es — trotz der, na- mentlich bei jüngeren Ärzten, offen- bar immer mehr zunehmenden An- ziehungskraft des Gedankens ärztli- cher Teamarbeit auch in der ambu- lanten Praxis (vgl. dazu neuerdings Richter in der Beilage der Frankfur- ter Allgemeinen Zeitung vom 27. 6. 1981) — bei dem Grundsatz bleiben, daß eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis nicht geneh- migungsfähig ist (so insbesondere auch Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 45 vom 5. November 1981 2153

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Das neuerrichtete Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA) in Sankt Augustin bei Bonn ist Ende September 1981 eingeweiht worden. Voraussicht- lich Ende 1984 wird auch der noch in Bonn residierende Hauptverband der gewerbli- chen Berufsgenossenschaften in Sankt Augustin ein neues Verwaltungsdomizil beziehen Fotos: BIA Spektrum der Woche

Aufsätze • Notizen

THEMEN DER ZEIT

Die Unfallhäufigkeit ist in der ge- werblichen Wirtschaft in den ver- gangenen zwanzig Jahren erheblich zurückgegangen: Sie sank gegen- über 1960 um rund ein Drittel, ge- genüber 1970 um ein Viertel. Die Ausgaben für die Unfallverhütung im Bereich der gewerblichen Wirt- schaft betrugen 1980 insgesamt 316 Millionen DM oder 3,8 Prozent des berufsgenossenschaftlichen Ge- samtaufwandes. Diese Zahlen teilte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Dr.

jur. Friedrich Watermann, anläßlich der Inbetriebnahme des neuerrichte- ten Berufsgenossenschaftlichen In- stituts für Arbeitssicherheit (BIA) in Sankt Augustin am 30. September vor der Presse mit.

Besonders erfolgreich seien in den vergangenen Jahren die Prävention und die Bekämpfung der lärmbe- dingten Berufskrankheiten verlau- fen. Daß man hier „über den Berg"

sei, sei in erster Linie auf die wirksa-

me Anwendung und Installierung von geräuschmindernden persönli- chen Arbeitsmitteln, lärmdämmen- den Gebäuden, Anlagen, Vorrich- tungen und Arbeitsplätzen zurück- zuführen. Auch die vom Berufsge- nossenschaftlichen Institut entwik- kelten Informationsblätter und Richtlinien für spezielle lärmexpo- nierte Arbeitsplätze sowie der ar- beitsmedizinische Lärmschutz und die betriebsmedizinischen Präven- tionsmaßnahmen hätten ein übriges dazu beigetragen, die entschädi- gungspflichtigen Berufskrankheiten auf diesem Sektor einzugrenzen.

Das neue Institut des Hauptverban- des der gewerblichen Berufsgenos- senschaften, das in einer Bauzeit von weniger als drei Jahren mit ei- nem Gesamtbaukostenvolumen von 80 Millionen DM auf einem Grund- stück von 40 000 Quadratmeter er- richtet worden ist, konzentriert sich auf die induktive, abwendungsorien- tierte unfall- und arbeitssicherheits- technische Forschung. Es ist zu- gleich zentrales „Dienstleistungsun- Gemeinschaftspraxis

Aufl. 1977, S. 690 ff., RdNr. 1141;

Weidner auf dem 11. Praktikersemi- nar des Instituts für Sozialrecht an der Ruhr-Universität Bochum am 10. 2. 1978, vgl. den Bericht in: Die Ortskrankenkasse 1978, 823, 824;

Henke in NJW 1974, 2035, 2039, 2040 unter IV 4; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 368 c Anm.

9 d, S. 17/1600; Menges in: Wege zur Sozialversicherung 1974, 354, gegen Bartels ebenda S. 209, 211; Siewert ebenda 1973, 282, für eine Gemein- schaftspraxis von Internist und All- gemeinarzt; wohl auch Schirmer in:

Krankenversicherung 1977, 253, 267; unentschieden anscheinend Heinemann-Liebold, Kassenarzt- recht, 5. Aufl., ZulO § 33 Anm. 4; für die Zulässigkeit einer Gemein- schaftspraxis von Ärzten verschie- dener Fachrichtung dagegen Oldi- ges in: Zeitschrift für Sozialreform 1978, 471, 481 f, gegen Weidner a. a. 0.; ferner Matzke in Bundesar- beitsblatt 1970, 596, 598, 602, und Pfeffer, ebenda 1974, 12, 13, beide allerdings mehr beiläufig und ohne Begründung, sowie für eine Ge- meinschaftspraxis zwischen Allge- meinärzten und Internisten Beru- fungsausschuß für Ärzte in Ham- burg, Beschluß vom 30. 1. 1980, ab- gedruckt bei Heinemann-Liebold a. a. 0.).

Gegen die Zulässigkeit einer fach- übergreifenden Gemeinschaftspra- xis spricht im übrigen, daß ihre Zu- lassung zu Schwierigkeiten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung führen würde, weil für eine Praxis, in der mehrere Fachgebiete vertreten sind, nicht klar wäre, nach welchen Fach- gruppendurchschnitten die Leistun- gen einer solchen Praxis zu prüfen wären. Ob diesen Schwierigkeiten durch die Bildung von Mischwerten begegnet werden könnte (so der Be- rufungsausschuß für Ärzte in Ham- burg a. a. 0.), erscheint mindestens zweifelhaft und würde das ohnehin schon komplizierte Prüfungsverfah- ren noch weiter erschweren.

Anschrift des Verfassers:

Günter Spielmeyer Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Graf-Bernadotte-Platz 5 3500 Kassel, Wilhelmshöhe 1

Aktivitäten zur Unfallverhütung

Neubau eines

„Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitssicherheit"

2154 Heft 45 vom 5. November 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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