• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Gemeinschaftspraxis: Steuerbegünstigter Anteilsverkauf" (01.06.1989)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Gemeinschaftspraxis: Steuerbegünstigter Anteilsverkauf" (01.06.1989)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Andere Länder - andere Steuern

Von den Steuereinnahmen entfallen auf:

in %

Steuern auf

Vermögen Umsatz,Ver- brauch Einkommen

1

111

1

111111

11

11111111114

14

14 L22\

CONDOR 03089

Japan USA Schweiz Bundes- republik Deutscht.

Großbri- tannien

13

N40 16

Vergleicht man die Steuersysteme der Bundesrepu- blik Deutschland und anderer Län- der, dann fällt auf, daß es hinsichtlich der Steuerquellen erhebliche Unter- schiede gibt. So stammen in den USA und Japan nur rund 20 Pro- zent der Steuer- einnahmen aus Umsatz- und Ver- brauchssteuern. In der BRD und in Großbritannien dagegen tragen sie mit rund 40 Prozent zum Steu- eraufkommen bei.

Quelle: OECD

uamen®forte

Wirkstoff: Betahistin

Bei vestibulärem Schwindel

Zusammensetzung: 1 Tablette enthält 12 mg Betahistindimesilat. Anwendungsgebiete: Vestibuläre Störungen mit dem Leitsymptom Schwindel und den häufig begleitenden Symptomen Ohrgeräusche, Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hörminde- rung: Meniere'scher Symptomenkomplex. Gegenanzeigen: Nebennierentumor, Magen- und Darmgeschwüre, Bronchialasthma, Schwangerschaft. Nebenwirkungen:Gelegentlich: Magenunverträglichkeit, Hitzegefühl im Kopfbereich, Herzklopfen, Durchfall, Nessel- ausschlag. Durch Einnahme der unzerkauten Tabletten während oder nach den Mahlzeiten können Magenunverträglichkeiten in der Regel vermieden werden.

Wechselwirkungen: Antihistaminikavermindern die Wirkung von Aequamen®forte und sollten vor Beginn der Behandlung langsam aus- schleichend über etwa1 Woche abgesetzt werden, um Entzugserschei nungen, wie Schlafstörungen oder Unruhe, zu verhindern. Bei erfor- derlichem raschen Übergang auf Aequamen . fortesollte in den ersten Behandlungstagen ggf. zusätzlich ein Tranquilizerverordnet werden.

Handelsformen: 20 Tabl. (N1) DM 11,10; 50 Tabl. (N2) DM 23,95; 100 Tabl. DM 41,05; AP mit 500 Tabl. (8/87) Promonta Hamburg

Gezielt wirksam - besonders preisgünstig

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Steuerbegünstigter Anteilsverkauf

V

ierkauft ein in Gemein- schaftspraxis (Arztso- zietät) mit anderen Kollegen tätiger Arzt seinen Praxisanteil an die Gemein- schaftspraxis oder an einen neu eintretenden Arzt, so un- terliegt der dabei entstande- ne Gewinn nach Abzug eines eventuellen Freibetrags (1) der ermäßigten Besteuerung in Höhe des halben durch- schnittlichen Steuersatzes (derzeit maximal 28 Prozent) für das gesamte zu versteu- ernde Einkommen des Ver- äußerers im betreffenden Veranlagungszeitraum. Nach Auffassung der Finanzver- waltung (Abschn. 147 der Einkommensteuerrichtlinien) setzt die Begünstigung der Besteuerung des Verkaufsge- winns jedoch voraus, daß der Veräußerer seine freiberuf- liche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zu- mindest vorübergehend ein- stellt. Für einen Arzt, der sei- nen Anteil an einer Gemein- schaftspraxis ganz oder teil- weise veräußern möchte, kön- nen sich daraus in folgenden Fällen negative Konsequen- zen ergeben:

Weiterbetreuung von Patienten

Werden nach Verkauf des gesamten Praxisanteils ver- schiedene, bisher von dem Arzt in der Gemeinschafts- praxis behandelte Patienten im Rahmen einer neu gegrün- deten Einzelpraxis weiterbe- handelt, so ist die Steuerbe- günstigung der Veräußerung ernsthaft in Frage gestellt.

Das gilt auch für die häufigen Fälle, daß der Arzt trotz prin- zipieller Einstellung der Be- rufstätigkeit noch einige Pa- tienten weiterbetreut, die sich nur von ihm adäquat behan- delt fühlen und nicht bereit sind, zu einem Berufskolle- gen aus der Gemeinschafts- praxis zu wecheln.

Teilanteilsveräußerung In den Fällen, in denen ein Arzt nur einen Bruchteil

Gemeinschaftspraxis

seines Gesamtanteils an der Gemeinschaftspraxis verkauft (zum Beispiel zur stufenwei- sen Aufnahme eines Junior- partners), können die Steuer- vergünstigungen hinsichtlich des Veräußerungsgewinns ebenfalls nicht gewährt wer-

gewinn einer ungemilderten Besteuerung zu unterwerfen, kann ein Arzt dadurch begeg- nen, daß er sein Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis auch unter steuerlichen Aspekten adäquat und recht- zeitig gestaltet.

Im Fall der vollständigen Veräußerung des Praxisan- teils hängt die einzuschlagen- de Strategie davon ab, in wel- chem Ausmaß der Ausschei- dende seine freiberufliche Tätigkeit fortsetzen möchte.

Beabsichtigt ein Arzt, sein ärztliches Wirken im Rahmen einer Einzelpraxis uneinge- schränkt fortzusetzen, so soll- te er erwägen, seinen Anteil an der Gemeinschaftspraxis nicht zu veräußern. Statt des- sen sollte er im Rahmen einer sogenannten Realteilung die erfolgsneutrale Abspaltung seines Anteils durchführen, so daß bereits die Entstehung eines Veräußerungsgewinns vermieden wird. Die Ent- scheidung für die Realteilung wird erleichtert, wenn die je- weiligen Mitglieder der Ge- meinschaftspraxis bereits über eigene Patientenstämme verfügen, zum Beispiel weil bei Gründung der Gemein- schaftspraxis mehrere Einzel- praxen verschmolzen wurden.

Will der — beispielsweise aus Altersgründen — aus der Gemeinschaftspraxis aus- scheidende Arzt nur noch ei- den. Denn der Arzt stellt sei-

ne bisherige freiberufliche Tätigkeit nicht ein, sondern bleibt weiterhin in der Ge- meinschaftspraxis — mit ei- nem reduzierten Anteil — tä- tig (2). Der Gefahr, einen entstandenen Veräußerungs-

Dt. Ärztebl. 86, Heft 22, 1. Juni 1989 (81) A-1697

(2)

Leserservice: Gegen Ein- sendung von vier Mark in Briefmarken erhalten Sie vom Autor eine Übersicht mit interessanten europä- ischen Anleihen und attrak- tiven Festgeldern. Schrei- ben Sie an Diplom-Öko- nom Reinhold Rombach, Rudolfweg 3, 5000 Köln 50

1

Börsebius:

ECU vor einer Neubewertung?

nige seiner bisherigen Patien- ten behandeln, die nicht zu einem Arztwechsel bereit sind, so kann er dies als An- gestellter der Gemeinschafts- praxis tun, ohne die Steuer- vergünstigung der Anteilsver- äußerung zu gefährden. Die Steuerunschädlichkeit dieser Gestaltungsmöglichkeit hat kürzlich die Finanzverwal- tung ausdrücklich bestätigt (3). Bei lediglich einge- schränkter Fortsetzung seiner freiberuflichen Tätigkeit bie- tet sich dem ausscheidenden Arzt die Alternative, an Stelle des Verkaufs eine unentgelt- liche Übertragung des Anteils in Verbindung mit einer großzügig bemessenen soge- nannten betrieblichen Ver- sorgungsrente vorzusehen, so daß — wie bei der Realteilung

— erst gar kein Veräußerungs- gewinn entstehen kann (4).

Für den Fall, daß sein An- teil an der Gemeinschaftspra- xis nur teilweise veräußert werden soll, kann der nach- teilige Effekt, daß die Finanz- verwaltung dem veräuße- rungswilligen Arzt die An- wendung des halben Steuer- satzes versagt, zwar dadurch abgemildert werden, daß der Veräußerungsgewinn bereits bei Gründung der Gemein- schaftspraxis realisiert und ermäßigt besteuert wird. Bei der später erfolgenden Teil- anteilsveräußerung fällt dann regelmäßig nur noch ein ge- ringer Veräußerungsgewinn an, dessen Belastung mit dem nicht ermäßigten Steuersatz für den veräußernden Arzt ein erträgliches Ausmaß er- reicht. Dr. Helmut Klaas

Literatur:

(1) Zur Berechnung dieses Freibetrags vgl. im einzelnen Klaas, Ausscheiden aus freiberuflichen Sozietäten unter steuerlichen Aspekten, IDW-Verlag, Düssel- dorf 1988, S. 85; (2) anderer An- sicht: Richter, Finanzrundschau 1988, S. 661; (3) Verfügung der Oberfinanzdirektion Köln vom 25. 9. 1988, Die Wirtschaftsprüfung 1988, S. 714; (4) In den besonderen Vorteilen der unentgeltlichen Übertragung in Verbindung mit ei- ner betrieblichen Versorgungsren- te sowie zur gesellschaftsvertrag- lichen Ausgestaltung siehe im ein-

,zelnen Klaas, a. a. 0., S. 243 f., 259 ff.

Die europäische Wäh- rungseinheit ECU (European Currency Unit) bekommt im September Zuwachs. Die spa- nische Peseta und der portu- giesische Escudo werden dann in den Währungskorb mit aufgenommen. Aus den bisherigen zehn Währungen, die den Wert des ECU be- stimmten, werden also ab Herbst dieses Jahres zwölf Devisen — wobei das Gewicht jeder einzelnen Währung je- doch unterschiedlich hoch ist.

Die Deutsche Mark, das briti- sche Pfund und der französi- sche Franc bilden dabei den Schwerpunkt, denn sie ma- chen zusammen bereits sech- zig Prozent des gesamten Währungskorbes aus. Wie kommt es, daß die einzelnen Währungen unterschiedlich gewichtet sind?

Nun, der Grund liegt dar- in, daß die Gründungsväter des europäischen Währungs- systems (EWS) festlegten, daß der ECU-Korb die wirt- schaftliche Bedeutung der einzelnen vertretenen Länder widerspiegeln soll. Es wurde zum Beispiel ermittelt, wie groß bei jedem Mitgliedsland der jeweilige Anteil am Brut- tosozialprodukt innerhalb der EG ist, aber auch die Höhe der Währungsreserven spielt eine Rolle. Es ist gar nicht so einfach, im EWS Mitglied zu werden. Eine Änderung der Zusammensetzung kann nur auf einstimmigen Beschluß der EWS-Mitglieder erfolgen,

— ein Land muß sich also ganz schön „anstrengen", um vom.

Club der edlen Währungsge-

meinschaft akzeptiert zu wer- den. Die beiden Neulinge Spanien und Portugal mußten Jahre um den Beitritt werben, immer wieder neue Zahlen- werke präsentieren, um end- lich eintreten zu dürfen.

Die Frage, die natürlich jeden Anleger brennend in- teressiert, ist: Was ändert sich durch den Beitritt dieser bei- den iberischen Staaten und noch wichtiger, wann muß man darauf reagieren? Es gibt nämlich Stimmen, die glauben, gleichzeitig mit der Korbrevision im September würde auch eine Währungs- anpassung der einzelnen De- visen — ein Realignment — kommen. Das hieße, einzelne Währungen (Lira, Dänische Krone) würden abgewertet, andere wiederum (DM, Gul- den) würden aufgewertet.

KAPITALMARKT

ADIG-Investment — Die Allgemeine Deutsche Invest- ment-Gesellschaft mbH (Adig) erweitert ihre Ange- botspalette um zwei neue Ak- tienfonds, den Adiasia sowie den Fondamerika. Der Adi- asia lege, so das Unterneh- men, in Aktien von Unterneh- men mit Sitz im asiatischen und australischen Raum an.

Fondamerika engagiere sich in Aktiengesellschaften des nordamerikanischen Konti- nents.

Der Adiasia ist, so Adig, insbesondere für Anleger konzipiert, die „an der Wirt- schaftsdynamik des Fernen Ostens — der wohl auch in Zu- kunft wachstumsstärksten Region der Welt — teilhaben wollen." Anlageschwerpunkt des neuen Fonds werden Ak- tien, Wandelschuldverschrei- bungen und Optionsanleihen wachstumsstarker Unterneh- men in Japan bilden. Bis zu 25 Prozent des Fondsvermö- gens können in Wertpapieren

Das hieße, wer jetzt abwer- tungsverdächtige Kandidaten in Form von Devisen oder Anleihen besitzt, müßte sie jetzt schnell verkaufen und in DM und Gulden umtauschen.

Trotz aller Unkenrufe: ein Realignment wird es nicht ge- ben. Dazu sind im Hinblick auf EG 92 die Wirtschaftspo- litiken der einzelnen EWS- Länder viel zu sehr aufeinan- der abgestimmt. Und sollte die Währungsanpassung doch kommen, fiele sie so moderat aus, da sich wegen der Zins- differenz und der Spesen ein Umtausch nicht rechnet.

Eines ist aber sicher, die Zinsen für Termineinlagen im ECU werden durch den Beitritt der beiden Hochzins- länder Spanien und Portugal um etwa ein halbes Prozent steigen. Bei Neuanlagen in ECU sollten also nicht fest- verzinsliche Wertpapiere (Bonds), sondern Festgelder bevorzugt werden.

Börsebius

australischer Aussteller ange- legt werden.

Für Fondamerika werden, so Adig, Aktien, Wandel- schuldverschreibungen und Optionsanleihen von Ausstel- lern vor allem in den Verei- nigten Staaten und Kanada erworben: „Mit ihrem Roh- stoffreichtum und der Risiko- bereitschaft amerikanischen Kapitals sind die USA Wirt- schaftsmacht Nr. 1 in der Welt. Aber auch in For- schung und Entwicklung ha- ben sich US-Unternehmen ei- nen Spitzenplatz gesichert.

Kanada ist das Land mit riesi- gen Energiereserven, Roh- stoffvorkommen und einer engen wirtschaftlichen Ver- flechtung mit den USA." Wie die US-Werte böten deshalb Aktien ausgewählter kanadi- scher Unternehmen gute Wachstumschancen.

Den Zeitpunkt für die Auflage der zwei neuen Fonds wertet Adig als gün- stig. Die Gesellschaft trage der gewachsenen, internatio- nalen Anlagebereitschaft ih- rer Kunden Rechnung. EB A-1698 (82) Dt. Ärztebl. 86, Heft 22, 1. Juni 1989

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht die Verpflichtung, „den Patien- ten so zu überwachen, dass er das Krankenhaus (beziehungsweise eine sonstige

Die Kündigung des Abonnements ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des Abonnements möglich und schriftlich an den Verlag zu richten. Die Abonnementsgebühren werden

Fahren durch das Rütteln, sowie Heben und Senken der Maschineder Kesselstein losgelöst wird, wobei die Wirkung noch durch das Fortlassen der Tragfedern erhöht werden kann (vergl.

Fahren durch das Rütteln, sowie Heben und Senken der Maschineder Kesselstein losgelöst wird, wobei die Wirkung noch durch das Fortlassen der Tragfedern erhöht werden kann (vergl.

Nach Auffassung des Bun- dessozialgerichts handelt es sich bei einer Gemeinschafts- praxis im Sinne des Gebühren- rechts der Rechtsanwälte nicht um mehrere Auftraggeber. Ei-

Die Entscheidungsgründe des BSG lassen die Tendenz erken- nen, daß die Genehmigungsfähig- keit einer fachübergreifenden Ge- meinschaftspraxis in dem Maß ge- geben ist, in welchem

Für den Fall, daß sein An- teil an der Gemeinschaftspra- xis nur teilweise veräußert werden soll, kann der nach- teilige Effekt, daß die Finanz- verwaltung dem veräuße-

❃ Fazit: Die Rechtsform der Partnerschaft ist gegen- über der Rechtsform der Gemeinschaftspraxis eindeu- tig vorzugswürdig.Der Grün- dungsaufwand ist bei der Partnerschaft