D
ie deutschen Mehrärzte- praxen sind überwiegend in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft (GbR) tä- tig. Im ärztlichen Berufsrecht wird diese Gesellschaftsform als Gemeinschaftspraxis be- zeichnet (§§ 705 ff. BGB).Die Gemeinschaftspraxis darf nicht mit der Praxisgemein- schaft verwechselt werden.
Die Praxisgemeinschaft ist keine Berufsausübungsgesell- schaft, sondern zielt lediglich auf eine gemeinschaftliche Nutzung von Räumen, Gerä- ten, sonstigen Gegenständen oder Personal. Die Behand- lungsverträge schließt nicht die Praxisgemeinschaft, son- dern der einzelne Arzt. Die Frage nach der richtigen Rechtsform für die ärztliche Berufsausübungsgesellschaft ist aktuell, weil es in jüngster Zeit sowohl im Recht der BGB-Gesellschaft als auch im Recht der Partnerschaft (Part- nerschaftsgesellschaft im Sin- ne des Partnerschaftsgesell- schaftsgesetzes, PartGG) we- sentliche Veränderungen ge- geben hat. Während man vor Jahren zur hier in Rede ste- henden Auswahlentscheidung noch „ist eigentlich egal“ sa- gen konnte, muss nunmehr aus Sicht der Ärzte die Part- nerschaft wegen günstigerer Haftungsverhältnisse ins Au- ge gefasst werden.
Gründungsaufwand
Eine gegründete Partnerschaft muss in das beim zuständigen Amtsgericht geführte Part- nerschaftsregister eingetragen werden (§§ 4, 5 PartGG). Die Anmeldung hierzu muss von sämtlichen Partnern bewirkt werden. Sowohl die Anmel- dung als auch die vom Gericht aufzubewahrenden Zeichnun- gen von Unterschriften müs- sen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Angemeldet und eingetragen werden müs- sen gemäß § 3 Abs. 2 PartGG der Name, der Wohnort und der in der Partnerschaft aus- geübte Beruf jedes Partners sowie der Sitz der Gesell- schaft. Eine Änderung dieser Angaben – also etwa der Neu- eintritt oder das Ausscheiden
eines Partners – muss ebenfalls zur Eintragung angemeldet werden. Der Partnerschafts- vertrag muss weder bei der Erstanmeldung noch bei Än- derungen vorgelegt werden.
Die Eintragung und die Be- glaubigung sind gebüh- renpflichtig. Der Auf- wand ist aber gering. Die Anmeldung einer neu gegründeten Partner- schaft mit drei Partnern kostet etwa 260 DM (§§ 82, 79, 26 Kosten- ordnung). In diesem Be- trag sind die Kosten für eine anwaltliche Bera- tung nicht enthalten.
Die Gemeinschafts- praxis (GbR) muss und kann nicht in ein Gesell- schaftsregister eingetra- gen werden, weil es für diese Gesellschaftsform ein solches Register nicht gibt. Es entfallen also bei der GbR die damit zusam- menhängenden Aufwendun- gen, nicht aber etwaige An- waltskosten für eine Beratung bei der Gestaltung des Gesell- schaftsvertrages. Die nicht er- forderliche Registrierung mag auf den ersten Blick als Vor- teil gegenüber der Partner- schaft erscheinen, man darf aber nicht übersehen, dass die eingetragene Partnerschaft dem Rechtsverkehr mehr Transparenz bietet als die GbR. Will sich eine als Kredit- geber in Betracht kommende Bank, ein Anbieter eines me- dizinischen Geräts oder ein sonstiger potenzieller Ver- tragspartner über die Verhält- nisse der Ärztegesellschaft ei- nen Überblick verschaffen, so kann nur die Partnerschaft ei- nen Registerauszug des Amts- gerichts vorlegen. Die GbR kann nur den Gesellschafts- vertrag vorlegen. Insbeson- dere bei Verhandlungen mit ausländischen Unternehmen (Kooperationspartnern) ist
die fehlende gerichtliche Re- gistrierung der Gesellschaft ein Nachteil, der durch die Kostenersparnis nicht aufge- hoben wird.
Für die Partnerschaft gilt kraft der gesetzlichen Verwei-
sung des § 7 Abs.2 PartGG in Bezug auf ihre Rechtsstellung das Recht der offenen Handels- gesellschaft (OHG); das heißt, die Gesellschaft kann als solche Verträge schließen, Eigentum erwerben und vor Gericht kla- gen und verklagt werden. Die Rechtsnatur der GbR und ihre Stellung im Prozess war bislang umstritten.Durch das Grund- satzurteil des Bundesgerichts- hofs (BGH) vom 29. Januar 2001 (Az.: II ZR 331/00) steht fest, dass die GbR ebenso rechts- und parteifähig ist wie die Partnerschaft und die OHG. Die Prozesse der GbR und auch die Inanspruchnahme einer außergerichtlichen an- waltlichen Beratung werden in Bezug auf die Anwaltskosten günstiger, weil die Gemein- schaftspraxis als ein Auftrag- geber und nicht mehr als meh- rere Auftraggeber mit der Fol- ge der Erhöhung der Anwalts- gebühren gemäß § 6 Abs.1 Bundesrechtsanwaltsgebühren- ordnung anzusehen ist. Durch das BGH-Urteil besteht in Be-
zug auf die Rechtsstellung der Gemeinschaft im Rechtsver- kehr und im Prozess kein Un- terschied mehr zwischen GbR und Partnerschaft.
Sowohl bei der Gemein- schaftspraxis als auch bei der Partnerschaft muss die Haf- tung der Gesellschaft von der persönlichen Haftung der ein- zelnen Gesellschafter unter- schieden werden. Die Be- handlungsverträge werden von der Gesellschaft abgeschlos- sen, sodass diese, vertreten durch einen oder mehrere Ge- sellschafter, Schuldnerin des Anspruchs auf ärztli- che Behandlung ist. Ein Behandlungsfehler, der einem Gesellschafter un- terläuft, wird der Gesell- schaft gemäß § 31 BGB zugerechnet mit der Fol- ge, dass die Gesellschaft als solche den mit dem Patienten geschlossenen Vertrag verletzt hat.
Dem geschädigten Pati- enten haftet also in erster Linie die Gesellschaft, und zwar sowohl wegen Vertragsverletzung als auch aus Delikt (Ge- sundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1 BGB).
Zur Deliktshaftung gehört auch der Schmerzensgeldan- spruch (§ 847 BGB).
Persönliche Haftung
Für diese Ansprüche haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermö- gen. Ein Urteil gegen die Ge- sellschaft (GbR oder Partner- schaft) kann nur in das Vermö- gen der Gesellschaft, nicht aber in das Privatvermögen ei- nes einzelnen Gesellschafters vollstreckt werden. Der ge- schädigte Patient muss einen gesonderten Vollstreckungsti- tel gegen den einzelnen Gesell- schafter erwirken. Gesellschaft und Gesellschafter können ge- meinsam verklagt werden. Ein Vollstreckungstitel gegen ei- nen Gesellschafter setzt aber voraus, dass er für die Gesell- schaftsschuld persönlich haf- tet. In Bezug auf diese Frage zeigt sich ein wesentlicher Un- terschied zwischen GbR und Partnerschaft, und zwar zugun- sten der Partnerschaft. Durch V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 40½½½½5. Oktober 2001 AA2595
Mehrärztepraxis
Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft?
Wirtschaft
Bevor eine Zusammenarbeit besiegelt wird, muss die Rechtsform festgelegt werden.
DÄ-Montage
die Grundsatzurteile des BGH vom 27.September 1999 (Az.:
II ZR 371/98) und vom 29. Ja- nuar 2001 (Az.: II ZR 331/00) steht fest, dass die Gesellschaf- ter der GbR grundsätzlich wie ein Gesellschafter einer OHG für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften.
Bei der Partnerschaft folgt die- se so genannte akzessorische Haftung der Partner für die Gesellschaft aus der gesetzli- chen Regelung des § 8 Abs.1 PartGG. Bei der Partnerschaft ist aber – anders als bei der GbR – die persönliche Haf- tung der Gesellschafter kraft Gesetzes (§ 8 Abs.2 PartGG – Neufassung vom 22. Juli 1998) auf den Partner beschränkt, der mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst war. Wenn also in einer ärztlichen Berufs- ausübungsgesellschaft jeder Arzt nur seine „eigenen“ Pati- enten behandelt, wird für Be-
handlungsfehler eines Kolle- gen nicht persönlich gehaftet, sofern die anderen für den be- troffenen Patienten entweder gar keine oder nur Behand- lungsbeiträge von untergeord- neter Bedeutung (zum Beispiel Blutabnahme) erbracht haben.
Das vom einzelnen Partner zu tragende und zu versichernde Risiko der persönlichen Haf- tung ist daher in der Partner- schaft erheblich geringer als in der GbR, wo mit der Gesell- schafterzahl auch das persön- liche Haftungsrisiko steigt.
Denn im Recht der GbR fehlt eine dem § 8 Abs.2 PartGG entsprechende gesetzliche Haf- tungsbeschränkung.
Partnerschaft ist vorteilhafter Bei der GbR kann die Haf- tung nur durch Vereinbarung mit dem Patienten auf den behandelnden Gesellschafter
beschränkt werden. Eine sol- che vertragliche Haftungsbe- schränkung ist aber für An- gehörige der freien Berufe we- gen des damit verbundenen Vertrauensverlustes praktisch nicht durchführbar. Ein be- handelnder Arzt kann einen Patienten nicht darauf hinwei- sen, dass die anderen Ärzte nicht für seine Behandlungs- fehler haften wollen.
Dieser gravierende Nach- teil der Rechtsform GbR wird zwar dadurch entschärft, dass die Gesellschaft durch Ab- schluss einer Haftpflichtver- sicherung eine persönliche Inanspruchnahme vermeiden kann. Bei Überschreiten der im Versicherungsvertrag ver- einbarten Schadenssumme greift aber dann die persönli- che Haftung ein, sofern der von der Versicherung nicht zu ersetzende Schaden nicht mit dem Gesellschaftsvermögen
abgedeckt werden kann. Ein persönliches Haftungsrisiko trotz bestehender Haftpflicht- versicherung besteht auch dann, wenn die Versicherung aufgrund von Obliegenheits- verletzungen des Versiche- rungsnehmers nicht zum Ein- tritt verpflichtet ist. Bei der Partnerschaft bestehen für die nicht behandelnden Partner diese „Restrisiken“ nicht.
❃ Fazit: Die Rechtsform der Partnerschaft ist gegen- über der Rechtsform der Gemeinschaftspraxis eindeu- tig vorzugswürdig.Der Grün- dungsaufwand ist bei der Partnerschaft höher (Regi- stergebühren) als bei der Ge- meinschaftspraxis, dafür haf- tet man aber für die Behand- lungsfehler eines Kollegen nicht persönlich, sofern man an der Behandlung des Pati- enten nicht beteiligt war.
Prof. Dr. jur. Johannes Wertenbruch V A R I A
A
A2596 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 40½½½½5. Oktober 2001
Digitales Stethoskop
Ein digitales, kabelloses Ste- thoskop ermöglicht es, sechs verschiedene Abhör- vorgänge aufzunehmen, zu speichern und wiederzu- geben. Jede dabei aufge- nommene Sequenz kann acht Sekunden lang sein.
Um ein opti- males Abhö- ren zu emög- lichen, arbei- tet das Gerät 3M Littmann Model 40 000 mit drei un- terschiedlich anwählbaren Frequenzen, die das Ab- hören von Herz, Lunge und anderen Körpergeräu- schen erleich- tern sollen.
Die Wie- dergabege- schwindigkeit
ist wählbar; sowohl Nor- malgeschwindigkeit als auch halbe Geschwindigkeit sind möglich.
Hinzu kommt, dass das Stethoskop in der Lage ist, über Infrarot die gespei- cherten Daten der Herztö- ne an einen IBM-kompa- tiblen Rechner zu senden.
Mit einer eigens dafür ent- wickelten Software lassen sich die Daten auswerten und nachbearbeiten. Das Gerät wird auf der dies- jährigen Me- dica in Düs- seldorf vor- gestellt.
Hersteller:
3M Medica, 46325 Bor- ken; Zweig- niederlassung
der 3M
Deutschland GmbH. Be- zugsmöglich- keit über:
Deutscher Ärzte-Ver- lag, Telefon:
0 22 34/70 11-
3 35. et
Technik
Das digitale Stethoskop ist mit einem Gewicht von 220 Gramm leicht und einfach zu transpor-
tieren. Werkfoto