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Archiv "III. Arbeitsmedizin und Jugendarbeitsschutz: 1. Arbeitsmedizin im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung" (27.06.1974)

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B. Aktuelle Fragen der Gesundheitspolitik

der Kritik Rechnung, mit der das Fehlen geeigneter Maßnahmen zur Früherkennung von Herz- und Kreislaufleiden bemängelt wurde.

In dieses Programm wurde die Su- che nach dem Genitalkarzinom der Frau nicht einbezogen. Sie soll ei- nem eigenen Untersuchungsgang vorbehalten bleiben. Dagegen wur- de die Fahndung nach dem Pro- statakarzinom beim Mann aufge- nommen. Das bisherige Untersu- chungsprogramm für den Mann hat aufgrund der Beschränkung auf die Fahndung nach dem Prostata- und Rektum-CA nicht in ausreichendem Maße Zuspruch in der Bevölkerung gefunden.

Die Schwierigkeiten für die Kon- zeption und die Durchführung der- artiger Untersuchungen sind der Bundesärztekammer bekannt. Sie beruhen nicht zuletzt darauf, daß die Qualität einzelner Untersu- chungsmethoden für die Früher- kennung nicht unumstritten ist. Au- ßerdem ist eine Beschränkung auf bestimmte Untersuchungsgänge nötig, denn ein unbegrenzter dia- gnostischer Aufwand der jedem Menschen jenseits des 40. oder 45.

Lebensjahres zugute käme und in bestimmten Abständen neu er- bracht werden müßte, dürfte die Fi- nanzkraft des Staates ebensosehr überfordern wie die Kapazität der Ärzteschaft.

Der vorliegende Entwurf sieht da- her ein Stufenprogramm vor. In ei- nem ersten Untersuchungsgang sollen Risiken aufgedeckt werden.

Zeigt sich dabei, daß eine weitere Abklärung nötig ist, schließt sich eine eingehende spezielle Diagno- stik an, in die gegebenenfalls der Facharzt oder das Krankenhaus eingeschaltet werden sollten. Die Programmierung dieser zweiten Stufe steht noch aus.

Bekanntlich können Risikofaktoren weitgehend und auf verläßliche Weise durch die anamnestische Befragung des Patienten mit Hilfe eines standardisierten Fragebo- gens ermittelt werden. In diesem Teil des Programms ist der Arzt wesentlich auf die Mitarbeit des Patienten angewiesen. Die dabei auftretenden Schwierigkeiten wer-

den nicht verkannt, sind aber un- vermeidlich. Aus den obengenann- ten Gründen wird in der ersten Stu- fe auf die apparative Diagnostik, so zum Beispiel die Spirographie, das EKG und Röntgen, verzichtet.

Vorsorge- bzw. Früherkennungs- programme mit denen ganze Be- völkerungsgruppen untersucht wer- den sollen, können nur erfolg- reich durchgeführt werden, wenn sie den aktuellen Möglichkeiten der Medizin Rechnung tragen. Für allgemeine Vorsorgeuntersuchun- gen gelten dabei folgende Grund- sätze:

O Vorsorgeuntersuchungen müs- sen so geplant sein, daß mit einer möglichst einfachen, aber breit an- wendbaren Diagnostik eine größt- mögliche Aussagekraft erreicht wird.

© Vorsorgeuntersuchungen müs- sen gezielte Untersuchungen mit klar umschriebener Fragestellung sein. Allgemeine ungezielte Unter- suchungen sind nicht mehr als Mo- mentaufnahmen, deren Aussage- kraft nicht den Aufwand rechtfer-

1. Arbeitsmedizin im Rahmen der ärztlichen

Berufsausübung

Die steigenden Belastungen des Arbeitslebens und ihre Auswirkung auf die Gesundheit des arbeiten- den Menschen bringen es mit sich, daß die Arbeitsmedizin innerhalb der Vielfalt ärztlicher Berufsaus- übung zunehmend an Bedeutung gewinnt. In den letzten vier Jahr- zehnten hat sich die Arbeitsmedi- zin ihrer wachsenden Bedeutung entsprechend zu einer selbständi- gen und unabhängigen Disziplin in der Medizin entwickelt. Sie gilt als die Lehre von den Wechselbezie- hungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits. Eine

tigt, der zu ihrer Durchführung nö- tig ist.

® Vorsorgeuntersuchungen müs- sen nach einem Schema erfolgen, mit dem Art, Umfang und Methodik der Untersuchung vorgeschrieben werden.

® Befunde, die bei Vorsorgeunter- suchungen ermittelt werden, müs- sen nachprüfbar sein und für spä- tere gesundheitliche Kontrollen zur Verfügung stehen. Vorsorgeunter- suchungen müssen auswertbar sein, denn sie liefern in ihrer Ge- samtheit wichtige Grundlagen für gesundheits- und sozialpolitische Entscheidungen. Daher ist eine sorgfältige, an Hand eines Sche- mas vorzunehmende Dokumenta- tion unerläßlich.

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Für Vorsorgeuntersuchungen muß eine genügend große Zahl von Untersuchern zur Verfügung ste- hen. Vorsorgeprogramme von all- gemeiner Bedeutung können da- her nur durchgeführt werden, wenn sich die niedergelassene Ärzteschaft dieser Aufgabe an- nimmt.

weitergehende Definition, die heute allgemein anerkannt ist und die auch der Arbeit des Fachausschus- ses „Arbeitsmedizin" der Bundes- ärztekammer zugrunde liegt, hat folgenden Wortlaut:

„Ziel der Arbeitsmedizin ist es, das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Arbeitnehmer in allen Berufen in größtmöglichem Ausmaß zu fördern und aufrechtzu- erhalten; zu verhindern, daß die Ar- beitnehmer infolge ihrer Arbeitsbe- dingungen in irgendeiner Weise an ihrer Gesundheit schaden nehmen, sie bei ihrer Arbeit gegen die Ge- fahren zu schützen, die sich durch das Vorhandensein gesundheits- schädlicher Stoffe ergeben kön- nen; den einzelnen Arbeitnehmer einer Beschäftigung zuzuführen, die seiner psychologischen und physiologischen Eignung ent- spricht und ihm diese Beschäfti-

III. Arbeitsmedizin und Jugendarbeitsschutz

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1943

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B. III. Arbeitsmedizin und Jugendarbeitsschutz

gung zu erhalten; kurz die Arbeit an den Menschen und jeden Men- schen an seine Arbeit anzupas- sen."

2. Förderung durch die Bundesärztekammer

Arbeitsmedizinische Fragen haben die Bundesärztekammer bereits seit ihrem Bestehen beschäftigt.

Welchen Wert sie diesem Aufga- bengebiet beimißt, zeigt, daß be- reits sehr früh ein spezieller Aus- schuß, der „Ausschuß der deut- schen Ärzteschaft für Fragen des werksärztlichen Dienstes" gebildet wurde, der 1963 umgebildet und unter dem Namen Ausschuß „Ar- beitsmedizin" neu konstituiert wur- de.

Auch im Berichtsjahr oblag die Be- ratung der ärztlichen Standesorga- nisation in arbeitsmedizinischen Fragen diesem Ausschuß „Arbeits- medizin". Er steht unter dem Vor- sitz von Dr. Micka, Saarbrücken.

Stellvertretender Vorsitzender ist Dr. Berensmann, Stuttgart. Der Ausschuß wird durch je einen Ver- treter der Landesärztekammern zu einer Ständigen Konferenz ergänzt.

Seit jeher legt der Ausschuß „Ar- beitsmedizin" besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Werks- und Betriebsärzte, den beteiligten wissenschaftlichen Fachgesell- schaften, den Akademien für Ar- beitsmedizin sowie den zuständi- gen staatlichen und sonst interes- sierten Stellen bei der Bewältigung der ihm gestellten Aufgaben. Er vertritt diesen gegenüber auch die Auffassung des Vorstands der Bun- desärztekammer zu Grundsatzfra- gen in der Arbeitsmedizin.

Eine intensivere Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerb- lichen Berufsgenossenschaften, vor allem bedingt durch die Verab- schiedung des Arbeitssicherheits- gesetzes wurde durch die Beru- fung eines Vertreters der Bundes- ärztekammer in den Ausschuß „Ar- beitsmedizin" des Hauptverbandes eingeleitet. Dr. Micka wurde vom Vorstand gebeten, die Bundesärzte-

kammer dort zu vertreten.

Einsatz für die

arbeitsmedizinische Ausbildung Bedingt durch die Entwicklung zur modernen Industriegesellschaft nehmen arbeitsmedizinische Fra- gen für Ärzte aller Fachbereiche immer breiteren Raum ein. Aus diesem Grunde empfiehlt die Bun- desärztekammer seit langem be- reits in der ärztlichen Ausbildung die Arbeitsmedizin nachhaltig zu fördern und bereits allen Studenten der Medizin arbeitsmedizinische Grundkenntnisse zu vermitteln.

Eine wesentliche Voraussetzung dazu ist die Errichtung von arbeits- medizinischen Lehrstühlen, die die Fragen der Arbeitsmedizin in Lehre und Forschung koordinieren. Inzwi- schen gibt es 19 Ordinariate für Ar- beitsmedizin an deutschen Univer- sitäten, darüber hinaus gibt es per- sönliche und außerordentliche Or- dinariate sowie Extraordinariate oder selbständige Abteilungen.

Lehraufträge sind darüber hinaus an 15 weiteren Universitäten und technischen Hochschulen erteilt.

An die Errichtung von Lehrstühlen schließt sich allerdings die Forde- rung, daß sie entsprechend den heutigen Gegebenheiten ausgestat- tet sind, um ihrer Aufgabe, For- schung und Lehre auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin zu fördern, ge- recht zu werden.

Den Bemühungen der Ärzteschaft ist es mit zu danken, daß die Ar- beitsmedizin durch die neue Ap- probationsordnung im Rahmen der ökologischen Fächer zum Lehr- und Prüfungsfach wurde. Nunmehr ist auf eine weitere Integrierung des Fachgebietes Arbeitsmedizin in das Medizinstudium hinzuwir- ken. Bereits während des Medizin- studiums sollte noch größeres In- teresse für diesen wichtigen Zweig ärztlicher Tätigkeit geweckt wer- den. Die Anstrengungen, die Famu- latur der Medizinstudenten künftig auch auf den Bereich der Arbeits- medizin auszudehnen und bereits dem Studierenden den Bezug zur praktizierten Arbeitsmedizin herzu- stellen, sind daher zu verstärken.

Weiterbildung In Arbeitsmedizin Auch der speziellen Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin

hat sich die Bundesärztekammer bereits seit jeher gewidmet. Ärzte, die sich nach erteilter Approbation entschließen, auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin tätig zu werden, können nach einer insgesamt zwei- jährigen Weiterbildungszeit die Zu- satzbezeichnung „Arbeitsmedizin"

erlangen. Auf dem 68. Deutschen Ärztetag wurde dieser arbeitsmedi- zinische Weiterbildungsgang in die ärztliche Berufsordnung aufgenom- men um sicherzustellen, daß die Werksärzte vermehrte fachliche Voraussetzungen für ihre Tätigkeit mitbringen. Die Bestimmungen, die auf dem 74. Deutschen Ärztetag 1971 in Mainz erneut beraten wur- den, aber keine wesentliche Ände- rung erfuhren, lauten:

„Für das Führen der Zusatzbe- zeichnung ,Arbeitsmedizin` sind folgende Voraussetzungen zu erfül- len:

1> Die Teilnahme an einem drei- monatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der höchstens in drei Abschnitte geteilt werden darf.

I> Zwölf Monate klinische oder po- liklinische Tätigkeit auf dem Gebiet der inneren Medizin.

I> Neun Monate praktische Tätig- keit bei einem von der Ärztekam- mer ermächtigten hauptberuflichen Werksarzt, einem Gewerbearzt, ei- nem arbeitsmedizinischen Univer- sitätsinstitut, im ärztlichen Dienst der Arbeitsverwaltung oder einer anderen von der Ärztekammer er- mächtigten Einrichtung.

Das Führen der Zusatzbezeichnung ist dem Arzt nur am Ort seiner ar- beitsmedizinischen Tätigkeit ge- stattet."

Flieger- und Taucherärzte der Bun- deswehr sowie Bahnärzte dürfen mit Einzelgenehmigungen der Ärz- tekammer unter gewissen Bedin- gungen ebenfalls die Zusatzbe- zeichnung „Arbeitsmedizin" füh- ren. In jüngster Zeit stellten die Vertrauensärzte den Antrag auf Er- langung der Zusatzbezeichnung Arbeitsmedizin nach einem ähn- lichen Modus.

Der Ausschuß „Arbeitsmedizin" ist vom Vorstand der Bundesärzte-

kammer gebeten worden, die Wei- terbildungsmodalitäten im Hinblick

1944 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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