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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(82) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 25, 20. Juni 1997 Präambel
Unter Beachtung der Deklaration von St. Vincent ergeben sich bei der Be- handlung und Betreuung von Diabetes- Patienten konkrete Anforderungen an die ärztliche Qualifikation, die Qualitäts- sicherung sowie Kriterien zur Beurtei- lung der Ergebnisqualität.
Die Vertragspartner wollen vor die- sem Hintergrund ein flächendeckendes Programm zur Diabetikerschulung för- dern und umsetzen, mit dem eine Redu- zierung der Diabetes-Komplikationen sowie eine Erhöhung der Lebensqualität der Betroffenen erreicht werden kann.
Die Partner dieses Vertrages wollen damit einen Beitrag leisten, eine vorteil- hafte gesundheitliche Behandlung und Betreuung zum Wohle der gesamten Be- völkerung zu garantieren.
Wesentliche Bedeutung bei der Be- treuung von Diabetikern besitzt die Schulung der Patienten durch qualifizier- tes ärztliches und nicht-ärztliches Perso- nal. Verbesserte strukturierte Schulun- gen mit unterschiedlichen Lerninhalten für die einzelnen Diabetes-Typen und Behandlungsgruppen sollen eine bessere Therapie- und Lebensqualität der Pati- enten bewirken.
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Patientengruppen der Typ-II-Diabetiker ohne Insulinbehand- lung und der Typ-II-Diabetiker mit Insu- linbehandlung vereinbaren die Vertrags- partner, je ein strukturiertes Schulungs- programm in die vertragsärztliche Ver- sorgung einzuführen. Damit wird das be- reits bestehende Schulungsprogramm für Typ-II-Diabetiker weiterentwickelt.
(2) Eine Wiederholung der Schu- lungen kommt insbesondere bei einem über einen längeren Zeitraum schlecht einzustellenden Diabetes in Betracht.
§ 2
Qualifikation zur Durchführung der Schulungen
(1) Die Schulungen nach § 1 können durch Vertragsärzte und zugelassene Ein-
richtungen nach § 311 Abs. 2 SGB V er- folgen, die eine entsprechende ärztliche Qualifikation und eine Qualifikation des Praxispersonals durch die Teilnahme an entsprechenden Seminarveranstaltungen erworben haben und nachweisen können.
Die Qualifikationsveranstaltungen sollen sich auf folgende Inhalte beziehen:
1. Pathophysiologie des Diabetes mellitus (Ärzte und Praxispersonal),
2. Allgemeiner Hintergrund, Thera- piestrategien und Effektivität der Pro- gramme (Ärzte und Praxispersonal),
3. Erarbeitung und Diskussion der Unterrichtseinheiten (Ärzte und Praxis- personal),
4. Lehrverhaltenstraining und Pädagogik der strukturierten Schulun- gen (Praxispersonal),
5. Allgemeine medizinische und pädagogische Diskussion (Ärzte und Praxispersonal),
6. Methoden der Ergebniskontrolle (Ärzte und Praxispersonal).
(2) Für die Erarbeitung der in den Punkten 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Inhal- te ist mindestens eine ganztägige Veran- staltung notwendig (z. B. Samstag). Das Lehrverhaltenstraining und die Unter- richtung des Praxispersonals in der Pädagogik der strukturierten Schulun- gen (Punkt 4) soll sich nach Möglichkeit auf drei halbe Tage erstrecken (z. B.
Mittwochnachmittag und Donnerstag ganztägig).
(3) Die Organisation der Unterrich- tung der Ärzte und des Praxispersonals entsprechend den genannten Vorgaben übernimmt das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bun- desrepublik Deutschland (ZI) in Ab- stimmung mit den Kassenärztlichen Ver- einigungen. Die Auswahl der für die Un- terrichtung der Ärzte und ggf. des Pra- xispersonals geeigneten Fachleute ob- liegt dem ZI. Die erforderliche Qualifi- kation der Ärzte und ggf. des Praxisper- sonals kann nur in solchen Kursen er- worben werden, deren Leiter vom ZI ausgewählt wurden.
(4) Zur Teilnahme am Seminar zum Programm für Typ-II-Diabetiker mit In- sulinbehandlung sind nur Vertragsärzte, zugelassene Einrichtungen und Praxis-
personal berechtigt, die bereits eine Qualifikation zum Programm für Typ-II- Diabetiker ohne Insulinbehandlung er- worben haben.
(5) Maßnahmen nach dieser Verein- barung kann nur durchführen und ab- rechnen, wer die erforderlichen Qualifi- kationsvoraussetzungen erfüllt. Die Er- füllung der Voraussetzungen ist gegen- über der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
§ 3
Anforderungen an die Schulungsprogramme
(1) Es können nur solche Schu- lungsprogramme verwendet werden, die sich nach einer ausreichenden Erpro- bung aufgrund einer wissenschaftlichen Evaluation als effektiv erwiesen haben.
(2) Voraussetzung für die Anwen- dung eines Schulungsprogramms nach dieser Vereinbarung ist eine nach Prü- fung erfolgte Anerkennung des Pro- gramms durch das ZI. Die Vertragspart- ner sind über die anerkannten Schu- lungsprogramme zu informieren.
(3) An die inhaltliche Gestaltung der Programme zur Schulung von Pati- enten mit Typ-II-Diabetes mellitus sind folgende Anforderungen zu stellen:
1. Programm für Typ-II-Diabetiker ohne Insulinbehandlung
1.1 Das strukturierte Therapie- und Schulungsprogramm für Typ-II-Diabeti- ker ohne Insulinbehandlung umfaßt vier Unterrichtseinheiten bei einer Teilneh- merzahl von bis zu vier Patienten. Der Abstand zwischen den einzelnen Unter- richtseinheiten sollte zwei Wochen nicht überschreiten.
1.2 Für den Inhalt der einzelnen Unterrichtseinheiten gelten folgende Empfehlungen:
Verständnis für Diabetes, die Be- schwerden und Langzeitfolgen durch zu hohen Blutzucker, Symptome und Prävention der Hypoglykämie, eigene Stoffwechselkontrolle durch den Patien- ten (Urinzuckermessung: Methode, Zeit- punkt und Häufigkeit), Durchführung einer Reduktionskost für übergewichtige Patienten, Auslaßversuch der oralen Antidiabetika, Kost bei schlanken und schlank gewordenen Diabetikern, Anlei- tung zur körperlichen Bewegung, Prävention von Fußkomplikationen einschließlich richtiger Fußpflege, Folge- schäden des Diabetes und notwendige Kontrolluntersuchungen.
2. Schulungsprogramm für Typ-II- Diabetiker mit Insulinbehandlung
2.1 Das Therapie- und Schulungs- programm für Typ-II-Diabetiker mit Insulinbehandlung umfaßt fünf Unter-
Bekanntmachungen
Diabetes-Vereinbarung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-
Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, die Anlage 8
zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag (Diabetes-Vereinbarung) wie folgt neu zu fassen:
richtseinheiten bei einer Teilnehmerzahl von bis zu vier Patienten, die im Laufe von vier Wochen erteilt werden.
2.2 Für den Inhalt der einzelnen Unterrichtseinheiten gelten folgende Empfehlungen:
Verständnis für Diabetes, die Be- schwerden und Langzeitfolgen durch zu hohen Blutzucker, Symptome und Prävention der Hypoglykämie, Erlernen des korrekten Umgangs mit Insulin, wie z. B. Methoden, Zeitpunkt und Häufig- keit der Injektion des Insulins, eigene Stoffwechselkontrolle durch den Patien- ten (Blutzucker- bzw. Urinzuckermes- sung: Methoden, Zeitpunkt und Häufig- keit), Anpassung der Insulindosis durch den Patienten, Abstimmung der Kost auf die Insulintherapie, Berücksichtigung außergewöhnlicher körperlicher Bela- stung, Prävention von Fußkomplikatio- nen einschließlich richtiger Fußpflege, Folgeschäden des Diabetes und notwen- dige Kontrolluntersuchungen.
§ 4 Abrechnung
(1) Für die programmierte ärztliche Schulung von Typ-II-Diabetikern ohne Insulinbehandlung ist die Abrechnungs- nummer 8013, von Typ-II-Diabetikern mit Insulinbehandlung die Abrech- nungsnummer 8014 je Teilnehmer und Sitzung berechnungsfähig.
(2) Mit der Abrechnung wird be- stätigt, daß die nach § 3 anerkannten strukturierten Therapie- und Schulungs- programme für Typ-II-Diabetiker ohne Insulinbehandlung bzw. für Typ-II-Dia- betiker mit Insulinbehandlung durchge- führt und die in den Programmen emp- fohlene Teilnehmer- und Sitzungszahl beachtet werden.
§ 5
Verbrauchsmaterial für Patienten Die Kosten für das beim Patienten verbleibende, zwischen den Vertrags- partnern abgestimmte Verbrauchsmate- rial werden von den Ersatzkassen getra- gen. Es ist je Patient ein Pauschalbetrag in Höhe von DM 15,00 (Abrechnungs- nummer 8015) abrechnungsfähig. Das Verbrauchsmaterial umfaßt auch die Ausstattung der Patienten mit einem Diabetes-Paß. Die Abrechnung der Ko- sten erfolgt auf dem Abrechnungsschein.
§ 6
Gemeinsames Gremium Die Vertragspartner werden ge- meinsam prüfen, ob die mit dieser Ver- einbarung verbundenen Zielsetzungen
erreicht werden. Zu diesem Zweck rich- ten sie unter Beteiligung des ZI ein ge- meinsames Gremium ein, das die Um- setzung dieser Vereinbarung begleitet.
§ 7
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. 7. 1997 in Kraft. Die Diabetes-Ver- einbarung vom 18. 6. 1991 endet am 30. 6. 1997. Strukturelle Regelungen auf Landesebene, die über den Inhalt dieser
Vereinbarung hinausgehen, bleiben inso- weit unberührt.
(2) Ärzte, die bereits vor Inkrafttre- ten dieses Vertrages zur Durchführung von Schulungsprogrammen für Typ-II- Diabetiker gemäß der Diabetes-Verein- barung vom 18. 6. 1991 berechtigt waren, sind zur Durchführung von Schulungen für nicht insulinpflichtige Typ-II-Diabe- tiker weiterhin berechtigt.
(3) Die Vereinbarung kann von je- dem der Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ka- lenderhalbjahres gekündigt werden. N
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Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 25, 20. Juni 1997 (83) KV Schleswig-Holstein,
3. September
Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schles- wig-Holstein, Bismarckallee 2, 23795 Bad Segeberg. Beginn 10.00 Uhr – En- de gegen 17.30 Uhr. Anmeldungen un- ter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige An- schrift), Telefon 0 45 51/8 83-2 54/2 55/
2 58/3 46. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird vor Beginn des Lehr- gangs bar erhoben.
KV Berlin, 6. September Berlin, großer Sitzungssaal Ärztehaus, Bismarckstraße 95/96, 10625 Berlin. Be- ginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr.
Schriftliche oder telefonische Anmeldun- gen an die KV Berlin (obige Anschrift), Telefon 0 30/3 10 03-3 06. Die Teilnahme- gebühr von 20,00 DM ist auf das Post- girokonto der KV Berlin, Nr. 534 99-104, Postgiroamt Berlin, mit dem Vermerk
„Einführungslehrgang“ zu überweisen.
KV Niedersachsen, 20. September
Hannover, Ärztehaus, Berliner Allee 22, 30175 Hannover. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr. Rechtzeitige Anmeldungen sind bis zum 13. Septem- ber 1997 unter Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift an die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Han- nover (obige Anschrift), Telefon 05 11/
3 80-44 32, zu richten. Die Teilnahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestä- tigung. Die Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist auf das Konto der KV Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover, Nr. 3 334 000 (BLZ 250 400 66) bei der
Commerzbank Hannover oder bei der Postbank Hannover, Nr. 36 966-307 (BLZ 250 100 30), mit dem Vermerk
„Einführungslehrgang“ zu überweisen.
KV Sachsen-Anhalt, 5. Juli Magdeburg, im Hause der KV Sach- sen-Anhalt, Raum E 78, Doctor-Eisen- bart-Ring 2, 39120 Magdeburg. Beginn 10.00 Uhr – Ende gegen 14.30 Uhr.
Schriftliche Anmeldungen unter Anga- be von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum, genauer Anschrift und Telefon- nummer an die KV Sachsen-Anhalt (obige Anschrift), Telefon 03 91/62 76- 4 42 (Frau Hillesheim). Die Teilnahme- gebühr von 30,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.
KV Thüringen, 27. September Weimar, im Hause der KV Thürin- gen, Zum Hospitalgraben 8, 99425 Wei- mar. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmeldungen an die KV Thüringen, Bauhausstraße 11, 99423 Weimar, Telefon 0 36 43/5 59- 1 49 (Frau Schott). Die Teilnahmege- bühr von 30,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.
KV Bayerns, 20. September Würzburg, Ärztehaus Unterfranken, Hofstraße 5, 97070 Würzburg. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 15.00 Uhr.
Schriftliche Anmeldungen an die KV Bayerns, Landesgeschäftsstelle, Ärzte- haus Bayern, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon 0 89/41 47-4 45 (Frau Zschischang), Telefax 0 89/41 47-4 43.
Die Teilnahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestäti- gung mittels des beiliegenden Überwei- sungsträgers zu entrichten. N