Allgemein- Versicherte
1
- 3
LL
20
-1,5% - 1,0% 1
12
Ausgaben der GKV für Arzneimittel je Mitglied, Veränderung zum jeweiligen Vorjahr in Prozent
Rentner
1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990
Quelle: Arbeits- und Sozialstatistik; Einnahmen/Ausgaben der GKV,KV 45
1982 „bremste" das Haushaltsbegleitgesetz, 1989 das Gesundheits-Reformgesetz
Arzneimittelverordnung/Richtgrößen
Die Beratung steht im Vordergrund
Unterschiedliche Kurse fahren die Krankenkassen-Spitzenverbände im Hinblick auf die Vereinbarungen über die Ermittlung von Arzneimit- tel-Richtgrößen nach Maßgabe des
„Gesundheits-Reformgesetzes" (So- zialgesetzbuch V). Während der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen (BdB), Essen, die Richt- größenverordnung vornehmlich als Instrument zur Mengenbegrenzung auf dem GKV-Arzneimittelmarkt aktivieren will und dieses neue In- strument als notwendige Ergänzung der Festbetragsregelung und der Wirtschaftlichkeitsprüfungen be- zeichnet (BdB-Geschäftsführer Wolfgang Schmeinck: „Die Betriebs- krankenkassen bauen auf ein ausga- benorientiertes Modell"), haben sich die Kassenärztliche Bundesvereini- gung (KBV) und die Verbände der Ersatzkassen inzwischen auf einen paraphierten Vertragsentwurf ver- ständigt, der eine moderatere Linie verfolgt.
Danach soll bei der „Vereinba- rung über die Ermittlung von Richt- größen gemäß § 30 Abs. 2 des Arzt-/
Ersatzkassenvertrages und über die Prüfung bei Überschreitung von Richtgrößen (§ 7 Abs. 1 Nummer 2 Prüfvereinbarung)" die Beratung des Arztes im Vordergrund stehen. Die noch festzulegenden Richtgrößen dienen demnach nicht der Einleitung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Vielmehr sind die Beratungsgesprä- che auf Grund von vorgegebenen Richtgrößen völlig unabhängig von Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Die Vereinbarung mit den Er- satzkassen, die am 1. Januar 1992 in Kraft treten soll, dient der Ermitt- lung von Richtgrößen für das Volu- men der zu Lasten der Ersatzkassen verordneten Arzneimittel (§ 84 SGB V) und der Regelung der arztbezo- genen Prüfung der vertragsärztlichen Verordnung (§ 106 Abs. 2 Nummer 2 SGB V). Ausdrücklich wird festge- stellt, daß bei Überschreitung der Richtgrößen für Arzneimittel eine gezielte Beratung des Arztes (nur der in die Stichprobe fallenden Ärz- te) eingeleitet werden soll. Für ande- re Leistungsbereiche, insbesondere für Heilmittel, werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Die Richtgrößen werden ge- trennt für die verschiedenen Arzt- gruppen gebildet (gemäß der Wei- terbildungsordnung).
• Die Richtgröße ist definiert als das Verordnungskosten-Volu- men der Arztgruppe, das jeweils bundesweit für die Ersatzkassen er- mittelt wird, und zwar im Vergleich zum Vorjahresquartal, dividiert durch die Zahl der in diesem Quartal von den Arztgruppen abgerechneten
„kurativen Ersatzkassenfälle".
Zur Ermittlung der arztspezifi- schen Richtgrößen stellen die Er-
satzkassenverbände der KBV die er- forderlichen Daten sowie die regio- nalen arztgruppenspezifischen Arz- neimittelfallkosten zur Verfügung.
Auf der Basis dieser Arzneimit- telfallkosten für das jeweilige Ver- ordnungsquartal ermittelt die Kas- senärztliche Vereinigung zusammen mit den Ortsausschüssen der Ersatz- kassen die regional korrigierten Richt- größen (durch Zu- beziehungsweise
Abschläge). Dazu werden die durch- schnittlichen regionalen Arzneimit- tel-Fallkosten der Arztgruppe im Prüfquartal um 30 Prozent der Diffe- renz zwischen diesen durchschnittli- chen regionalen Fallkosten und der bundesweit ermittelten Richtgröße korrigiert.
• Im Bereich jeder Kassenärzt- lichen Vereinigung werden pro Quartal maximal zwei Prozent jener Vertragsärzte zu einem Beratungs- gespräch ausgewählt, deren Fallko- sten-Durchschnittswerte die regional korrigierte arztgruppenspezifische Richtgröße um mehr als 20 Prozent überschreiten.
Einzelberatungen
Davon sind jene Ärzte auszu- nehmen, bei denen anerkannte Pra- xisbesonderheiten vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rentneranteil in einer Arztpraxis, bezogen auf die Gesamtfallzahl, ei- nen festgelegten Durchschnittswert der Arztgruppe (Vergleichsgruppe) deutlich überschreitet. Für die Durchführung der Beratung ist al- lein die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zuständig. Die Beratung er- folgt grundsätzlich in Form von Ein- zelberatungen. Sie kann auch in Gruppen durchgeführt werden, wenn hierdurch der Erfolg der Bera- tung nicht gemindert wird.
Dem zur Beratung einladenden Arzt sollen spätestens vier Wochen vor dem geplanten Gespräch der Grund, der Zeitpunkt und die Moda- litäten des Beratungsgespräches mit- geteilt werden. Die Ortsausschüsse der Ersatzkassenverbände stellen den KVen Unterlagen zur Einzelbe- ratung zur Verfügung. Zur Gruppen- beratung unterbreitet die KV die notwendigen Daten. HC A-3190 (18) Dt. Ärztebl. 88, Heft 39, 26. September 1991