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Prof. Dr. Aris Christidis Pestalozzistr. 68

35394 Gießen

Tel.: 0641 / 480 81 80

0172 / 844 81 22

email: christidis@acm.org

Prof. Dr. A. Christidis • Pestalozzistr. 68 • D-35394 Gießen

Amtsgericht Gießen Jugendamt Gießen -Familiengericht-

Postfach 111603 Berliner Platz 1 35387 Gießen 35390 Gießen

per Boten per Boten 21.02.2010

Persönliche Erklärung

in der Familiensache 244 F 2033/09 SO

Bei der Verhandlung am 03.02.2010 ist unwidersprochen vor dem Gießener Familiengericht und der Vertreterin des Jugendamtes festgestellt worden:

1. Eine Schädigung der Kinder liegt vor (Genitalverstümmelung), bei der es vorerst lediglich feststeht, daß sie nicht aus religiösen Gründen zugefügt wurde. Unklar bleibt dagegen, ob dies der offenen Männerfeindlichkeit der Mutter zuzuschreiben oder als Folge der Hygiene-Vernachlässigung anzusehen ist. Auf beide Umstände waren die zuständigen Garanten (§8a SGB VIII) angesprochen und (nach erkanntem behördlichem Desinteresse) auch schriftlich hingewiesen worden – darunter mit Schreiben vom 26.03.2006 und vom 30.03.2006 an das Jugendamt und das Familiengericht und zahlreiche Schreiben an den später eingesetzten Verfahrenspfleger Lang (z.B. am 01.06.2006, am 30.09.2006, am 15.10.2006, am 03.01.2007, am 18.03.2007 u.a.).

2. Die Schädigung fand unter staatlicher Aufsicht statt, d.h., während ein Verfahrens- pfleger sich um die Kinder kümmerte, den Kindern einen guten Zustand attestierte und ihre Lebensumstände wiederholt (auch nachträglich, in seiner schriftlichen Stellung- nahme vom 14.01.2010) guthieß, während der Kindesvater wenig Kontakt zu dem weniger geschädigten und keinerlei Zugang zum meistgeschädigten Kind hatte (letzter Kontakt bis heute: drei Stunden am 11.07.09; Datum der Verstümmelung: 20.08.09).

3. Zur Schädigung wurden bewußt falsche schriftliche amtliche Angaben seitens der Kindesmutter getätigt, diesmal gegenüber den behandelnden Ärzten. Dies war nicht das erste Vorkommnis dieser Art: Bereits drei Jahre zuvor (mit Datum vom 6.2.2007) hatte die Kindesmutter mit ähnlichen Angaben im Rahmen ihrer Scheidung vor demselben Gericht falsche Erklärungen für die „Zuschläge zum Ruhegehalt nach den §§ 50a, 50b und 50d Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)“ abgegeben. Darüber hinaus waren mehrfach, sowohl das Jugendamt (zuletzt im Juli 2007) als auch der Verfahrenspfleger (u.a. im März 2007) darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß die Kindesmutter mit den Kindern das Lügen geradezu einübte (damals das Vortäuschen von Bauchschmerzen zum Schulschwänzen). Das Lügen und die Falschangaben waren dabei nicht bloß ein

„schlechter Umgang“. Sie stellten vielmehr eine Manipulation der Kinder im Dienst der Loyalität gegenüber der Mutter dar (z.B. dadurch, daß sie den Griechisch-Unterricht schwänzten). Auch diese beständige Manipulation der Kinder war vom Kindesvater gegenüber Verfahrenspfleger und Jugendamt 2007 berichtet worden.

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4. Die Gefährdung des Kindeswohls besteht nicht nur in der physischen Genitalschä- digung und ist mit ihr deshalb auch nicht abgeschlossen. Es steht vielmehr zu befürch- ten, daß das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder Leon Orestis und Myron Chr durch unverschuldetes Versagen der Kindesmutter gefährdet ist, wes- halb auch die Erstellung eines psychologischen Gutachtens beschlossen wurde. Umge- kehrt mußte auch der neu eingesetzte Verfahrensbeistand anerkennen, daß die vom Kindesvater bereits im Sommer 2007 schriftlich beklagte vermutete Selbstgefährdung, vor allem beim großen Sohn, ohne Hinzuziehung psychologischen Sachverstands nicht auszuschließen ist.

Die obigen Feststellungen sind nunmehr amtlich und (bis zur Erstellung eines Protokolls) durch Zeugen belegbar, d.h., die damit einhergehende Gefährdung wird nicht mehr zu leugnen sein. Geistig Gesunden wird es vermutlich auch in Zukunft nur schwer zu vermitteln sein, die Ermahnungen des Unterzeichners in den vergangenen vier Jahren seien nun unerwartet eingetreten. Insbesondere verlangt es ein kaum zu leistendes Abstraktions- vermögen, wenn man die Ablehnung eines psychologischen Gutachtens per Gerichts- beschluß vom 27.12.07 (24 F 35/06) als Dienst am Kindeswohl interpretieren soll.

Ebenso wichtig ist aber die Frage nach dem aktuellen Vorgehen, bevor weitere Jahre und weitere Schädigungen der Kinder beklagt werden müssen:

Seit der mündlichen Verhandlung vom 03.02.10 ist bis heute weder ein schriftliches Protokoll, noch ein Beschluß vorgelegt worden, und weder ein psychologischer Gutachter noch eine Umgangspflegschaft ist vorstellig geworden. Demgegenüber ist aber inzwischen offen zu beobachten, wie sich die Manipulation (s.o., 3.) der Kinder der jeweils aktuellen Lage anpaßt – ein Umstand, der zuletzt im Sommer 2007 schriftlich gegenüber dem Jugendamt gemeldet worden war:

a. Vor der o.a. Verhandlung war von der Kindesmutter bemängelt worden, der Kindesvater habe sich nicht für die Noten seiner Kinder interessiert, während der Unterzeichner stets bemängelte, die Zeugnisse trotz Aufforderung nicht zu bekommen. Zuletzt beklagte dann auch der große Sohn, Leon Orestis, das väterliche „Desinteresse“ an seinen Noten in einem Brief, dessen Authentizität bei Gericht bezweifelt wurde. Nun überreichte die Mutter am Abend des 03.02.10 die Zeugnisse beider Kinder an den Vater, und der Unter- zeicher versucht seither, seinen großen Sohn zu treffen, um sich mit ihm über sein (sehr gutes) Zeugnis zu unterhalten. Aber der strittige Briefautor ist nicht einmal telefonisch erreichbar.

Eine formale Logik, die jenen kindlichen Hilferuf in Briefform mit der voraus- gegangenen und darauffolgenden Verweigerung des Dialogs in Einklang bringt, wäre sicherlich die größte Bereicherung für die Philosophie seit der griechischen Antike.

b. Im Schriftsatz und beim Gerichtstermin am 03.02.10 war mehrfach beklagt worden, daß der kleine Sohn (Myron, der einzige, der noch in unregelmäßigen Abständen beim Kindesvater erscheint) während seiner seltenen Besuche telefonisch der Mutter Bericht erstattete und von ihr Anweisungen erhielt, die er anschließend als Forderungen (betreffend seine „Interessen“ und „Rechte“, wie er sagte) an den Vater weitergab. Bei seinem letzten Besuch am 17.02.10 (nach der Schule) zog sich Myron nach dem Mittagessen in der Toilette zurück, um von dort aus per Mobiltelefon Bericht zu erstatten.

Bei einer ca. 20minütigen Dauer seines Toilettenbesuchs stand ihm auch etwa halb so viel Zeit zur Verfügung wie sein Besuch bis dahin gedauert hatte.

Die zu klärende Frage ist somit, ob Familiengerichte nur innerhalb des deutschen Festnetzes Einmischung und Manipulation bei Umgangskontakten zu erkennen vermögen.

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Myron bestätigte am 17.02.10 auf Anfrage, daß er seinen Basketball-Trainer öfter sehe als seinen Vater. Grundlage für diesen Zustand ist der Beschluß des Gießener Familiengerichts vom 08.11.2006 (Az. 24 F 35/06 UG), der den Umgang der Kinder mit ihrem Vater nahezu halbierte, „um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Kinder zwischenzeitlich sportliche Aktivitäten aufgenommen haben“. Bezeichnenderweise wurde der Beschluß zu einem Zeitpunkt gefaßt, da Myron noch zu klein war, um einen Basketball bis zur Höhe des Basketball-Korbs zu werfen.

An diesem Mißstand hat sich seither nichts geändert; und der Feststellung des Gerichts am 03.02.10, daß es den Kindern (sinngemäß) tatsächlich so schlecht geht, wie das Jugendamt in seinem Antwortschreiben vom 19.07.2007 an den Kindesvater bestätigte, wird mitnichten

„Rechnung getragen“, wenn die Kinder weiterhin offen manipuliert und von ihrem Vater und ihren Bedürfnissen nur abgelenkt werden. Nur exemplarisch sei (bzgl. der Befriedigung ihrer Bedürfnisse) daran erinnert, daß Myron mit der irrwitzigen Begründung, sonst einzunässen, seit Jahren ab spät nachmittags nichts trinken darf und durstig ins Bett geschickt wird. (Daß die Hygiene der Kinder soweit gedieh, daß sie nur noch mit dem Skalpell nachzuholen war, ist bereits oben erwähnt worden, ebenso, daß der bestellte Verfahrenspfleger damals wie heute für die Kontinuität seiner Inkompetenz einsteht.)

Es wirkt absurd, wenn (gem. § 155 FamFG) unter Einhaltung der Monatsfrist ab Eröffnung des Verfahrens einerseits beschlossen wird, daß dringend ermittelt werden muß, ob die vom Unterzeichner seit spätestens 2006 schriftlich beklagte Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich vorliegt, andererseits aber über Monate keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen werden, daß das Befürchtete (nämlich Vernachlässigung, Manipulation, Entfremdung, falsche Ernährung und Hygiene sowie weitere Schädigungen und deren Vertuschung, notfalls per Skalpell) sich nicht bewahrheitet – bzw. wiederholt.

Nur zwei Erklärungen erscheinen denkbar für eine solche Haltung des Gerichts:

i. Das Gericht hält eine Kindeswohlgefährdung für ausgeschlossen. Es hält die dem Verfahrenspfleger mehrfach schriftlich berichtete, durch Zeugen (Lehrer) belegbare Erziehung der Kinder zum Lügen und die Falschangaben zu ihrer Genitalverstümmelung für eine Privatsache der Kindesmutter. Es nimmt stillschweigend die Mißachtung des eigenen Beschlusses vom 08.11.2006 hin und sieht ihn, in Übereinstimmung mit dem protestierenden Vater und dem Gießener Jugendamt (JA-Schreiben vom 19.07.07), als wohlklingende Aufhebung des väterlichen Sorgerechts an. Die Bestellung eines Gutachters erfolgt nur pro forma und soll lediglich als kostenintensiver Hinweis an den Vater dienen, den Kampf um das Wohl seiner Kinder aufzugeben.

ii. Das Gericht hält eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter nicht mehr für ausge- schlossen und will der Mutter noch über ein paar Monate die Gelegenheit zur weiteren Schädigung der Kinder geben, um schließlich, bei Vorlage einer entsprechenden psychologischen Expertise, am Vater vorbei, eine staatliche Inobhutnahme und Einweisung der dann noch mehr geschädigten und entfremdeten Kinder vorzunehmen.

Beiden Alternativen kann der Unterzeichner keinen Bezug zur Rechtsstaatlichkeit entneh- men und verwahrt sich gegen beide Varianten aufs Schärfste.

Es sei zum wiederholten Male an dieser Stelle betont, daß die Kinder, mit Wissen und stiller Duldung des (seit 2006 immer in derselben Besetzung tagenden) Gießener Familiengerichts inzwischen für nahezu die Hälfte ihres Kinderlebens nicht nur ohne Kontakt zum Sprach- raum, zur Verwandtschaft und zum sozialen (gemischtgeschlechtlichen) Milieu ihres Vaters leben, sondern auch beständig mit Sprüchen und Einstellungen gegen ihren Vater versorgt werden, wie dies auch während der Ehezeit stattfand und einen weiteren Scheidungsgrund ergab (z.B.: „Euer Vater ist ein Schwein!“).

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Die daraus resultierenden Schädigungen (in Klartext: die Erosion des Respekts vor Menschen im allgemeinen, aber auch der Familienbande im besonderen) war inzwischen auch nicht vor dem neuen Verfahrensbeistand zu verbergen. So wird Leon Orestis in der Stellungnahme von Frau Zwerenz (sicherlich korrekt) damit zitiert, ein Wechsel zur Obhut seines Vaters wäre ein „Horrortrip“, er würde lieber „fliehen“. Als Begründung für einen solchen lebensentscheidenden Schritt wird vom Kind angeführt: „Wenn der Vater das Sorgerecht bekäme, würde er ihm und Myron verbieten, Basketball zu spielen.“ Das Kind hat inzwischen offenbar vergessen, daß sein Vater selbst in seiner Schulzeit (zwar nicht Fußball, sehr wohl aber) Basketball gespielt hat und den Kindern zu ihren Geburtstagen im Sommer 2008 einen Urlaub in einem Sommer-Baskeball-Camp beim griechischen Jugend- Nationaltrainer geschenkt hatte; dieser ist Cousin der Kinder. (Kopien der entsprechenden Gutscheine über insgesamt € 3.000 kann auf Wunsch vorgelegt werden; sie wurden nie in Anspruch genommen.)

Solche Beispiele von „Gedächtniskorrekturen“ in der Obhut der Mutter ließen sich nicht nur endlos vortragen; eine Fülle von ihnen findet sich vielmehr in den bisherigen Akten des Familiengerichts, als offene Lügen, die während der vielen Verhandlungstage richtig gestellt wurden. Da die Richtigstellungen niemals protokolliert wurden, kann dies auf Wunsch nachträglich (als wochenlange Kleinarbeit) anhand der bisherigen Akten nachgeliefert werden. Schon die durch Zeugen und Zeugnisse widerlegbaren Zitate aus den unwahren Einlassungen der Kindesmutter (immer zum Nachteil des Vaters) könnten eine knapp dreistellige Seitenzahl in Anspruch nehmen, ihre Richtigstellung müßte hinzugerechnet werden. Die oft (aufgrund der Biographie der Kindesmutter) transparenten Hintergründe sollten und werden sicherlich Gegenstand des Gutachtens sein.

Es sei gesondert darauf hingewiesen, daß, just für die enorme Zuwendung, die die Kinder aufgrund der erlittenen Schädigungen benötigen, der unterzeichnende Vater in der Zwischenzeit eine stattliche Anzahl von Überstunden erarbeitet hat und dies weiterhin tut;

sie würden formal-rechnerisch ausreichen, um sich über fast anderthalb Jahre aus dem aktiven Dienst zurückzuziehen. Dies ist zwar dienstrechtlich nicht möglich; aber statt dessen kann, ohne finanzielle Einbußen, über lange Zeiträume mit stark reduzierter Stundenzahl gearbeitet werden. Das zuständige Dekanat ist bereits informiert worden, daß ggf. bei der Planung von Lehrveranstaltungen Professoren-Kollegen mit verwandter Qualifikation einzu- planen sind. Auch die Verbindlichkeiten aus dem WS 2009/2010 (Klausurkorrekturen etc.) sind mit hohem Arbeitseinsatz vorzeitig soweit erledigt worden, daß die Zeit bis zum Start des Semesterbetriebs (nach Ostern 2010) nunmehr der Überarbeitung und Aktualisierung der angebotenen Lehrveranstaltungen dienen – oder aber zur Pflege der Kinder eingesetzt werden – kann.

Diese unüblich hohen Zeitreserven sollen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß nach dem Urteil der bereits privat damit befaßten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Kinder ein solches Maß an Zuwendung, Betreuung und Therapie benötigen, dass jede noch so hohe Verfügbarkeit seitens des Vaters wie Zeitknappheit anmuten muß; daraus könnten Finanzierungs- und Haftungsfragen erwachsen. Nicht zuletzt deshalb sei hier ein letztes Mal nachdrücklich auf die Dringlichkeit der Bestellung einer Umgangspflegschaft hinge- wiesen. Eine einschlägige Empfehlung war dem Gericht bereits unterbreitet worden.

Prof. Dr. A. Christidis

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