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Prof. Dr. Aris Christidis Pestalozzistr. 68 35394 Gießen

Tel.: 0641 / 480 81 80 Mob. : 0172 / 844 81 22 Email: christidis@acm.org

Prof. Dr. A. Christidis  Pestalozzistr. 68  D-35394 Gießen http://homepages.thm.de/christ/

An das

Landgericht Gießen Ostanlage 15

35390 Gießen 24.07.2012

Az. 1 S 123/12 (AmtsG 45 C 398/11)

In dem Rechtsstreit des Unterzeichners

gegen

die Mittelhessische Druck- und Verlagsgesellschaft mbH

soll im folgenden nur kurz auf die gröbsten Widersprüche in den zwei Stellungnahmen der Rechtsanwälte Dirk Glock & Kollegen vom 09.07.2012 eingegangen werden, ohne damit unterstellen zu wollen, daß diese dem Gericht nicht ohnehin aufgefallen wären.1

1.

Auf S. 2 des 4seitigen Schriftsatzes behauptet die RAin Walentynowicz, „dass ein Sorge- rechtsstreit nichts derart Außergewöhnliches ist, dass sein bloßes Führen dazu geeignet wäre, das Persönlichkeitsbild der den Streit Führenden zu beeinträchtigen. Dies gilt auch, wenn geäußert wird, jemand – hier der Kläger – mache den eigenen Sorgerechtsstreit zum Gegenstand seiner Tätigkeit als Abgeordneter.“

Hierzu sei einerseits gegengefragt, wieso die Zeitung eine solche Meldung im Dezember 2008 gleich zweimal veröffentlichte, wenn das so banal sein soll. Andererseits erhöht aber diese Behauptung die Brisanz der dahinter steckenden politischen Dimension, von welcher die Redakteure „aus gut unterrichteten Quellen“ innerhalb des Magistrats informiert wurden:

Noch am 05.05.2008 hatte der Magistrat dem Kläger übermittelt, er solle seine Anfrage zu den Vorgängen im Jugendamt bzgl. der enthüllten Fälle von Kindesmißbrauch zurückziehen, weil man dort (weshalb auch immer) annahm, der Kläger „mache den eigenen Sorge- rechtsstreit zum Gegenstand seiner Tätigkeit als Abgeordneter“. Dem Unterzeichner wurde mit rechtlichen Konsequenzen gedroht, weil die Anfrage an den Magistrat einen Fall von (Zitat) „Mandatsmißbrauch“ darstelle. Für diese Behauptung gibt es mindestens so viele Zeugen, wie die Magistratssitzung vom 05.05.2008 Teilnehmer zählte.

Dem Gericht steht frei, dieses Argument an dieser Stelle zu entkräften und den Magistrat (konkreter: den damaligen OB Haumann) zu belangen, weil er, selbst Jurist, mit juristisch falschen Behauptungen (zudem auf der Grundlage falscher Annahmen, namentlich eines Sorgerechtsstreits beim Kläger) versuchte, ein Verfassungsorgan, namentlich den Kläger, zur Unterlassung seiner Mandatsausübung zu nötigen.

1 Da beide Unterlagen dasselbe Datum, dieselbe Autorin und dasselbe Aktenzeichen benennen, wird hier, notgedrungen, lediglich zwischen dem drei- und dem vierseitigen Schriftsatz unterschieden.

(2)

- 2 -

Nur eines von beiden kann richtig sein: Entweder ist es eine Belanglosigkeit, als Volks- vertreter die eigenen Belange und Streitigkeiten ins Parlament zu tragen; dann hat die GAZ eine belanglose, zudem falsche, Meldung kolportiert und der OB zuvor dem Kläger wegen einer falschen Belanglosigkeit mit Konsequenzen gedroht. Oder es ist verwerflich und ehrenrührig (oder gar gesetzwidrig), den eigenen Sorgerechtsstreit zum Gegenstand der eigenen Abgeordnetentätigkeit zu machen; dann hat die GAZ zum Nachteil des Klägers eine Falschmeldung verbreitet, die sehr wohl „geeignet wäre, das Persönlichkeitsbild zu beein- trächtigen“.

2.

Auf S. 4 des 4seitigen Schriftsatzes schreibt die Autorin:

„Schließlich wird der Kläger (...) in dem Artikel nicht in seiner Person dargestellt, sondern vielmehr in seiner Rolle als Stadtverordneter, mithin als Person des öffentlichen Lebens.“

Dieser in dieser dankenswerten Schärfe vorgetragenen Unrichtigkeit braucht man nur ent- gegenzusetzen, daß im Artikel vom 20.12.2008 nicht nur Bezug auf die Rede eines Stadt- verordneten, sondern auch auf die (Zitat) „teilweise wirren Äußerungen des Hochschul- lehrers“ genommen wurde.

Ob die Bezeichnung von Künstler-, Redakteuren- oder Juristen-Texten als „wirr“ rufschädi- gend ist, sei ebenso dahingestellt, wie bei Stadtverordneten. In Bezug auf Hochschullehrer ist dies definitiv und unwidersprochen der Fall. (Was Hochschullehrer sind, kann in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert werden.)

3.

Auf S. 2 der 3seitigen Stellungnahme konstatiert schließlich die Autorin:

„Interessant ist, dass der Kläger nunmehr mitteilt, dass es einen Sorgerechtsstreit gegeben hat, welcher sodann auch gerichtlich unter dem Aktenzeichen 45 C 398/11 bei dem Amtsgericht Gießen ausgetragen wurde.“

Möglicherweise waren die diesseitigen Ausführungen so unverständlich, daß der Autorin vor Verwirrung entgehen mußte, daß es sich bei dem von ihr zitierten Aktenzeichen um keinen familien-, sondern um einen zivilrechtlichen Streit („C“) aus dem Jahr 2011 („/11“) handelte;

das ist jedenfalls die Lesart, die der Unterzeichner als Nichtjurist irgendwann internalisierte.

Inwieweit ein Zivilstreit aus dem Jahr 2011 rechtfertigen könnte, daß drei Jahre zuvor (2008) die Gießener Allgemeine einen Sorgerechtsstreit unterstellte, wäre dann zu erörtern.

Außerordentlich peinlich wird das Mißverständnis, wenn man bedenkt, daß das durchaus korrekt wiedergegebene Az. 45 C 398/11 nichts weiter ist als die erstinstanzliche Kennung des hier behandelten Rechtsstreits, in das die RAin persönlich involviert war und, z.B. mit Datum vom 15.03.2012, einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz für just diesen „Sorge- rechtsstreit“ abgab – der damals für sie freilich nur ein „Rechtsstreit“ war.

Dieser Umstand wirft jedoch auch Fragen auf – etwa die nach dem Hintergrund, vor welchem die RAin den eigenen Aktenzeichen nicht einmal so viel Aufmerksamkeit (oder Achtung) schenkt, wie der Unterzeichner der Überprüfung der Matrikelnummern seiner Klausurteilnehmer widmet. An juristischer Inkompetenz kann dies nicht liegen, angesichts des Prozesses in der Vorinstanz, den die Juristin am 23.02.2012 vor dem Amtsgericht Gießen praktisch wortlos „von Hand“ gewann – d.h. hier: ohne Plädoyer, nur aufgrund einer zuvor (mit Daum vom 03.02.2012 – zu eben jenem Az. 45 C 398/11) schriftlich für die Beklagte eingereichten, kläglichen Argumentation, die darauf abstellte, daß es keine Unter- schiede zwischen „diffus“ und „konfus“, zwischen „bedauern“ und „sich entschuldigen“ gebe.

(3)

- 3 -

Solcherlei (in den Akten verewigte) Logik bedurfte weder im Gerichtssaal noch in der bisherigen Vorarbeit zur zweiten Instanz größerer zusätzlicher Anstrengung.

Eine mögliche Erklärung für einen so demonstrativ ausgelebten Lapsus wäre der Verlaß auf die Qualitäten hessischer Judikative, gewissermaßen als Instanzen, die „nach Einnahme nicht näher bekannter Substanzen“ (s. diesseitigen Schriftsatz vom 20.06.2012) es in gewohnter Kontinuität „schon Richten werden“, ganz gleich, was man ihnen vorsetzt.

Eine weitere mögliche Erklärung wäre der Spruch, der am 15.03.2012 vom Publikum eines weiteren Prozesses vor just diesem Landgericht, ganz unverschlüsselt, abgefangen wurde:

Beim Verfahren 4 O 14/12 ging es nicht nur darum, ob derselbe Kläger „wirr“ redete, sondern wesentlich konkreter um die Frage, ob er per Gutachten für „paranoid“ zu befinden sei. Pressevertreter (auch solche der GAZ) waren zugegen. Im gut gefüllten Gerichtssaal wurde auch vertrauliche Kommunikation öffentlich. Besucher schnappten auf und gaben weiter, wie zwei Journalisten sich gegenseitig die dienstlich bedingte Anwesenheit bestätigten, ebenso wie die Absicht, nicht der Öffentlichkeit, sondern lediglich ihren Chefs zu berichten; denn eine öffentliche Berichterstattung über die dann schon beim Prozeß-Auftakt unerwartet widerrufene, getürkte Paranoia-Diagnose sei (so die Reporter wörtlich) „politisch unerwünscht“. Trotz des öffentlichen Interesses wurde in der Tat über den ungewöhnlichen Prozeß am 15.03.2012 vor dem Landgericht Gießen in der Presse nichts berichtet.

Sicherlich ist auch eine Kombination der beiden o.a. Erklärungsversuche statthaft: Verlaß auf hessische Jurisprudenz und politische Erwünschtheit schließen sich gegenseitig nicht aus. Dann behielte Frau Walentynowicz recht mit ihrer Sichtweise, AmtsG 45 C 398/11 hin, LG 1 S 123/12 her, alles sei, jedenfalls für ihre Kanzlei, ein Heim-Spiel, mithin eine familien- rechtliche Angelegenheit, ganz gleich, wie wirr sie argumentiere. Nach den zwei Verfahren des Unterzeichners beim Landgericht wäre jedenfalls die Vereinbarkeit hessischer Judikative mit politischen Vorgaben leichter nachzuweisen als ein Sorgerechtsstreit im Jahr 2008 und das „Wirre“ an der Parlamentsrede vom 18.12.2012.

Prof. Dr. A. Christidis

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