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Prof. Dr. Aristovoulos Christidis Pestalozzistr. 68 35394 Gießen Tel.: 0641 / 480 81 80 0172 / 844 81 22 Email: christidis@acm.org

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Prof. Dr. Aristovoulos Christidis Pestalozzistr. 68

35394 Gießen

Tel.: 0641 / 480 81 80

0172 / 844 81 22

Email: christidis@acm.org

Prof. Dr. A. Christidis • Pestalozzistr. 68 • D-35394 Gießen

An die

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main

– z.H. Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Honecker –

60256 Frankfurt 30.08.2010

Verworfene Klage gegen die Straftatverdächtigte und Beschuldigte Frau Eva B (ehem. Az.: 601 Js 28362/09 – neu: 601 Js 8543/10)

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Honecker,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 02.08.2010, das ich dankend bestätige, beantrage ich hiermit, wiederum unter Berufung auf das Legalitätsprinzip, die

Wiederaufnahme des Verfahrens

gegen Frau Eva B und PD Dr. med. Dirk Sch wegen der Genital- verstümmelung meiner Kinder, weil die Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Sachverhalts- merkmalen ausging:

Unrichtig wurde von der Generalstaatsanwaltschaft im Schreiben vom 18.03.2010 behauptet, der angefochtene Bescheid sei „umfassend überprüft“ worden. Frau Staatsanwältin Winter schrieb: „Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ihre Fürsorgepflicht überhaupt vernachlässigt haben soll. Der Umstand, dass sie ärztlichen Rat wegen der bei Ihren Söhnen aufgetretenen relativen bzw. absoluten Phimose eingeholt hat, spricht eher für ein gesteigertes Bemühen der Beschuldigten um deren Wohlbefinden.“

Richtig ist dagegen, daß die Beschuldigte den ärztlichen Rat zur nachträglichen Legitimation ihrer Tat einholte. Das belegt eine Dokumentation, die ihre Rechtsanwältin eine Woche nach dem o.a. Schreiben von Frau Winter, am 25.03.2010, an meinen RA und an das Familiengericht Gießen schickte, wo ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist. Dieser Dokumentation (Anlage), die auch ich erst später erhielt und momentan zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Sorgerechtsverfahren dediziert prüfe, ist zu entnehmen, daß der große Sohn (Leon) zwischen dem 20.10.2006 und dem 10.02.2009 (also über 2½ Jahre) offenbar keine Beschwerden hatte, im Einklang mit meinen Ausführungen über diese Zeit, da ich mich auch um die Hygiene der Kinder kümmerte.

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Gemäß meiner eigenen (dem Gericht schon lange bekannten) Dokumentation datiert das letzte Mal, da ich den großen Sohn baden durfte, auf Sa., den 04.08.07. Danach wurden mir die Kinder (allen bestehenden Gerichtsbeschlüssen zum Trotz) entzogen durch die Kindes- mutter, welche, wie ich Frau Staatsanwältin Winter am 25.04.2010 schrieb, „Körper- und Schweißgeruch (der bei Kleinkindern bekanntlich sehr spät auftritt) als Kriterium zum Baden“

nahm. Deswegen betonte ich im selben Brief, es erschien mir „zynisch, von einem so vernachlässigten Kind zu verlangen, „(...) auf seine körperliche Hygiene im Intimbereich zu achten“. Just die Vereitelung dieser Fähigkeit hatte den Anlaß zu Ihrer Anrufung geliefert.“

(Zitate des Autors in Anführungszeichen, Zitat Frau Winter kursiv).

Nachdem am 10.02.2009 die Kinderärzte „Phimose“ diagnostiziert hatten, ergab sich offenbar über sechs Monate kein Anlaß, einen Arzt diesbezüglich (für die heutzutage probate medikamentöse Behandlung o.ä.) aufzusuchen – vermutlich auch später nicht: Der nächste Besuch gem. beiliegender ärztlicher Dokumentation wird auf den 18.08.2009 datiert. Dies ist ein Tag später als die Aufnahme beim Chirurgen Dr. Schultheiss.

Diese Angaben sind, um mich zu wiederholen, von den behandelnden Kinderärzten am 15.03.2010, also fast zeitgleich mit der abschließenden Stellungnahme von Frau Staats- anwältin Winter vom 18.03.2010 zusammengestellt worden und haben eine Woche nach dem Schreiben Ihrer Generalstaatsanwaltschaft, nämlich am 25.03.2010, das Gericht und die Parteien erstmalig erreicht.

Einen Kommentar über die Ermittlungen von Staatsanwaltschaft Gießen und Generalstaats- anwaltschaft Frankfurt/M. erspare ich allen Beteiligten.

Das bedeutet, daß der Beschluß, das Kind genital verstümmeln zu lassen, vorgefaßt war und der Besuch bei den Kinderärzten lediglich der nachträglichen Legitimation diente.

Dies steht auch in vollem Einklang mit der „informellen“ Aussage der Kindesmutter mir gegenüber, die Zirkumzision sei „später schöner für die Frauen“. „Später“ wird ohnehin nicht mehr festzustellen sein, ob die Verstümmelung mutwillig erfolgt war oder nicht.

Noch auffälliger stellt sich die Situation beim kleinen Sohn, Myron, dar, der vorerst mit einem kleinen (ebenfalls irreversiblem) Schnitt geschont wurde: Das Kind war zuletzt am 20.10.2006 bei den behandelnden Ärzten mit „Vorhautverengung“. Während ich mich noch (wegen der damals anlaufenden Kindesentziehung immer seltener) um seine Hygiene kümmern konnte, gab es offenbar keine weiteren Beschwerden. Dann gab es, 3 Jahre später, gemäß dieser Bescheinigung, nicht etwa Beschwerden und Arztbesuch, sondern einen „Fremdbefund“ durch Herrn Dr. Schultheiss, der sofort zur operativen Ablösung der Vorhaut schritt, veranlaßt durch die bekannt falsche Erklärung, mit der mein Sorgerecht übergangen wurde. Der kleine Sohn ist somit einer „alternativen Verschönerung“ zugeführt (oder für eine spätere Maßnahme aufgehoben) worden.

Die verbleibende Frage ist lediglich, ob das Kind Leon Orestis Chr durch seine Mutter eigenmächtig genital verstümmelt wurde,

(i) weil sich seine Mutter am Vater rächen wollte, (ii) weil sie dies für eine Schönheitsoperation hielt, oder

(iii) weil zuvor über Jahre seine Hygiene (fahrlässig oder zielgerichtet-vorsätzlich) vernachlässigt wurde und die Operation nur noch eine Frage der Zeit war, seitdem er von seinem Vater ferngehalten wurde und alle erlernten Hygiene-Regeln ablegen mußte.

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Vollkommen außer Frage steht dagegen, daß zur Operation des großen und zum Eingriff am kleinen Sohn (wie der Urologe schon am 08.09.2009 schriftlich bestätigte) „kein akuter Handlungsbedarf“ bestand. Die Maßnahmen dienten nur der Befriedigung der Bedürfnisse der Kindesmutter und selbsterklärter Männerhasserin – oder, etwas vornehmer ausgedrückt, ihrem „Gestaltungswillen“. Der Mediziner handelte nur im Auftrag, möglicherweise etwas naiv: Immerhin ist bekannt, daß die hinzugezogene Anästhesistin das Fehlen meiner Unter- schrift bemängelte und erst nach längerem Zureden von Seiten der Mutter beruhigt wurde.

Welche Rolle dabei der Urologe spielte, wäre Aufgabe Ihrer Behörde, herauszufinden.

Ich gebe zu bedenken, daß Ihre Dienststelle bei ihren Ermittlungen (die ich als gegeben annehme) der Motiv- und Bedürfnislage wenig Beachtung schenkte. So schrieb Frau Staats- anwältin Winter am 18.03.2010: „Wird (...) ein Skalpell von einem ausgebildeten Chirurgen (...) zu Heilzwecken benutzt, handelt es sich nicht um eine (...) Verwendung zu Angriffs- oder Kampfzwecken, sodass ein gefährliches Werkzeug nicht vorliegt.“

Vor dem Hintergrund der hier gegebenen eklatanten Kluft zwischen vorgetäuschtem Anspruch und Realität könnte die Frau Staatsanwältin denselben Textbaustein benutzen, wenn in Zukunft den Kindern Nieren als Transplantate (z.B. für ihre deutschen Verwandten) entfernt werden sollten: Was kann jemals rechtfertigen, daß an den Kindern irreversible Ver- änderungen vorgenommen werden, ohne daß der Vater (oder entsprechend: die Mutter) um Zustimmung gefragt wird, in den einzigen zwei Wochen des Jahres, in denen der Elternteil nicht zugegen (wohl aber telefonisch ständig erreichbar) ist? Soll heißen: Die von Frau Winter hervorgehobenen „Heilzwecke“ hätten des (vom Arzt kategorisch negierten) „akuten Handlungsbedarfs“ bedurft. Spätestens seit der beiliegenden ärztlichen Dokumentation verkommen aber diese „Heilzwecke“, auf die Sie sich berufen, zu „geheiligten Zwecken“, die in der Befriedigung sexueller Phantasien der Kindesmutter bestehen.

Gegen die verniedlichende Bezeichnung „modisches Schönheitsideal“, die Frau Staats- anwältin Winter in ihrem Schreiben vom 18.03.2010 wählte, verwahre ich mich erneut in aller gebotenen Schärfe. Solche pietätslose Sprache ist m.E. nicht uns Außenstehenden, sondern allenfalls den Opfern von Genitalverstümmelungen gestattet, zu denen ich vorerst die Frau Staatsanwältin nicht zähle – was sie freilich, als selbstbestimmte Erwachsene, nach Belieben selbst ändern / ändern lassen kann.

Ob der gesamte Vorgang zugleich einen Betrug zu Lasten der in Anspruch genommenen öffentlichen Beihilfe und der Krankenzusatzversicherung (hier: HUK Coburg) darstellte, vermag ich nicht zu entscheiden.

Ich bitte um Bekanntgabe des Aktenzeichens und verbleibe mit freundlichen Grüßen

(Prof. Dr. A. Christidis)

Verteiler:

• Herr Staatsanwalt Maruhn, Gießen (Az.: 601 Js 8543/10)

• Hessisches Landeskriminalamt

• Bundeskriminalamt

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