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Archiv "Rechtsreport: Beiträge I/1999" (19.07.1999)

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Die Bildung eines ge- sonderten Honorartopfes für Computertomographie-(CT-) und Magnetresonanztherapie- (MRT-)Leistungen ist recht- mäßig.

Die Kläger, die als Ra- diologen in einer Gemein- schaftspraxis tätig sind, haben sich gegen den Honorarbe- scheid ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gewandt.

Sie halten deren Honorarver- teilungsmaßstab insoweit für rechtswidrig, als darin ge- sonderte Honorartöpfe für CT- und MRT-Leistungen ge- schaffen worden sind. Das Bundessozialgericht hat ent- schieden, daß diese Festle- gung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Dem stehe auch nicht entgegen, daß es sich um überweisungsgebun- dene Leistungen handelt, zu- mindest soweit sie von Ärz- ten für Radiologie vorge- nommen werden. Die Bil- dung von festen Honorarkon- tingenten kann neben der Be- grenzung der Auswirkungen des Mengenzuwachses auch dem Ziel dienen, die kon- tingentierten Leistungen vor einem Punktwertabfall zu schützen, der sich durch Men- genausweitungen in anderen Bereichen ergibt. Dieser Ge- sichtpunkt trifft nach Mei-

nung des Bundessozialgerichts für überweisungsgebundene Leistungen in gleicher Weise wie für andere zu.

Allerdings betont das Bun- dessozialgericht in seiner Ent- scheidung, daß die Bildung von Teilbudgets eine Beob- achtungs- und Reaktions- pflicht der KV dahingehend auslöst, daß sie solche Vertei- lungsregelungen regelmäßig zu überprüfen hat. Die KV hat sie zu ändern beziehungswei- se weiterzuentwickeln, wenn sich herausstellt, daß

– der Zweck der Regelun- gen ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird, oder

– die vorgenommene Ein- teilung in Teilbudgets dazu führt, daß der Punktwert in einzelnen Bereichen deutlich stärker abweicht als bei dem größten Teil der Leistungen und als Grund dafür keine von den jeweiligen Leistungs- erbringern selbst verursach- ten Mengenausweitungen er- kennbar sind.

Eine Korrekturverpflich- tung setzt weiterhin voraus, daß es sich um eine dauerhaf- te Entwicklung handelt und der Punktwert nicht unerheb- lich ist. (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. September 1998, Az.: B 6 KA 55/97 R) Be

A-1917 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 28–29, 19. Juli 1999 (57)

Honorartopf für Leistungen mit

medizinisch-technischen Großgeräten Handlungspflicht einer Kassenärztlichen Vereinigung

V A R I A RECHTSREPORT

Rechtsreport: Beiträge I/1999

Im ersten Halbjahr 1999 sind in folgenden Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes Beiträge unter der Rubrik

„Rechtsreport“ erschienen: Heft 1–2 (Stichwort: Augen- arztpraxis und Kontaktlinsengesellschaft), Heft 4 (Wer- bung der Krankenkassen; Verordnungsfähigkeit von Jo- mol), Heft 6 (Vergütung von ärztlichen Leistungen; Infor- mationsmaterial über Therapie), Heft 8 (Zahnersatz aus dem Ausland; Testierverbot), Heft 10 (Laser-Ginkgo-The- rapie; Gehaltskostenzuschuß), Heft 12 (Ärztliches Werbe- verbot; Anspruch auf Behandlung), Heft 15 (Drogensubsti- tution mit DHC-Lösung), Heft 17 (Altersgrenze von 68 Jah- ren für Beendigung der Zulassung), Heft 19 (Schmerzens- geldansprüche; Ärztliche Dokumentation), Heft 21 (Aus- übung der Heilkunde durch Optiker), Heft 24 (Vergütung psychotherapeutischer Leistungen; Grenzen der Tätigkeit eines Augenoptikers), Heft 26 (Amtsärztliche Begutach- tung; Erstellen eines Arztberichtes). Rie

Referenzen

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Im zweiten Halbjahr sind in folgenden Ausgaben Bei- träge unter der Rubrik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 28–29 (Stichwort: vertragsärztliche Zulassung), Heft 31–32

medizinische Fußpflege), Heft 4 (Anforderungen an Befund- bericht; Betriebsübergang einer Arztpraxis), Heft 6 (Bindung an ein Attest; Physikalisch-medizinische Leistungen),

Gruppe der Nervenärzte), Heft 38 (Altersgrenze bei Wie- derzulassung), Heft 40 (Diagnoseschlüssel „ICD-10“; Grup- penversicherungen: Hürde), Heft 42 (Vertragsarztsitz