Innerhalb einer Praxisge- meinschaft dürfen Patienten nicht zum Wechsel von einem Arzt zum anderen veranlasst werden, nur um diesem auch die Gelegenheit zu geben, entsprechende Gebühren ab- zurechnen. Das stellt einen Verstoß gegen vertragsärztli- che Pflichten dar.
Die Kassenärztliche Ver- einigung ist daher nach Meinung des Landessozial- gerichts Baden-Württemberg berechtigt, die Honorarbe- scheide der Kläger, die ihre Praxis nach außen hin als Praxisgemeinschaft, in Wirk- lichkeit aber als Gemein- schaftspraxis betrieben ha- ben, aufzuheben und das Honorar neu festzusetzen.
Der Umstand, dass 85 Prozent der Patienten von beiden Ärzten hausärztlich betreut worden sind, schließt die Annahme aus, die Klä- ger hätten getrennte Praxen geführt. Dass ihr Verhalten von dem anderer Praxisge- meinschaften außerordent- lich stark abweicht, räumen die Ärzte selbst ein, wenn sie sich darauf berufen, bei Pra- xisgemeinschaften sei (nur)
ein interner Patientenwechsel von zehn bis 15 Prozent üb- lich. Sie geben damit indirekt zu, dass sie in weitaus stär- kerem Maß als andere Ärzte einen Wechsel ihrer Patien- ten gefördert beziehungswei- se hingenommen haben.
Bei rechtlich selbststän- dig geführten und dement- sprechend selbstständig wirt- schaftenden Praxen wird ein Wechsel regelmäßig von den behandelnden Ärzten nicht gefördert, weil der Wechsel für den abgebenden Arzt mit wirtschaftlichem Verlust ver- bunden ist. Ein solcher Ver- lust konnte im Fall der mit- einander verheirateten Klä- ger nicht eintreten.
Dieses Verhalten stellt ei- nen Verstoß gegen vertrags- ärztliche Pflichten dar. Für die erbrachten Leistungen können sie allenfalls einmal die hausärztliche Grundver- gütung verlangen. Die Ho- norarberichtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist daher nicht zu bean- standen. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 1999, Az.: L 5
KA 94/99) Be
A-121 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 3, 21. Januar 2000
V A R I A RECHTSREPORT
Doppelbehandlung von Patienten
Umwandlung einer
Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft
Rechtsreport: Beiträge II/1999
Im zweiten Halbjahr 1999 sind in folgenden Ausga- ben des Deutschen Ärzteblattes Beiträge unter der Ru- brik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 28–29 (Stichwort:
Honorartopf für Leistungen mit medizinisch-techni- schen Großgeräten), Heft 31–32 (Schadensersatzan- spruch niedergelassener Vertragsärzte), Heft 34–35 (Psychotherapeutische Leistungen), Heft 37 (Eingriff in Rechte der Pharma-Industrie), Heft 39 (Ausschreibung einer Praxis; Grenzen des Betreuungsverfahrens), Heft 41 (Besetzung des Berufungsausschusses/Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung), Heft 43 (Erstattungen einer Versicherung; Ausschreibung eines Arztsitzes), Heft 45 (Bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psy- chotherapeut), Heft 47 (Hausärztlicher und fachärztlicher Versorgungsbereich; Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe), Heft 49 (Verordnung von Sprechstundenbedarf;
Schadensersatzforderung), Heft 51–52 (Zuweisung von Patienten gegen Entgelt; Einsicht in Krankenunter-
lagen). Rie