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Archiv "Rechtsreport: Beiträge II/1999" (21.01.2000)

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Innerhalb einer Praxisge- meinschaft dürfen Patienten nicht zum Wechsel von einem Arzt zum anderen veranlasst werden, nur um diesem auch die Gelegenheit zu geben, entsprechende Gebühren ab- zurechnen. Das stellt einen Verstoß gegen vertragsärztli- che Pflichten dar.

Die Kassenärztliche Ver- einigung ist daher nach Meinung des Landessozial- gerichts Baden-Württemberg berechtigt, die Honorarbe- scheide der Kläger, die ihre Praxis nach außen hin als Praxisgemeinschaft, in Wirk- lichkeit aber als Gemein- schaftspraxis betrieben ha- ben, aufzuheben und das Honorar neu festzusetzen.

Der Umstand, dass 85 Prozent der Patienten von beiden Ärzten hausärztlich betreut worden sind, schließt die Annahme aus, die Klä- ger hätten getrennte Praxen geführt. Dass ihr Verhalten von dem anderer Praxisge- meinschaften außerordent- lich stark abweicht, räumen die Ärzte selbst ein, wenn sie sich darauf berufen, bei Pra- xisgemeinschaften sei (nur)

ein interner Patientenwechsel von zehn bis 15 Prozent üb- lich. Sie geben damit indirekt zu, dass sie in weitaus stär- kerem Maß als andere Ärzte einen Wechsel ihrer Patien- ten gefördert beziehungswei- se hingenommen haben.

Bei rechtlich selbststän- dig geführten und dement- sprechend selbstständig wirt- schaftenden Praxen wird ein Wechsel regelmäßig von den behandelnden Ärzten nicht gefördert, weil der Wechsel für den abgebenden Arzt mit wirtschaftlichem Verlust ver- bunden ist. Ein solcher Ver- lust konnte im Fall der mit- einander verheirateten Klä- ger nicht eintreten.

Dieses Verhalten stellt ei- nen Verstoß gegen vertrags- ärztliche Pflichten dar. Für die erbrachten Leistungen können sie allenfalls einmal die hausärztliche Grundver- gütung verlangen. Die Ho- norarberichtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung ist daher nicht zu bean- standen. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 1999, Az.: L 5

KA 94/99) Be

A-121 Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 3, 21. Januar 2000

V A R I A RECHTSREPORT

Doppelbehandlung von Patienten

Umwandlung einer

Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft

Rechtsreport: Beiträge II/1999

Im zweiten Halbjahr 1999 sind in folgenden Ausga- ben des Deutschen Ärzteblattes Beiträge unter der Ru- brik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 28–29 (Stichwort:

Honorartopf für Leistungen mit medizinisch-techni- schen Großgeräten), Heft 31–32 (Schadensersatzan- spruch niedergelassener Vertragsärzte), Heft 34–35 (Psychotherapeutische Leistungen), Heft 37 (Eingriff in Rechte der Pharma-Industrie), Heft 39 (Ausschreibung einer Praxis; Grenzen des Betreuungsverfahrens), Heft 41 (Besetzung des Berufungsausschusses/Bedarfsprüfung vor einer Ermächtigung), Heft 43 (Erstattungen einer Versicherung; Ausschreibung eines Arztsitzes), Heft 45 (Bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psy- chotherapeut), Heft 47 (Hausärztlicher und fachärztlicher Versorgungsbereich; Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe), Heft 49 (Verordnung von Sprechstundenbedarf;

Schadensersatzforderung), Heft 51–52 (Zuweisung von Patienten gegen Entgelt; Einsicht in Krankenunter-

lagen). Rie

Referenzen

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medizinische Fußpflege), Heft 4 (Anforderungen an Befund- bericht; Betriebsübergang einer Arztpraxis), Heft 6 (Bindung an ein Attest; Physikalisch-medizinische Leistungen),

Es gibt allerdings schi- zophrene Patienten, an die man mit einer Psychotherapie nicht heran- kommen kann — wenn sie zu sehr in sich selbst zurückgezogen, zu eigen- willig sind

Gruppe der Nervenärzte), Heft 38 (Altersgrenze bei Wie- derzulassung), Heft 40 (Diagnoseschlüssel „ICD-10“; Grup- penversicherungen: Hürde), Heft 42 (Vertragsarztsitz

Im ersten Halbjahr sind in folgenden Ausgaben Beiträge un- ter der Rubrik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 1/2 (Hippo- therapie als Heilmittel), Heft 4 (Vorrang der Zulassung), Heft