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Archiv "Rechtsreport: Beiträge II/2004" (21.01.2005)

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V A R I A

A

A156 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 3⏐⏐21. Januar 2005

Kostenerstattung

Arzneimittel aus den Nieder- landen wird nicht bezahlt.

Der Kläger musste sich we- gen eines Harnblasenkarzi- noms wiederholt operieren lassen. Im Mai 1998 beantrag- te er die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem in den Niederlanden zugelasse- nen Arzneimittel Immuco- thel, das die Rezidivrate sol- cher Karzinome verringern soll. Das Zulassungsverfah- ren für dieses Mittel ist in Deutschland bislang nicht zu- gunsten des Herstellers ab- geschlossen. Im Januar 1997 wurde die Zulassung mangels ausreichender Arzneimittel- prüfung und belegter thera- peutischer Wirksamkeit ver- sagt; hiergegen ist ein (ruhen- der) Verwaltungsrechtsstreit anhängig. Die beklagte Kran- kenversicherung lehnte da- her die Kostenübernahme ab.

Gleichwohl hat der Kläger die Kostenerstattung in Höhe von

rund 6 500 Euro für die von Juli 1998 bis Juli 1999 vor- genommene Behandlung mit Immucothel verlangt.

Sozialgericht und Landes- sozialgericht verneinten die Klage wegen fehlender Vor- aussetzungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 SGB V: Zweck- mäßigkeit und Wirtschaftlich- keit der gewünschten Ver- sorgung fehlten. Auch wenn Immucothel ein verkehrsfä- higes Arzneimittel sei, das man aus den Niederlanden importieren dürfe, erfordere die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse hierzulan- de den Wirksamkeitsnach- weis in einem speziellen Ver- fahren.

Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) ge- folgt. Die nationale Qualitäts- prüfung sei trotz der in den Niederlanden erfolgten Zu- lassung und einer EU-weiten Harmonisierung der Zulas- sungsverfahren unverzichtbar.

Unter dem Blickwinkel der Dienstleistungs- und Waren- verkehrsfreiheit ergäben sich keine Bedenken gegen die

Vereinbarkeit der nationalen, auf Deutschland bezogenen Regelungen mit den europa- rechtlichen Grundfreiheiten.

Diese Freiheiten des Klägers sind nach Auffassung des BSG nicht verletzt.Auch die Recht- sprechung zur zulassungsüber- schreitenden Anwendung von Arzneimitteln (Off-Label-Use) finde keine Anwendung. Ein im Ausland zugelassenes Arz-

neimittel sei krankenversi- cherungsrechtlich nicht so zu behandeln wie ein im In- land bereits zulässigerweise im Handel befindliches Me- dikament, das außerhalb sei- nes arzneimittelrechtlich fest- gelegten Zulassungsrahmens verwendet werden soll. (Bun- dessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2004, Az.: B 1 KR

21/02 R) Be

Rechtsreport

Rechtsreport: Beiträge II/2004

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Alle aufgeführten Beiträge können auch im Internet unter www.aerzteblatt.de, Rubrik DÄ plus/Serien, abge-

rufen werden.

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