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Archiv "Entziehung der Zulassung: Nebentätigkeit im Krankenhaus war unzulässig" (16.01.2004)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 316. Januar 2004 AA131

Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist ei- nem Arzt die Zulassung zu ent- ziehen, wenn die Vorausset- zungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Im vorliegenden Fall ging es um einen Anästhe- sisten, der in einem Kranken- haus beschäftigt war und sich ohne Bezüge beurlauben ließ, um seine Niederlassung vorzu- bereiten. Der Zulassungsaus- schuss ließ ihn im Februar 1993 für einen Vertragsarztsitz zu unter der Bedingung, dass er die Arbeit im Krankenhaus spätestens mit Aufnahme sei- ner neuen Tätigkeit aufgebe.

Vertragsarzt:

keine Nebentätigkeit über 13 Wochenstunden

Mitte 1993 begann der Kläger seine vertragsärztliche Tätig- keit, nahm von Februar 1994 an jedoch zugleich seine Ar- beit im Krankenhaus wieder auf. Der Beschäftigungsum- fang dort schwankte zwischen

19 und 30,5 Stunden. Darauf- hin wurde dem Anästhesisten im März 1994 die Zulassung entzogen.

Formal betrachtet war der Anästhesist nicht wirksam zu- gelassen, da er die vom Zulas- sungsausschuss erteilte Aufla- ge nicht erfüllt hatte und die Zulassung somit als erloschen hätte gelten können. Die Ent- scheidung des Zulassungsaus- schusses, dem Kläger die Zu- lassung wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen zu entzie- hen, wertete das Bundessozi- algericht (BSG) gleichwohl als rechtmäßig, da der Kläger für eine Zulassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulas- sungsverordnung ungeeignet war. Ein in einem Beschäfti- gungsverhältnis stehender Be- werber um einen Vertrags- arztsitz steht nach der Recht- sprechung des BSG nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die an- derweitige Arbeitszeit nicht

mehr als 13 Stunden wöchent- lich beträgt.

Nicht kompatibel mit der Tätigkeit als Vertragsarzt ist auch eine Arbeit als ange- stellter Arzt im Krankenhaus, wenn diese unmittelbar die stationäre Patientenversorgung umfasst. Ausnahmen sind an- zuerkennen, wenn es um Ärz- te geht, die nach ihrem typi- schen Fachgebietsinhalt nicht unmittelbar patientenbezogen

tätig sind. Dies trifft zum Bei- spiel auf Pathologen zu, nicht jedoch auf Anästhesisten. Die arbeiten im Krankenhaus so- wohl bei der narkosemäßi- gen Versorgung von Patien- ten aus Anlass von Operatio- nen als auch im Rahmen der Schmerztherapie unmittelbar patientenbezogen. (Bundesso- zialgericht, Urteil vom 5. Fe- bruar 2003, Az.: B 6 KA 22/

02 R) Be

Entziehung der Zulassung

Nebentätigkeit im Krankenhaus war unzulässig.

Rechtsreport

Rechtsreport: Beiträge II/2003

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Betreuung auf einer Belegstation), Heft 49 (Arzt für plasti- sche Chirurgie), Heft 51–52 (Zusatzbudget nach EBM-Ä 1997). Alle aufgeführten Beiträge können auch im Internet unter www.aerzteblatt.de, Rubrik DÄ plus/Serien, abge-

rufen werden.

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Für das Jahr 2008 wünsche ich Ihnen, sehr geehrte Bür- gerinnen und Bürger der Gemeinde Schorfheide, Wohl- ergehen, Gesundheit und gutes Gelingen für Ihre persönlichen Ziele..