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A1844 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 26⏐⏐30. Juni 2006
Ein Psychologischer Psycho- therapeut hat keinen An- spruch auf Eintrag in das Arztregister, sofern er eine Ausbildung in Verhaltensthe- rapie nicht im erforderlichen Umfang nachweisen kann.
Das hat das Bundessozialge- richt (BSG) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Psychotherapeut geklagt, der sein Studium 1978 mit einer Diplomprüfung abge- schlossen hatte. Sie umfasste auch das Fach „klinische Psy- chologie“. Im Weiteren nahm er einen Lehrauftrag für Tanz- therapie, Entspannungsver- fahren, Psychologie und Kör- perarbeit an einer Universität an. 1986 erhielt er eine Er- laubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde. Die
zuständige Bezirksregierung erteilte ihm 1999 die Appro- bation. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte je- doch die Eintragung in das Arztregister ab, vor allem weil nicht zu klären war, ob es sich bei der Tanztherapie um ein richtlinienkonformes Verfah- ren handelte.
Der Psychotherapeut sah deswegen § 95c Satz 2 Num- mer 3 SGB V in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Psychothe- rapeutengesetz verletzt. Die Bindungswirkung einer Ap- probation verpflichte zur An- erkennung der Behandlungs- fälle und des Theorienachwei- ses auch im Rahmen des Fach- kundenachweises. Das BSG hat dies verneint. Nach An- sicht des Gerichts hat die KV als zuständige Registerbehör- de zu prüfen, ob die Qualifi- kationsanforderungen in ei- nem Richtlinienverfahren er- füllt worden sind.
Zwar ist eine KV nicht be- fugt, die Grundqualifikation als Basis der Approbation er- neut zu prüfen. Soweit je-
doch für den Arztregister- eintrag zusätzliche Vorausset- zungen gegeben sein müssen, hat die KV dies vollständig und eigenverantwortlich zu untersuchen.
Aus den Psychotherapie- Richtlinien und den Psycho- therapie-Vereinbarungen er- gibt sich, dass die geforder- te Zusatzqualifikation grund-
sätzlich postgradual erlangt werden muss. Somit enthält der Fachkundenachweis nach
§ 95c SGB V eine gegenüber der Approbation zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung.
Da der Kläger diese nicht nachweisen konnte, war sein Antrag abzulehnen. (Urteil vom 31. August 2005, Az.: B 6
KA 68/04 R) Be
Eintragung in das Arztregister
Qualifikation eines Psycho- therapeuten reichte nicht aus.
Rechtsreport
Rechtsreport: Beiträge I/2006
Im ersten Halbjahr sind in folgenden Ausgaben Beiträge un- ter der Rubrik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 1–2 (Selbst- bestimmungsrecht des Patienten), Heft 4 (Abbruch der Ernährung; Ermächtigung von Klinikärzten), Heft 6 (Nicht anerkannte Therapie; Nachlässige Dokumentation), Heft 8 (Vergütungen eines Chefarztes), Heft 10 (Keine Steuerbe- freiung; Zu späte Abrechnung), Heft 12 (Weihnachtsfeier für Klinikpersonal; Umdiplomierung akademischer Grade), Heft 14 (Beschäftigung einer Assistentin; Geänderte Ho- norarverteilung), Heft 16 (Künstliche Befruchtung; Zulas- sung einer Psychotherapeutin), Heft 18 (Honorarkürzung;
Angemessene Honorierung), Heft 20 (Richtgrößen), Heft 22 (GOÄ-Abrechnung; Unzulässiger Titel), Heft 24 (Aktenein- sicht), Heft 26 (Eintragung in das Arztregister). Alle aufge- führten Beiträge können auch im Internet unter www.aerzte blatt.de, Rubrik DÄ plus/Serien, abgerufen werden. DÄ