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Archiv "Rechtsreport: Beiträge I/2002" (05.07.2002)

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A1918 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 27½½½½5. Juli 2002

Im zu entscheidenden Fall er- stellte ein Arzt für das Sozial- gericht ein Gutachten nach dem Schwerbehindertengesetz.

Hierfür berechnete er 1 065,45 Euro; Basis war ein Stunden- satz von 51,13 Euro. Die Ko- stenbeamtin des Gerichts kürz- te den erstattungsfähigen Be- trag auf 828,04 Euro; sie ging von einem Stundensatz von 38,35 Euro aus. Der Arzt war damit nicht einverstanden und verlangte die vollständige Bezahlung seiner Rechnung oder die Rücksendung des Gutachtens.

Das Sozialgericht ist der Festsetzung der Kostenbeam- tin gefolgt. Für die Beweis- aufnahme zu medizinischen Fragestellungen sind die Ge- richte auf die Hilfe von amtli- chen Sachverständigen ange- wiesen. Die Bestimmungen des Prozessrechts sehen vor, dass der Arzt in der Regel verpflichtet ist, einen ihm er- teilten Auftrag zu erfüllen.

§ 407 Zivilprozessordnung bestimmt, das jeder, der eine Wissenschaft öffentlich, das heißt der Allgemeinheit ge- genüber, zum Erwerb ausübt, der Ernennung zum gerichtli- chen Sachverständigen Folge leisten muss. Ein in Erfüllung dieser Pflicht erstattetes Gut-

achten wird Eigentum des Auftraggebers. Der Sachver- ständige kann weder dessen Rückgabe verlangen noch ei- ne Verwertung im Verfahren untersagen, bis seine Rech- nung beglichen ist.

Der Sachverständige hat keinen Anspruch auf eine lei- stungsgerechte Honorierung, sondern nur auf die in § 3 des Gesetzes über die Ent- schädigung von Zeugen und Sachverständigen vorgesehe- ne begrenzte Entschädigung.

Eine finanzielle Einkom- menseinbuße muss sich ein Arzt nach Auffassung des Ge- richts vom Gesetzgeber zu- muten lassen.

Ein Gericht kann gegen- über einem Sachverständi- gen, der ein Gutachten nicht fristgemäß abliefert, im Übri- gen ein Ordnungsgeld festset- zen. Außerdem können ihm die dadurch entstehenden Ko- sten auferlegt werden. Bei ei- nem Sachverständigen, der als Professor Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist, kommt als zusätzliche Folge seiner Weigerung noch ein Disziplinarverfahren in Be- tracht. (Sozialgericht Gelsen- kirchen, Beschluss vom 3. De- zember 2001, Az.: S 21 AR

17/01) Be

V A R I A

Begrenzte Entschädigung

Stundensatz ist hinzunehmen.

Rechtsreport

Rechtsreport: Beiträge I/2002

Im ersten Halbjahr sind in folgenden Ausgaben Beiträge un- ter der Rubrik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 3 (Bindung der Zulassungsgremien), Heft 5 (Verweis der KV war rech- tens), Heft 7 (Begrenzte Leistungen der GKV; Zulassung eines Psychotherapeuten), Heft 9 (Hinweis auf dem Pra- xisschild; Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme), Heft 11 (Betreuung eines Kindes), Heft 13 (Vorrang der Ver- tragsärzte; Erteilung der Approbation an Ausländer), Heft 15 (Fehlerhafte Aufklärung; Fallpunktzahlen für Zusatzbudget), Heft 17 (Ladenschluss für Apotheken; Altersgrenze: Aus- nahmeregelung), Heft 19 (Praxisschild eines Arztes; Fehl- diagnose eines Betriebsarztes), Heft 21 (Keine Ansprüche gegen Ärztin; Überprüfung von Röntgeneinrichtungen), Heft 23 (Beschränkungen für Laborärzte), Heft 25 („Knie- spezialist“ ist zulässig; Kosten eines Schwangerschaftsab- bruchs).Alle aufgeführten Beiträge können auch im Internet unter www.aerzteblatt.de, Rubrik DÄ plus/Serien, abgerufen werden.

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