Das Bundessozialgericht hat- te die Frage zu entscheiden, ob medizinische Fußpflege zum Leistungskatalog der Ge- setzlichen Krankenversiche- rung (GKV) gehört.
Die Klägerin leidet an Dia- betes mellitus, der mit Insulin behandelt werden muss. Im Hinblick auf diese Erkran- kung befürwortete der Medi- zinische Dienst der Kranken- kassen die medizinische Fuß- pflege zur Behandlung von Folgekrankheiten. Nach ei- nem Beschluss des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom Mai 1994 darf medizinische Fußpfle- ge aber im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht als Heilmittel verordnet werden. Die Krankenkasse versagte daher die Übernah- me der Kosten.
Zwar ist Fußpflege, so das Gericht, unabhängig von der dadurch abgewendeten Ge- fahr von Gesundheitsstörun- gen der Körperpflege zuzu- ordnen. Sie wird nicht in erster Linie zur Gesundheitsförde- rung und Gesunderhaltung eingeleitet und ist auf die Le- bensart bezogen. Allerdings sei eine andere rechtliche Be- urteilung geboten, wenn es notwendig wäre, die Fußpflege im konkreten Fall qualifizier- tem medizinischen Personal vorzubehalten. Dies kann der Fall sein, um einen therapeu- tischen Zweck zu erreichen, einschließlich einer regelmäßi-
gen sachkundigen Kontrolle im Hinblick auf beginnen- de schädliche Veränderun- gen oder auf die Gefahren einer Fehlbehandlung. Ent- scheidend sei, ob aufgrund des Diabetes und seiner Aus- wirkungen auf den Gesamt- gesundheitszustand eine un- mittelbare konkrete Gefahr besteht, dass durch unre- gelmäßige medizinische Fuß- pflege besondere Folgeschä- den auftreten, mit denen bei einem gesunden Versicherten nicht zu rechnen ist.
Löst eine Krankheit in un- behandeltem Zustand zwangs- läufig oder mit hoher Wahr- scheinlichkeit weitere Er- krankungen aus, sind medizi- nische Maßnahmen, die dem entgegenwirken und eine Ver- schlechterung des Gesamtge- sundheitszustandes verhüten sollen, als Behandlung der Grundkrankheit und damit als Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V aufzufassen.
Die abschließende Bewer- tung dieser Frage war dem Gericht nicht möglich, da Ein- zelheiten durch weitere Er- mittlungen bestätigt werden müssen. Allerdings sei der Ausschluss der medizinischen Fußpflege durch die Heilmit- telrichtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Kran- kenkassen vom Gesetz nicht gedeckt. (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. November 1999, Az.: B 1 KR 9/97 R) Be V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 1–2½½½½8. Januar 2001 AA57
Medizinische Fußpflege
Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog
Rechtsreport
Rechtsreport: Beiträge II/2000
Im zweiten Halbjahr 2000 sind in folgenden Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes Beiträge unter der Rubrik
„Rechtsreport“ erschienen: Heft 30 (Stichwort: Abrech- nung von Besuchen; Abgabe von Impfstoffen), Heft 33 (Doppelzulassung ist möglich; Konkurrenz durch Kran- kenhausärzte), Heft 36 (Amalgamfüllungen: Entfernung;
Gruppe der Nervenärzte), Heft 38 (Altersgrenze bei Wie- derzulassung), Heft 40 (Diagnoseschlüssel „ICD-10“; Grup- penversicherungen: Hürde), Heft 42 (Vertragsarztsitz für Radiologie), Heft 44 (Neuerung im BGB), Heft 46 (Fachge- bietsgrenzen; Besuch eines Rockkonzerts), Heft 48 (Verkürz- ter Versorgungsweg); Heft 50 (Ausübung der Heilkunde;
Neuregelung im BGB). NB