V A R I A
A
A66 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006
Im entschiedenen Fall ging es um eine Klage wegen Verlet- zung der ärztlichen Aufklä- rungspflicht. Die Klägerin war nach einem im Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten Handgelenks in ambulanter ärztlicher Behandlung. Der Bruch verheilte in einer Fehl- stellung. Die Klägerin machte daraufhin geltend, der Arzt habe ein fortschreitendes Ab- kippen des Bruchs bemerkt, sie aber trotz der Gefahr ei- ner bleibenden Funktionsbe- einträchtigung des Handge- lenks nicht auf weitere Be- handlungsmöglichkeiten hin- gewiesen.
Zwar ist nach der Recht- sprechung die Wahl der Be- handlungsmethode primär Sa- che des Arztes. Bestehen in- dessen mehrere indizierte und
übliche Behandlungsmethoden und somit eine Wahlmöglich- keit für einen Patienten, dann muss ihm nach entsprechen- der ärztlicher Aufklärung die Entscheidung über die Be- handlung überlassen werden.
Dies ergibt sich aus der dem Patienten geschuldeten Selbst- bestimmungs- oder Risikoauf- klärung.
Der Arzt war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ver- pflichtet, die Klägerin nicht nur davon in Kenntnis zu set- zen, dass der Bruch in Fehl- stellung zu verheilen drohe.
Er hätte sie auch über weite- re Behandlungsmöglichkeiten informieren müssen. Ohne diese Aufklärung erfolgte die Behandlung ohne wirksame Einwilligung und war somit rechtswidrig. Der Arzt haftet deshalb für die Folgen.
Zwar könnte nach Auffas- sung des Gerichts geltend ge- macht werden, der gleiche Ge- sundheitsschaden wäre auch nach einer Reposition oder ei- ner Operation entstanden, wenn eine dieser Behand- lungsmethoden gewählt wor- den wäre. Aber nur wenn die- ser Verlauf feststünde, könnte die Haftung des Arztes für die
Folgen seiner rechtswidrigen Vorgehensweise verneint wer- den. Das Beweisrisiko läge beim Arzt; er müsste dann nachweisen, dass derselbe Misserfolg auch nach Wahl ei- ner anderen Behandlungsme- thode eingetreten wäre. (Bun- desgerichtshof, Urteil vom 15. März 2005, Az.: VI ZR
313/03) Be
Rechtsreport: Beiträge II/2005
Im zweiten Halbjahr sind in folgenden Ausgaben Beiträge unter der Rubrik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 30 (Ge- meinschaftspraxis; Honorarstreit), Heft 33 (Streit um die Honorartöpfe; Gefälschte Approbation), Heft 36 (Vergabe von freien Vertragsarztsitzen; Werbung war nicht berufs- rechtswidrig), Heft 38 (Künstliche Befruchtung; Diät- und Ernährungsberatung), Heft 40 (Pflichten eines Steuerbera- ters; Patientenberichte), Heft 42 (Neuer Arzneimittelwirk- stoff), Heft 44 (Missbrauch der Berufsbezeichnung; Arz- neikostenregress war unzulässig), Heft 46 (RSA ist verfas- sungsgemäß), Heft 48 (Kein Schadensersatz;Verstoß gegen Wettbewerbsrecht), Heft 50 (Keine Steuerbegünstigung;
Begrenzung von Wegegeld). Alle aufgeführten Beiträge können auch im Internet unter www.aerzteblatt.de, Rubrik DÄ plus/Serien, abgerufen werden. DÄ
Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Aufklärung über Behandlungsmöglichkeiten war lückenhaft.
Rechtsreport