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Archiv "Rechtsreport: Beiträge I/2003" (27.06.2003)

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Ein berufstätiger Bewerber um die Zulassung als Vertrags- arzt oder Vertragspsychothe- rapeut steht nach § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (ZV) nur dann im erforderli- chen Umfang für die Versor- gung der Versicherten zur Ver- fügung, wenn seine Arbeitszeit nicht mehr als dreizehn Stun- den wöchentlich beträgt. Ei- ne Psychotherapeutin, die bei einer psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studieren- de für 19,25 Wochenstunden an der Universität angestellt ist, hat nach Ansicht des Bun- dessozialgerichts (BSG) kei- nen Anspruch auf Zulassung.

Die Einbindung in eine exter- ne Arbeitsorganisation stehe dem entgegen.

Die Auswirkungen aus Ar- beits-, Loyalitäts- und Schutz- pflichten eines Arbeitnehmers sind nach Auffassung des BSG umso intensiver, je größer der Umfang der vereinbarten Ar- beitszeit ist. Es müsse daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeits- kraft eines Vertragsarztes/Psy- chotherapeuten in ähnlichem zeitlichen Umfang oder gar überwiegend durch ein Be- schäftigungsverhältnis in An- spruch genommen wird.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin zu prü- fen, ob eine Unvereinbarkeit von verschiedenen Tätigkei- ten im Sinne einer Interes- sen- und Pflichtenkollision vorliegt. Aufgabe der Kläge- rin ist es, Studierenden für Erstinterviews, diagnostische Maßnahmen, Kriseninterven- tionen, Fallbesprechungen so- wie sich anschließende psy- chotherapeutische Behand- lungen zur Verfügung zu ste- hen. Dies deckt sich weitge- hend mit der angestrebten niedergelassenen Tätigkeit.

Beide sind nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV aber nicht zu verei- nen, da sich Überschneidun- gen hinsichtlich der zu behan- delnden Patienten und ihres Umfeldes nicht mit Gewiss- heit ausschließen lassen. Eine Interessen- und Pflichtenkol- lision liegt also vor.

Auch wenn die Berufsfrei- heit grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben, gilt dies nicht oh- ne die Beachtung gesetzlicher und untergesetzlicher Schran- ken, wie sie § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV vorsehen. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 30.

Januar 2002, Az.: B 6 KA 20/

01 R) Be

V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2627. Juni 2003 AA1825

Zulassung als Vertragsarzt

Interessen- und Pflichtenkollision ist zu prüfen.

Rechtsreport

Rechtsreport: Beiträge I/2003

Im ersten Halbjahr sind in folgenden Ausgaben Beiträge un- ter der Rubrik „Rechtsreport“ erschienen: Heft 1/2 (Hippo- therapie als Heilmittel), Heft 4 (Vorrang der Zulassung), Heft 6 (Fehlbildung eines Zwillings;Vertragsarztzulassung), Heft 8 (Off-Label-Use bleibt Ausnahme), Heft 10 (Verfahren für Festbeträge; Urteil des Bundesverfassungsgerichts), Heft 12 (Damenperücke: Kostenübernahme; Behindertengerechtes Dreirad für Kinder), Heft 14 (Berufswidriges Verhalten; Ver- sicherungsbedingungen PKV), Heft 16 (Psychotherapie bei Kindern; Eintrag ins Partnerschaftsregister), Heft 18 (Kinder haften für ihre Eltern; Zeitvorgabe ist zu beachten), Heft 20 (Berufsbild Altenpflege; Zulassung von Psychotherapeu- ten), Heft 22 (Honorar: KV hat Spielraum; Outsourcing in einer Klinik), Heft 24 (Pflichtmitgliedschaft; Beruflich ver- anlasste Auslandsreise); Heft 26 (Zulassung als Vertrags- arzt). Alle aufgeführten Beiträge können auch im Internet unter www.aerzteblatt.de, Rubrik DÄ plus/Serien, abgerufen

werden.

Referenzen

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Gruppe der Nervenärzte), Heft 38 (Altersgrenze bei Wie- derzulassung), Heft 40 (Diagnoseschlüssel „ICD-10“; Grup- penversicherungen: Hürde), Heft 42 (Vertragsarztsitz

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