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Archiv "Rechtsreport: Beiträge I/2000" (07.07.2000)

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V A R I A

Die Ausübung des ärztlichen Berufs in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden (so zum Beispiel Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 Heilberufe/Kam- mergesetz (HKaG) und § 13 Abs. 1 Satz 1 der Berufsord- nung für die Ärzte Bayerns).

Dem liegt ein durch § 1 der Bundesärzteordnung und Ar- tikel 17 Heilberufe/Kammer- gesetz geprägtes Leitbild des selbstständig den Beruf aus- übenden Arztes zugrunde.

Dieses Berufsbild ist nach Meinung des bayerischen Ge- setzgebers, der Landesärzte- kammer und der Bundesärz- tekammer geprägt durch As- pekte wie Eigenverantwort- lichkeit, Vertrauensverhältnis und ordnungsgemäße Erfül- lung der Berufsaufgaben un- ter Hintanstellung des Ge- winnstrebens. Die Zulassung der Praxisführung in Form ei- ner Kapitalgesellschaft (nur GmbH) hätte eine Gefähr- dung oder ein Unterlaufen von zentralen Bindungen des öffentlichen Berufsrechts zur Folge. Die Zwischenschal- tung einer juristischen Person würden dem die ambulante ärztliche Versorgung prägen- den Prinzip einer persön- lichen Vertrauensbeziehung zwischen dem Patienten und seinem – auch als Vertrags- partner – frei gewählten Arzt widersprechen und der Ano- nymisierung und Kommer-

zialisierung zumindest Vor- schub leisten.

Vor allem besteht die Ge- fahr der Umgehung wesent- licher Berufspflichten. Außer- dem seien nur Ärzte als Ver- tragspartner des Patienten – als niedergelassene und Wahl- ärzte – an die Gebührenord- nung gebunden. Das Werbe- verbot gelte nicht für eine juri- stische Person, da diese dem Berufsrecht nicht unterliege.

Auch verschlechtere sich die Haftungssituation für die Pati- enten. Bedenken ergeben sich weiterhin hinsichtlich der ärzt- lichen Schweigepflicht gerade bei der Abrechnung durch nicht behandelnde Ärzte.

Der Gesetzgeber stelle als spezielle Gesellschaftsform die Partnerschaft für Freiberufler zur Verfügung. Der bayerische Gesetzgeber sei somit befugt, das Berufsbild „niedergelasse- ner Arzt in seiner Praxis“ zu regeln und dem niedergelasse- nen Arzt die Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Pra- xis in eigener Verantwortung aufzuerlegen. Dies ist verfas- sungsrechtlich nicht zu bean- standen. Die Anträge, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 HKaG für nichtig zu erklären, weil er ge- gen die Verfassung verstoße, sind damit von Bayerischen Verfassungsgerichtshof abge- wiesen worden. (Urteil vom 13. Dezember 1999, Az.: Vf. 5- VII-95 und Vf. 6-VII-95) Be

Deutsches ÄrzteblattJg. 97Heft 277. Juli 2000 AA1917

Konflikt mit dem Berufsrecht

Betreiben einer Praxis in GmbH-Form

Rechtsreport: Beiträge I/2000

Im ersten Halbjahr 2000 sind in folgenden Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes Beiträge unter der Rubrik „Rechts- report“ erschienen: Heft 3 (Stichwort: Doppelbehandlung von Patienten), Heft 5 (Teilzeittätigkeit und Weiterbildung), Heft 7 (Anspruch auf ein Zwischenzeugnis; Eingriff in die Berufsfreiheit), Heft 9 (Haftung einer Gemeinschaftspraxis), Heft 11 (Werbung für ein Praxisnetz; Verletzung des rechtli- chen Gehörs), Heft 13 (Minderungspflicht nach GOÄ), Heft 15 (Organentnahme bei lebenden Spendern; Aufklärungs- pflicht bei einer HIV-Infektion), Heft 17 (Vergütungshöhe bei Auftragsleistungen; Laparoskopische Sterilisation), Heft 19 (Notwendigkeit einer Auslandsbehandlung), Heft 21 (Führen einer Facharztbezeichnung; Belegärztliche Tätigkeit), Heft 23 (Genehmigung einer Zweigsprechstunde; Anforderungen an eine Mahnung), Heft 25 (Kosten für ein häusliches Arbeits- zimmer; Zusatzbezeichnung Umweltmedizin). NB

Recht

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