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Archiv "Keine Ideallösung, aber ein guter Kompromiß" (25.11.1983)

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Ideallösung, aber ein guter Kompromiß

V

or genau fünf Jahren hat die Konzertierte Aktion im Gesund- heitswesen eine zweijähri- ge Vorbereitungszeit auf die Kassenzulassung emp- fohlen. Das geschah mit den Stimmen der Bundes- länder, die sämtlich in die- sem Gremium vertreten sind. Um so erstaunlicher ist es, daß jetzt dieselben Bundesländer durch Ex- perten, von denen man nicht weiß, ob sie juristi- sche Minen auf dem wei- ten Feld des Verfassungs- und Europa-Rechtes su- chen oder ob sie welche le- gen, eine Verabschiedung der geänderten Zulas- sungsordnung blockieren.

S

chon auf dem Deut- schen Ärztetag 1981 in Trier hatte der Ju- stitiar der Bundesärzte- kammer, Dr. Jürgen W.

Bösche, die Neuregelung

„unter der besonderen Be- rücksichtigung eines funk- tionierenden Sicherstel- lungsinstrumentariums für die kassenärztliche Versor- gung" als sachlich gerecht- fertigt bezeichnet und er- klärt, die Zeit von zwei Jahren überschreite nicht die Grenze verbotenen Übermaßes, sondern fülle

sie gerade aus. Einig sind und waren sich alle, daß es sich hier um ein „Zeitge- setz" handele, also um ein Gesetz, das nach einer fest- gesetzten Frist wieder au- ßer Kraft tritt, und einig war man sich auch darin, daß die Änderung der Vor- bereitungszeit keine Ideal- lösung darstellt, sondern einen Kompromiß.

B

ekannt waren von Anfang an gewisse Schwächen dieses Kompromisses. Es ist nicht auszuschließen, daß es durch mangelnde Stellen zwar nicht zu einer Zulas- sungssperre, wohl aber zu Zulassungsverzögerungen kommen kann. Die Kassen- ärztliche Bundesvereini- gung kann keine Garantie für eine unbegrenzte Zahl von Ausbildungsstellen ge- ben, sondern nur, wie sie es getan hat, versichern, sie werde alles in ihren Kräften stehende tun, die erforderlichen Ausbil- dungsmöglichkeiten in der Praxis zu beschaffen. Die Kassenseite wies darauf hin, daß es eine Ausbil- dungsstellengarantie in keinem Beruf gebe, ob aka- demisch oder nichtakade- misch.

icher aber ist eins: Die vom Grundgesetz ge- währleistete Beruf s- freiheit darf nicht so weit- gehend ausgelegt werden, daß man ihr die Zuverläs- sigkeit einer sorgfältigen kassenärztlichen Versor- gung der Bevölkerung zum Opfer bringt. DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung

Vorbereitungszeit

aber praktisch ohne Bedeutung.

Rechtlich habe jeder EG-Staat die Möglichkeit, für seine Staatsbürger Vorschriften für die Ausbildung, Weiterbildung und Zulassung zum sozialärzt- lichen Dienst zu schaffen, die über die Bestimmungen des Eu- roparechts hinausgehen. Das habe gerade kürzlich Frankreich mit Einführung einer Pflichtwei- terbildung und bestimmter' Qua- litätsanforderungen für die Tä- tigkeit in der gesetzlichen Kran- kenversicherung getan. Die Eu- ropatreue der Bundesrepublik dürfe nicht zur „Selbstaufgabe unverzichtbarer Grundsätze für die Qualität der ärztlichen Ver- sorgung unserer Bevölkerung führen." Die Vorstellung, daß je- der Studienabsolvent der Medi- zin sich sofort als Kassenarzt niederlassen könnte, sei für ihn ein „unerträglicher Gedanke".

Der Vorwurf der privaten Kran- kenversicherung, die beabsich- tigte Neuregelung stelle eine Benachteiligung der Privatversi- cherten dar, ist sicherlich nicht ganz von der Hand zu weisen.

Der Vorsitzende der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung konnte sich zwar auf eine Ent- scheidung des Bundessozialge- richtes berufen, in der es heißt, wenn jemand für die Inan- spruchnahme ärztlicher Be- handlung allein verantwortlich ist, erfordere das öffentliche In- teresse lediglich, daß er vor ge- sundheitlichen Gefahren ge- schützt wird, die mit einer Be- handlung durch Ungeeignete verbunden sein könnten. Den Nachteil aus einer objektiv un- wirksamen, aber „ungefährli- chen" Behandlung habe er selbst zu tragen. „Sobald jedoch ein öffentlicher Leistungsträger für die Kosten der Behandlung aufzukommen hat", zitierte Dr.

Muschallik aus der BSG-Ent- scheidung, „muß dieser verlan- gen können, daß die Behand- lung zweckmäßig ist und die Ge- währ für eine tunlichst rasche und sichere Heilung bietet." Der Gesetzgeber dürfe deshalb ent-

scheiden, welche Qualifikation für die Behandlung der Versi- cherten allgemein oder auf be- stimmten Gebieten zu fordern ist.

Die Regelung der ärztlichen Be- handlung von Privatversicherten über eine Zulassungsordnung liegt nicht im Kompetenzbe- reich des Bundesministers für Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 47 vom 25. November 1983 25

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