A 986 Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 20|
21. Mai 2010FACHÄRZTLICHE VERSORGUNG
Klarere Vorgaben für die Öffnung der Kliniken gefordert
Der Ärztetag hat sich dafür ausgesprochen, eine institutionelle Öffnung von Krankenhäusern für die ambulante Versorgung nur noch in Ausnahmefällen zuzulassen. Vorrang soll die persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten haben.
D
er Deutsche Ärztetag hat gesetzliche Änderungen gefordert, damit „anstelle eines kontraproduktiven Wettbewerbs zwischen niedergelassenen Fach- ärzten und Krankenhausfachärz- ten eine konstruktive Zusammen- arbeit im Interesse der Patienten- versorgung“ ermöglicht wird.Beide Bereiche trügen maßgeb- lich zur Leistungsfähigkeit des deutschen Gesundheitswesens bei, hieß es in einem Antrag des Vorstands der Bundesärztekam- mer zur fachärztlichen Versor- gung an der Schnittstelle ambu- lant und stationär. Dieser wurde auf dem Deutschen Ärztetag nach
kurzer Diskussion mit großer Mehrheit angenommen.
Unter anderem wird darin eine
„konfliktvermeidende Neuregelung“
des § 116 b SGB V verlangt, mit dem der Gesetzgeber die Öffnung der Krankenhäuser für die ambu- lante Versorgung geregelt hat. Seit April 2007 entscheidet die Kran- kenhausplanungsbehörde eines Bun- deslandes, ob eine Klinik ambulante Leistungen nach § 116 b erbringen darf. Dabei sind die vertragsärztli- che Versorgungssituation „zu be- rücksichtigen“ und eine einver- nehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten „anzustreben“. § 116 b solle keine „breite und undifferen- zierte Öffnung der Krankenhäuser für eine zusätzliche Erbringung am- bulanter Leistungen bewirken“, heißt es im Beschluss. Angemessen sei nur die Ergänzung der ambulan- ten Versorgung „bei hochspeziali- sierten Leistungen, bei seltenen Er- krankungen und Erkrankungen mit besonderem Verlauf“.
Konkret wird dafür vorgeschla- gen, dass die Planungsbehörden in den Ländern „unter Einbindung der Organe der ärztlichen Selbstverwal- tung“ die Versorgungslage analy- sieren und Einvernehmen mit dem Zulassungsausschuss herstellen, in dem die Krankenkassen mitent- scheiden. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung hatten bereits im Vorfeld des Deut- schen Ärztetages eine Diskussion über den § 116 b von den Gesund- heitspolitikern der Koalition ge - fordert.
Ärztetag fordert regelmäßige Darlegung der Kompetenz
Beide ärztliche Organisationen hat- ten auf eine entsprechende Passage im Koalitionsvertrag von Union und FDP hingewiesen, in der es heißt: „Das Verfahren, das die Zu- lassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung bei hoch- spezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen„Wir sollten se- hen, wie wir ge- meinsam die Auf- gabe einer guten Patientenversor- gung wohnortnah bewältigen“, riet Martina Wenker.
Thomas Schröter forderte erfolgreich eine Legaldefinition der fachärztlichen Versorgung für das SGB V.
1 1 3 . D E U T S C H E R Ä R Z T E T A G
Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 20|
21. Mai 2010 A 987 mit besonderen Krankheitsverläu-fen regelt, wird kritisch überprüft und gegebenenfalls präzisiert.“
Mehrere Delegierte kritisierten im Verlauf der Diskussion während des Ärztetags die Vorgaben und die praktische Umsetzung des bisheri- gen § 116 b. Die Bundesärztekam- mer müsse sich vehement dafür einsetzen, dass dieser abgeschafft werde, forderte der hessische Dele- gierte Dr. med. Klaus König sogar:
„Er ist auf Dauer nicht weiter zu ertragen, denn er lässt den Kran- kenhäusern für die Versorgung alles offen.“
Der angenommene Antrag sieht keine Abschaffung, wohl aber eine erhebliche Einschränkung vor. So wird gefordert, nur noch in Ausnah- mefällen eine institutionelle Öff- nung der Klinken für die ambulante Versorgung vorzusehen. Vorrang solle die persönliche Ermächtigung eines geeigneten Krankenhausarz- tes haben, wobei Umfang und Zeit- raum dieser Erlaubnis zur ambulan- ten Behandlung planungssicher für die ermächtigten Ärzte zu gestalten seien.
In einer solchen Konstellation hätte das Krankenhaus nachzuwei- sen, dass es die geforderte Fach- kompetenz durchgängig vorhält.
„Es kann nicht sein, dass ein großes Krankenhaus einen Antrag nach
§ 116 b für die onkologische Ver- sorgung stellt und die zwei Ober- ärzte dann nach einem Dreiviertel- jahr verschwunden sind“, kritisierte Dr. med. Martina Wenker jetzige Konstellationen. Die Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen und Vorsitzende der Deutschen Akademie der Gebietsärzte erläu- terte in Dresden den Antrag und die Herausforderungen einer künftigen strukturierten Facharztversorgung.
Änderungsbedarf wird auch bei den MVZ gesehen
Weitere Passagen des Beschlusses befassen sich mit dem Potenzial, das für die Zukunft in sinnvoller und medizinisch begründbarer Ko- operation liegt. „Wir sollten zu - sammenrücken und sehen, wie wir gemeinsam die Aufgabe einer guten Patientenversorgung wohnortnah bewältigen“, forderte Wenker. Er-
gänzend wurde eine Passage in den Beschluss aufgenommen, die der Thüringer Delegierte, Dr. med.
Thomas Schröter, vorstellte. Damit wird zur Sicherung der wohnortna- hen ambulanten fachärztlichen Ver- sorgung gefordert, „deren Legaldefi- nition in § 73 SGB V zu verankern“
– analog zu § 73 b, der Basis für die hausarztzentrierte Versorgung.
Der Ärztetag hat mit der Annah- me des Antrags zugleich begrüßt, dass „laut Koalitionsvertrag die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte in einem Medizini- schen Versorgungszentrum (MVZ) zukünftig Ärzten zustehen soll“.
Zugleich sei zu fordern, „dass diese Ärzte in den MVZ auch beruflich tätig sind“.
Die Deutsche Krankenhausge- sellschaft (DKG) äußerte sich zur Diskussion um die Stärkung der ambulanten Versorgung insgesamt kritisch. „Die Krankenhäuser müs- sen ihre Kapazitäten stärker in die ambulante Versorgung einbringen dürfen“, sagte DKG-Hauptge- schäftsführer Georg Baum. ■ Sabine Rieser
Kurze Diskussion, große Mehrheit:
Der Antrag der Bun- desärztekammer traf auf viel Zustim- mung.