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Archiv "Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft gibt bekannt: UV-Strahlung bei Akne-Behandlung mit Tretinoin-Externa meiden!" (14.06.1979)

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Academic year: 2022

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DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION

DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT GIBT BEKANNT:

UV-Strahlung bei Akne-Behandlung mit Tretinoin-Externa meiden!

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Das Bundesgesundheitsamt hat in einer Besprechung mit den Herstellern tretinoinhal- tiger Externa zur Aknebe- handlung eine Änderung der Gebrauchsinformation ver- einbart. Insbesondere wurde folgender Hinweis neu for- muliert:

„Exposition gegenüber Son- nen- bzw. künstlicher Ultra- violett-Bestrahlung (z. B.

Höhensonne, Solarien) ist während der Behandlung zu vermeiden oder auf ein Mini- mum zu beschränken, um ei- ner möglichen Schädigung der Haut vorzubeugen. Be- sonders beachten sollte die- se Vorschrift jener Perso- nenkreis, der berufsmäßig langdauernder Sonnenein- wirkung ausgesetzt ist, so- wie Patienten, die aufgrund familiärer Veranlagung zur Entwicklung von sonnen- licht-induzierten Hautschä- den neigen oder eine große Lichtempfindlichkeit aufwei-

sen. Patienten mit Sonnen- brand sollten diesen vor Be- ginn der Behandlung mit tre- tinoinhaltigen Präparaten abheilen lassen."

Das Bundesgesundheitsamt hält nach Überprüfung aller verfügbaren Fakten diese Formulierung für ausrei- chend.

Gemäß den Unterlagen des Arzneibüros der ABDA sind nach augenblicklichem Kenntnisstand folgende Fer- tigarzneimittel, die die all- trans-Form der Retinoinsäu- re (Internationaler Freiname:

Tretinoin, auch Vitamin-A- Säure genannt), enthalten, von dieser Regelung be- troffen:

Airol® (Hoffmann-La Roche) Cordes® VAS (lchthyol-Ges.) Epi-Aberel® (Cilag)

Eudyna® (Nordmark-Werke) Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

sparsames Wirtschaften erzielte Betriebsüberschüsse zu belassen.

Ferner befürwortete er die im Ge- setz bereits gegebenen Möglich- keiten, unterschiedliche Entgelt- formen anzuwenden (abweichend vom pauschalierten Pflegesatz).

So könnten beispielsweise auch gestaffelte Pflegesätze einen An- reiz bieten, um die Verweildauer zu verkürzen. Der umstrittene

§ 371 RVO müsse im Zuge der KHG-Novelle neu gefaßt werden, um die staatliche Planung zurück- zudrängen und um die pluralisti- sche Struktur der Träger zu erhal- ten. Schließlich befürwortete der Minister auch eine partnerschaftli- che Zusammenarbeit bei der Kran- kenhausplanung, bei der die Ver- treter des Landes, der Kranken- häuser, der gesetzlichen und pri- vaten Krankenversicherung in Ver- handlungen nach einer „bestmög- lichen Lösung" streben sollten. HC

Mehr als 12 000 Betriebsärzte

in der Bundesrepublik

Zu Jahresbeginn 1979 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 12 179 Ärzte gezählt, die für eine betriebsärztliche Tä- tigkeit nach dem sogenannten Ar- beitssicherheitsgesetz vom 1. De- zember 1974 qualifiziert sind. Dies hat eine Umfrage der Bundesärz- tekammer bei den Landesärzte- kammern ergeben. Irrl Vergleich zum Vorjahr ist damit die Gesamt- zahl der betriebsärztlich qualifi- zierten Ärzte um rund 3700 gestie- gen, was einer Zunahme von etwa 43 Prozent innerhalb eines Jahres entspricht. In der Umfrage konnte allerdings nicht ermittelt werden, wieviel Ärzte tatsächlich betriebs- ärztlich, sei es als hauptberuflich tätige Betriebsärzte, sei es als ne- benberuflich tätige Ärzte, arbeits- medizinisch aktiv sind.

Die Ärzte mit betriebsärztlicher Qualifikation gliedern sich wie folgt: 569 Ärzte haben die Gebiets-

bezeichnung „Arbeitsmedizin", 2066 Ärzte die Zusatzbezeichnung

„Betriebsmedizin" und 9544 Ärzte die arbeitsmedizinische Fachkun- de nachgewiesen oder besitzen die Bescheinigung über die Erfül- lung der Voraussetzungen nach

§ 3 der Unfallverhütungsvorschrift

„Betriebsärzte".

Insgesamt hat sich seit 1974 die Zahl der Betriebsärzte mehr als

vervierfacht. Die jetzt vorliegende Statistik belegt eindrucksvoll, daß die nach dem Arbeitssicherheits- gesetz (das als „Rahmengesetz"

konzipiert ist) erforderliche Zahl qualifizierter Betriebsärzte bereits mittelfristig nahezu erreicht wer- den kann. Dazu hat die pragmati- sche Regelung der sogenannten Einstiegsqualifikationen bereits beim Anlaufen des Arbeitssicher- heitsgesetzes mit beigetragen. DÄ

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 24 vom 14. Juni 1979 1617

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