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VA-121005-WIS-AM-RL-Anlage-XII-Nutzenbewertung-Vandetanib

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 5. Oktober 2012

Foto: iStockphoto.com

Frühe Nutzenbewertung von Vandetanib (Caprelsa®)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Anlage XII der Arzneimittel- Richtlinie (Nutzenbewertung von Arzneimitteln) um den Wirkstoff Vandetanib zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 06. September 2012 in Kraft.

Caprelsa® ist indiziert für die Behandlung von aggressivem und symptomatischem medullä- rem Schilddrüsenkarzinom (MTC) bei Patienten mit nicht resektabler, lokal fortgeschrittener oder metastasierter Erkrankung. Bei Patienten, deren Rearranged during Transfection- (RET)-Mutationsstatus nicht bekannt oder negativ ist, sollte vor der Entscheidung über eine individuelle Behandlung ein möglicherweise geringerer Nutzen berücksichtigt werden.

Die zweckmäßige Vergleichstherapie für Vandetanib zur Behandlung von aggressivem und symptomatischem medullärem Schilddrüsenkarzinom (MTC) bei Patienten mit nicht re- sektabler, lokal fortgeschrittener oder metastasierter Erkrankung ist Best-Supportive-Care.

Als Best-Supportive-Care wird die Therapie verstanden, die eine bestmögliche, patientenin- dividuell optimierte, unterstützende Behandlung zur Linderung von Symptomen und Verbes- serung der Lebensqualität gewährleistet (z. B. Bisphosphonate bei schmerzhaften Kno- chenmetastasen, externe Strahlentherapie).

Da die für die Nutzenbewertung von Vandetanib erforderlichen Nachweise nicht vollständig vorgelegt worden sind, gilt der Zusatznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichs- therapie als nicht belegt.

Auf Grundlage dieses Beschlusses wird im nächsten Schritt des Verfahrens der GKV- Spitzenverband Preisverhandlungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen führen.

Der G-BA stellt alle Informationen zum Nutzenbewertungsverfahren hier zur Verfügung.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 57 09 34 00 – 30.

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