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Patienten Anwalt Burgenland

T T Ä Ä T T I I G G K K E E I I T T S S B B E E R R I I C C H H T T

DE D ER R B BU U RG R GE EN NL ÄN ND D IS I SC C HE H EN N

G G ES E SU U ND N DH H EI E IT TS S - - U UN ND D P P A A TI T IE EN NT TE EN NA A NW N WA A LT L TS SC CH H AF A FT T ÜB Ü B ER E R D DI IE E J J AH A H RE R E

2 2 0 0 0 0 4 4 UN U ND D 2 2 0 0 0 0 5 5

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft Hartlsteig 2, 7000 Eisenstadt Tel.: 0 26 82 / 600-2153 Fax.: 0 26 82 / 600-2171 mail:post.patientenanwalt@bgld.gv.at DVR : 2108233

(2)

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Vorwort 3

2. Burgenländische Gesundheits- und Patientenan- waltschaft

4

2.1 Organisation 4

2.2 Aufgaben 4

2.3 ARGE Patientenanwälte 5

2.4 Mitgliedschaften 5

2.5 Öffentlichkeitsarbeit 6

3. Beschwerdefälle 8

3.1 Beschwerden Allgemeines 8

3.2 Beschwerden gesamt 8

3.3 Beschwerden Krankenanstalten 9

3.4 Beschwerden Ärzte 11

3.5 Beschwerden Sozialversicherung 12

3.6 Beschwerden Pflegeheime 13

3.7 Beschwerden Sonstige 14

4. Ergebnisse 14

4.1 Allgemeines 14

4.2 Haftpflichtversicherungen 14

4.3 Schlichtungsstelle Ärztekammer 15

5. Gutachten 15

6. Patientenentschädigungsfonds 16

7. Bereitschaftsdienst 17

8. Patientenverfügungen, Sachwalterrecht 19

9. Zahnärzte 20

10. Sonderteil „5 Jahre Patientenanwaltschaft“ 22

(3)

1. Vorwort

Der Burgenländische Landtag hat am 27. April 2000 das „Gesetz über die Burgen- ländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ beschlossen, welches am 18. Juli 2000 im Landesgesetzblatt Nr. 51/2000 verlautbart wurde und am 19. Juli 2000 in Kraft getreten ist.

Mit Beschluss der Landesregierung vom 3.4.2001 wurde Dr. Josef Weiss mit Wir- kung ab Mai 2001 für die Dauer von 5 Jahren zum Bgld. Gesundheits- und Patientenan- walt bestellt. Mit Beschluss vom 25.4.2006 erfolgte die Wiederbestellung für weitere 5 Jah- re.

Die Gesundheits- und Patientenanwaltschaft ist gemäß § 6 leg. cit. verpflichtet, in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu berichten. Die Landes- regierung hat den Tätigkeitsbericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wo- bei es ihr freisteht, den Bericht zu kommentieren.

Im Jahre 2006 ist demnach über die Tätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 zu be- richten.

Aus Anlass der fünfjährigen Tätigkeit wird in einem Sonderteil am Ende des Tätig- keitsberichtes ein zusammenfassender statistischer Rückblick auf die Jahre 2001 bis 2005 geworfen.

Soweit im Tätigkeitsbericht bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männ- liche Form angeführt ist, bezieht sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird im Bericht anstatt „Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft“ nur der Ausdruck „Patientenanwaltschaft“ oder

„Patientenanwalt“ verwendet.

(4)

2. Patientenanwaltschaft

2.1. Organisation – finanzielle Mittel

Die Patientenanwaltschaft ist derzeit mit Dr. Josef Weiss als Leiter und Angelika Schanta als Mitarbeiterin besetzt.

An finanziellen Mitteln stehen der Gesundheits- und Patientenanwaltschaft pro Jahr 21.800,00 EURO zur Verfügung. Diese Mittel werden zum Großteil für medizinische Gut- achten und fachärztliche Stellungnahmen verwendet. Ab 2005 werden aus den Budgetmit- teln 5.000,00 EURO für die Mitfinanzierung der Rettungsleitstellen zur Verfügung gestellt.

2.2. Aufgaben

Die Patientenanwaltschaft ist zur Beratung und Unterstützung der Patienten und deren Vertrauenspersonen im gesamten Gesundheitsbereich des Burgenlandes zustän- dig. Die Kernbereiche der Tätigkeit sind die Krankenanstalten, Ärzte und Sozialversiche- rungsträger.

Die Krankenanstalten sind gesetzlich verpflichtet, der Patientenanwaltschaft Aus- künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben not- wendig ist. Mit allen Gesundheitseinrichtungen und Interessensvertretungen besteht eine gute Kommunikationsbasis.

Die Patientenanwaltschaft ist eine Beschwerde- und Beratungsstelle. Behördliche Aufgaben, wie Erhebungen von Amts wegen, sind ihr gesetzlich nicht zugedacht und wür- den auch an den mangelnden Personalressourcen scheitern. Die Patientenanwaltschaft wird daher grundsätzlich nur dann tätig, wenn eine Beschwerde bei ihr eingebracht wird und die aus gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Gründen notwendige schriftliche Er- mächtigung vorliegt.

Beschwerden können schriftlich, per E-Mail (post.patientenanwalt@bgld.gv.at), persönlich oder nur telefonisch eingebracht werden.

(5)

2.3. ARGE Patientenanwälte

Alle Patientenvertretungen Österreichs sind in der „ARGE Patientenanwälte“ zu- sammengeschlossen. In jedem Jahr finden zwei Tagungen in jeweils einem anderen Bun- desland statt. Im Jahr 2004 waren die Länder Oberösterreich und Kärnten, 2005 Tirol und Niederösterreich die Gastgeber. Die Herbsttagung 2006 wird das Burgenland ausrichten.

Bestimmendes Thema wird die Umsetzung des am 1.6.2006 in Kraft getretenen „Patien- tenverfügungs-Gesetzes“ sein.

2.4. Mitgliedschaften

Neben der ARGE Patientenanwälte ist der Patientenanwalt noch Mitglied

• der Ethikkommission gemäß Arzneimittelgesetz,

• der Ethikkommission gemäß Krankenanstaltengesetz,

• des Gesundheits- und Sozialforums im Hauptverband der Sozialversiche- rungsträger,

• des wissenschaftlichen Beirates des Psychosozialen Dienstes,

• des Patientenentschädigungsfonds,

• der Gesundheitsplattform,

• des Intramuralen Rates,

• des Extramuralen Rates,

• der Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer und

• der Qualitätssicherungskommission ambulante Dienste.

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2.5. Öffentlichkeitsarbeit

2.5.1 Vorträge

2004:

KH Oberwart: Rolle des Patientenanwaltes in den Krankenhäusern

KH Güssing: Ärztliche Dokumentation und Aufklä- rung

KH Oberpullendorf: Die Rolle des Patientenanwaltes in den Krankenhäusern

Selbsthilfe Osteoporose: Patientenrechte, Patientenverfügung

Hospiz Oberwart: Patientenverfügung

KH Oberpullendorf:

(Tagung Dickdarmkrebsvorsorge)

Aufklärung im Rahmen einer Scree- ninguntersuchung

2005:

KH Kittsee: Patientenrechte

Rotary Club Pinkafeld: Vorstellung der Patientenanwaltschaft Stadtgemeinde Eisenstadt: Patientenrechte

KRAGES Illmitz: Fehlermanagement aus der Sicht der Patientenanwaltschaft

Zahnärztekammertagung: Schlichtungsproblematik: Patient versus Zahnarzt

ÖRK LV Bgld.: Patientenrechte und Hospizarbeit Hospiz Deutschkreutz: Patientenrechte und Hospizarbeit

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2.5.2. Folder „Patientenrechte & Arzneimittel“ 2. Auflage

In einem gemeinsamen Projekt zwischen der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft, der Niederösterreichischen Patienten- und Pflegeanwaltschaft und dem Pharmaunternehmen Pfizer wurde eine Broschüre und ein Folder zum Thema „Pati- entenrechte & Arzneimittel“ erarbeitet, der sowohl in den Medien als auch bei Patienten sehr gut angekommen ist. Unterstützt wurde das Projekt durch Frau Bundesminister Rauch-Kallat und Herrn Geschäftsführer des Hauptverbandes Dr. Probst.

Die Broschüre enthält Informationen über Medikamente allgemein, über das chef- ärztliche Bewilligungsverfahren und Möglichkeiten bei einer Ablehnung der Bewilligung und über allgemeine Patientenrechte.

Im Jahre 2005 erschien die 2. Auflage, in der auch das neue Heilmittelbewilligungs- verfahren berücksichtigt ist.

2.5.3. Homepage

Die Patientenanwaltschaft ist derzeit über www.burgenland.at → bürgerservice → patientenanwalt via Internet erreichbar. Mittelfristig wird eine eigene Homepage mit einem umfassenden Serviceangebot zu realisieren sein.

(8)

3. Beschwerdefälle 2004 und 2005

3.1. Allgemeines

In den folgenden Tabellen und Diagrammen sind jene Beschwerdefälle über Ge- sundheitseinrichtungen enthalten, die in den Jahren 2004 und 2005 neu angefallen und aktenmäßig dokumentiert sind. Es sind auch Beschwerden erfasst, die – aus welchen Gründen auch immer – zurückgezogen oder nicht mehr weiter verfolgt wurden.

Hinsichtlich der Beschwerdegründe ist darauf hinzuweisen, dass diese so kategori- siert sind, wie sie von den Beschwerdeführern vorgebracht wurden, unabhängig davon, ob sie zu Recht eingebracht wurden oder nicht.

3.2. Beschwerden gesamt

141

85

31

13

1 11

185

96

46

26

4 13

gesam t

Kran ken

anstalten

Freiberuflic he Ä

rzte

Sozialversich erung

Pflegehei me

Sonstige

2004 2005

Insgesamt gab es im Jahre 2005 gegenüber 2004 eine Steigerung der Beschwer- defälle um 31,2%. Die Beschwerden über Krankenanstalten erhöhten sich um ca. 13%, über freiberufliche Ärzte um ca. 48%, währenddessen sich die Beschwerden über die So- zialversicherung sogar verdoppelten. Bei der Sozialversicherung ist dies mit der Einfüh- rung des neuen Arzneimittelbewilligungsverfahrens und den damit zusammenhängenden Problemen zu begründen.

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3.3. Beschwerden über Krankenanstalten

3.3.1 Beschwerden gesamt und Abteilungen

85

20

28

14

6 2 1 0 0 2

12 96

20

28

19

4 3 3 2 1 6 10

gesamt CH UC/OR IM GYN HNO NEURO URO PATHO KINDER SONST

2004 2005

(Legende: CH = Chirurgie, UC = Unfallchirurgie, OR = Orthopädie, IM = Innere Medizin, GYN = Geburtshilfe und Frauenheilkunde, HNO = Hals-Nasen-Ohren, NEURO = Neurologie, URO = Urologie, PATHO = Pathologie, KINDER = Kinderheilkunde)

Diese Statistik zeigt sehr deutlich, dass in den operativen Fächern die meisten Be- schwerden (ca. 50%) anfallen. Dies ist in allen Bundesländern bzw. im Ausland nicht an- ders. Ein Grund wird sein, dass operative Fächer allgemein komplikationsträchtiger sind, ein anderer vielleicht, dass in diesen Bereichen leichter der „Verdacht geschöpft wird“, dass etwas nicht stimmt.

(10)

3.3.2. Beschwerdegründe

73

5 0 7

75

7 6 8

medizinisch

e Behandlung

Organi sation

Pflege

Sons tige

2004 2005

Über 80% der Beschwerden beziehen sich auf die medizinische Behandlung, wobei hauptsächlich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler geäußert wird.

Bei den Beschwerden über „Organisation“ werden zu lange Wartezeiten auf Befun- de, ungünstige Ambulanzzeiten und schlechtes Entlassungsmanagement genannt, bei der

„Pflege“ die Verweigerung diverser Hilfsmittel, mangelnde Körperpflege und Speisenver- abreichung, bei „Sonstige“ das Fehlen behindertengerechter Parkplätze, hohe Arztgebüh- ren in der Sonderklasse und Ähnliches.

(11)

3.4. Beschwerden über freiberufliche Ärzte

3.4.1. Beschwerden nach Fachgebieten

31

10

15

1 0 0 0 0

5 46

16 16

0

4 2 2 2 4

gesa mt

Allg. M edizin

Zahnhei lku

nde Gynäko

logie Chirurgi

e

Unfallchirur gie

Kinder

Haut

Sonstige

2004 2005

Bei den Allgemeinmedizinern stehen Beschwerden über den Bereitschaftsdienst, bei den Zahnärzten über die Höhe der Honorare im Vordergrund.

3.4.2. Beschwerdegründe

17

4 6

4 30

5 7

4

medizin. Behandlung

Hono rar

Bereitsch aftsdienst

Sonstige

2004 2005

Wie bei den Krankenanstalten stehen auch bei den freiberuflichen Ärzten die Vor- würfe einer schlechten medizinischen Behandlung im Vordergrund, gefolgt von Beschwer-

(12)

den über den Bereitschaftsdienst und über das Honorar. Von Beschwerden über das Ho- norar sind hauptsächlich die Zahnärzte betroffen.

3.5. Beschwerden Sozialversicherung

3.5.1. Nach Sozialversicherungszweigen

13

0 0

26

0 0

KV PV UV

2004 2005

3.5.2. Nach Krankenversicherungsträgern

11

1 1

26

0 0

BGKK SV Bauern SV Gewerbl. Wirtschaft

2004 2005

(13)

3.5.3. KV Beschwerdegründe

0

4 3

0 0

6 1

5

17

0 1 2

Kran ken

transpor te

Kost enübe

rna hm

e

Med ikam

ente

Pensi

on Kur

Sons tige

2004 2005

3.6. Beschwerden Pflegeheime

Bei den Altenwohn- und Pflegeheimen sind auch in den Jahren 2004 und 2005 ins- gesamt nur 5 Beschwerden eingebracht worden. Die Beschwerden betreffen teils die Pfle- ge bzw. Unterbringung und teils die Kosten.

In diesem Zusammenhang sind das Heimvertragsgesetz (Inkrafttreten am 1.7.2004) und das Heimaufenthaltsgesetz (Inkrafttreten am 1.7.2005) zu erwähnen. Das Heimvertragsgesetz regelt im Wesentlichen Inhalt, Form und Kündigung der Heimverträ- ge, das Heimaufenthaltsgesetz wiederum Voraussetzungen, Anordnung, Dokumentation und Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen. Diese beiden Gesetze haben zu einer Stärkung der Rechtssicherheit bzw. der Bewohnerrechte beigetragen.

Bei der Patientenanwaltschaft besteht der Eindruck, dass in einem ländlichen Raum wie dem Burgenland der Kontakt zwischen Angehörigen und Pflegeheimbewohnern doch wesentlich intensiver ist als im städtischen. Durch die relativen kleinen Pflegeheime besteht auch eine bessere Kommunikationsmöglichkeit mit dem Pflegepersonal. Dies wirkt sich wahrscheinlich auch auf die niedrige Beschwerdezahl aus.

(14)

Auffällig ist, dass die meisten Beschwerden von Angehörigen vorgebracht werden, die in anderen Bundesländern ihren Wohnsitz haben bzw. Wochenpendler sind.

3.7. Beschwerden Sonstige

Die Beschwerden „Sonstige“ sind breit gestreut und betreffen in Einzelfällen Apo- theken, Hauskrankenpflege, Kuranstalten, Pflegegeldeinstufungen und Ähnliches.

4. Ergebnisse

4.1. Allgemeines

Im Regelfall wird nach Eingang einer Beschwerde die betroffene Einrichtung um ei- ne Stellungnahme und um Übermittlung der Krankenakte ersucht. Nach Einlangen der Stellungnahme wird gemeinsam mit dem Beschwerdeführer über die weitere Vorgangs- weise entschieden. Dabei erfolgt auch eine ausführliche Rechtsberatung.

Je nach Einzelfall wird eine fachärztliche Stellungnahme, ein von der Patientenan- waltschaft oder von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenes Gutachten eingeholt oder auch ein Antrag an die Schlichtungsstelle der Ärztekammer gestellt.

4.2. Haftpflichtversicherungen

Direkt bei den Haftpflichtversicherungen wurden 2004/2005 folgende Entschädi- gungsleistungen für die Patienten erreicht:

2004: € 111.250,00 2005: € 212.410,00

(15)

4.3. Schlichtungsstelle der Ärztekammer

Die Burgenländische Ärztekammer hat seit 2002 eine Schlichtungsstelle mit folgen- den Grundsätzen eingerichtet:

ƒ Außergerichtliche Schlichtung und Entscheidung von Schadenersatzansprüchen wegen behaupteter Behandlungsfehler niedergelassener Ärzte und Krankenan- stalten

ƒ Ständige Mitglieder sind ein Richter als Vorsitzender, ein Mitglied des Präsidi- ums der Ärztekammer und der Patientenanwalt

ƒ Schriftlicher Antrag, mündliche Verhandlung

ƒ Sachverständigengutachten

ƒ Ausarbeitung eines Streitbereinigungsvorschlages.

Die Patientenanwaltschaft und die Ärztekammer haben über die Schlichtungsstelle ein ausführliches Informationsblatt erarbeitet.

Verfahren: Entschädigungen €:

2004: 10 27.000,00

2005: 1 20.000,00

Leider dauert es wegen der Terminkoordinierung sehr lange, bis ein Verfahren ab- geschlossen werden kann.

5. Gutachten und fachärztliche Stellungnahmen

In schwierigen Fällen ist es unumgänglich, dass von der Patientenanwaltschaft selbst Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Auch wer- den zur vorläufigen medizinischen Abklärung laufend fachärztliche Stellungnahmen einge- holt.

(16)

An Gutachterkosten sind angefallen:

Gutachten: Kosten:

2004: 18 7.711,70

2005: 36 20.273,51

Hinsichtlich der Gutachterkosten ist darauf hinzuweisen, dass ab 1.10.2005 laut Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen vom 13.7.2005 die bisherige Umsatzsteu- erbefreiung für Gutachten über ärztliche Kunstfehler entfällt. Somit sind für Gutachten und fachärztliche Stellungnahmen noch 20% Umsatzsteuer zu bezahlen.

6. Patientenentschädigungsfonds

Mit Wirksamkeit ab 2001 wurden in allen Bundesländern sog. „Patientenentschädi- gungsfonds“ eingerichtet.

Die Grundsätze im Burgenland sind:

• Eine Entschädigung gebührt Patienten, die durch Untersuchung, Behandlung, Pflege, bzw. Nichtuntersuchung, Nichtbehandlung, Nichtpflege in einer öffentli- chen burgenländischen Krankenanstalt einen Schaden erlitten haben und eine Haftung nicht eindeutig gegeben ist.

• Das Schadensereignis muss ab 1.1.2001 eingetreten sein.

• Der Antrag muss spätestens 3 Jahre nach Abschluss der stationären oder am- bulanten Behandlung bzw. 1 Jahr nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil ge- stellt werden.

• Die Gesundheits- und Patientenanwaltschaft hat die Funktion einer Clearingstel- le, d. h. sie hat zu prüfen, ob nicht doch ein Haftungsfall oder überhaupt keine Haftung vorliegt.

• Die Maximalentschädigung beträgt 21.800 EURO und kann in besonders gela- gerten Härtefällen höher sein.

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• Es besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn der Schaden durch einen Dritten (z.B. Haftpflichtversicherung) ersetzt wird.

• Auf eine Entschädigung besteht kein Rechtsanspruch.

Der Patientenentschädigungsfonds wird von den stationären Patienten der allge- meinen Gebührenklasse und ab 2005 auch der Sonderklasse (LGBl. Nr. 82/2005) finan- ziert, die pro Pflegetag € 0,73 an die Krankenanstalten zahlen (für maximal 28 Tage im Jahr). Die Krankenanstalten überweisen die eingehobenen Beträge an den Patientenent- schädigungsfonds.

Die finanzielle Situation des Patientenentschädigungsfonds stellt sich wie folgt dar:

Einnahmen Fälle: Entschädigungen €:

2004: 121.481,00 8 70.800,00 2005: 118.243,00 8 85.000,00

Der Patientenentschädigungsfonds hat zum Zeitpunkt der Berichterstattung (Okto- ber 2006) Rücklagen in der Höhe von ca. € 337.000,00. Im Jahr 2006 werden die Jah- reseinnahmen von ca. € 120.000 erstmals und dabei massiv überschritten werden.

7. Bereitschaftsdienst

Seit dem Jahr 2003 gibt es neben dem „Wochenend-Bereitschaftdienst“ von Sams- tag 7.00 Uhr bis Montag 7.00 Uhr, der auf einer Vereinbarung zwischen den Krankenkas- sen und der Ärztekammer beruht, auch den „Wochentags-Nachtbereitschaftsdienst“ (von 17.00 Uhr bzw. 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr), der zwischen dem Land und der Ärztekammer vereinbart wurde.

Der Wochentags-Nachtbereitschaftsdienst ist per definitionem eingerichtet als „me- dizinischer Notdienst, wobei der Arzt entscheidet, ob ein Notfall vorliegt“. Die Dienst ha- benden Ärzte erfährt man unter der Telefonnummer „141“. Diese wird seit 2005 von der Leitstelle Nord des ÖRK betreut.

(18)

In absoluten Zahlen sind zwar nur wenige Beschwerden über den Bereitschafts- dienst eingelangt, auffällig ist aber, dass offenbar Missverständnisse über den Notdienstes bestehen.

So kamen in Schlagworten folgende Fälle vor:

• Ein Arzt verabreichte während des Notdienstes eine länger dauernde Infusion, dieser Patient musste natürlich beaufsichtigt werden, der Arzt konnte nicht zu einem Notfall kommen.

• Keine Erreichbarkeit unter Tags außerhalb der Ordinationszeiten (keine „Rund- um-die-Uhr“ Versorgung).

• Ein Arzt fühlte sich nicht zuständig, weil der Patient im Nachbarsprengel wohnt (der Dienst habende Sprengelarzt wurde nicht erreicht).

• Nach der Entlassung aus einem Spital am Wochenende erfolgte keine Weiter- behandlung (Infusionen) durch den Dienst habenden Arzt, weil kein Notfall vor- lag.

• Ein Patient erhält laufend durch den Hausarzt Infusionen, dieser hat nicht Wo- chenenddienst; keine Weiterbehandlung durch den Dienst habenden Arzt, weil kein Notfall vorlag, der Patient wird ins Krankenhaus überwiesen.

• Verrechnung von Privathonoraren für eine Totenbeschau während des Bereit- schaftsdienstes.

Ein spezielles Problem war, dass in einer Gemeinde der Gemeindearzt keinen Kassenvertrag hatte und für Leistungen im Bereitschaftsdienst zu Recht Privathonorare verrechnete. Der Kostenersatz der Krankenkassen ist aber nicht kostendeckend. Hier ist es der Patientenanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer, Krankenkasse und Arzt gelungen, dass im Bereitschaftsdienst nur mehr die Kassentarife in Rechnung gestellt werden und die Krankenkassen diese Kosten zu 100% ersetzen. Damit haben die Patien- ten – abgesehen vom bürokratischen Aufwand - zumindest keinen finanziellen Verlust.

Aus der Sicht der Patientenanwaltschaft sollten zur Lösung der Probleme im Zu- sammenhang mit dem Bereitschaftsdienst vertragliche Klarstellungen angestrebt werden.

(19)

8. Patientenverfügungen, Sachwalterrecht

Seit 1.6.2006 ist das Patientenverfügungs-Gesetz in Kraft (BGBl. I Nr. 55/2006).

Erstmals werden damit genauere gesetzliche Regelungen für Patientenverfügungen ge- troffen und bisherige Unklarheiten bzw. Unsicherheiten beseitigt. Eine Patientenverfügung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung (nicht aber pflegerische Tätigkeiten) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.

Das Gesetz unterscheidet zwischen verbindlichen und beachtlichen Patientenver- fügungen.

Für verbindliche Patientenverfügungen gelten strenge formelle und inhaltliche Vor- aussetzungen, zumal der behandelnde Arzt eine solche befolgen muss, auch wenn eine Behandlung medizinisch sinnvoll wäre und ohne Behandlung voraussichtlich der Tod oder eine sonstige schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen eintreten würde. Die wichtigs- ten Punkte sind:

• Die abgelehnten medizinischen Behandlungen müssen in der Patientenverfügung konkret beschrieben sein oder sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung ergeben.

• Eine umfassende ärztliche Aufklärung samt einer entsprechenden Dokumentation ist notwendig.

• Die Patientenverfügung ist schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder rechts- kundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung zu errichten, wobei auch eine Rechtsbelehrung durchzuführen ist.

• Die Patientenverfügung muss noch gültig sein, das heißt, sie darf nicht widerrufen oder älter als 5 Jahre sein.

Die Patientenanwaltschaften Wien, Niederösterreich und Burgenland haben in Zu- sammenarbeit mit dem Hospiz Österreich, der Caritas Socialis, dem Justiz- und Gesund-

(20)

heitsministerium ein Formular für eine Patientenverfügung erstellt. Ebenso wurden ein Ratgeber, ein Arbeitsbehelf und weitere Informationen ausgearbeitet.

Alle Unterlagen sind bei der Patientenanwaltschaft erhältlich. Ebenso können diese von der Homepage (www.burgenland.at→Bürgerservice→Patientenanwalt) herunter gela- den werden.

Die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Patientenverfügung werden selbstverständlich auch von der Burgenländischen Patientenanwaltschaft angebo- ten. Kosten fallen dabei keine an.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Neuerungen durch das Sach- walterrechts-Änderungsgesetz 2006 (BGBl. I Nr. 92/2006), vor allem auf die Vertretungs- befugnis nächster Angehöriger und auf die Vorsorgevollmacht. Nächste Angehörige (El- tern, volljährige Kinder, Ehegatte oder Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt) können demnach ohne Sachwalterbestellung Personen, die nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sind, bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens und bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflegebedarfes ebenso vertreten wie bei der Zustimmung zu gewöhnlichen medizini- schen Behandlungen. Im Rahmen einer so genannten Vorsorgevollmacht können Perso- nen für den Fall des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit zur Besorgung bestimm- ter Angelegenheiten betraut werden. Die Vorsorgevollmacht kann auch die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren und nachhaltigen Beein- trächtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist, umfassen. Solche Vorsorge- vollmachten müssen aber vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden.

Die Vertetungsbefugnis nächster Angehöriger und die Vorsorgevollmacht müssen im „Ös- terreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis“, welches von der Notariatskammer ge- führt wird, registriert sein.

Die Umsetzung des Patientenverfügungsgesetzes wird auch das zentrale Thema bei der Herbsttagung 2006 der ARGE im Burgenland sein.

(21)

9. Zahnärzte

Mit 1.1.2006 sind das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz in Kraft getreten. Damit gibt es eine neue gesetzliche Interessensvertretung für die Zahnärzte und Dentisten. Erwähnenswert ist, dass im Zahnärztegesetz umfangreich Patientenrechte de- finiert sind, wie sie derzeit in keinem anderen vergleichbaren Gesetz vorzufinden sind. Klar umschrieben sind:

• Aufklärungspflicht (Diagnose, geplanter Behandlungsablauf, Risken, Alternati- ven, Kosten)

• Schriftlicher Heil- und Kostenplan inklusive voraussichtlichen Kassenanteil und Eigenanteil

• Aushang der Privathonorare

• Dokumentation samt Einsichtnahme- und Kopienrecht

• Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen zur außergerichtlichen Streitbeile- gung

• Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist bis zu 18 Monaten bei Einschal- tung der Patientenanwaltschaft

(22)

10. Sonderteil

5 Jahre Bgld. Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

Die Bgld. Gesundheits- und Patientenanwaltschaft ist nunmehr 5 Jahre eingerich- tet. Dies soll Anlass sein, einen kleinen statistischen Rückblick zu geben. In den bisheri- gen Tätigkeitsberichten wurden auch keine Beschwerdestatistiken über konkrete Kran- kenanstalten und Abteilungen angeführt. Aufgrund der Kleinheit der Krankenanstalten bzw. der geringen Zahlen hätte dies in manchem Jahr zu skurrilen Ergebnissen geführt.

Ein Fünfjahresrückblick mag diesbezüglich ein objektiveres Bild abgegeben.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerden so verarbeitet sind, wie sie von den Patienten vorgebracht wurden, unabhängig davon, ob sie zu Recht be- standen oder nicht. Auch sind Beschwerden enthalten, die von Patienten wieder zurück- gezogen und die Krankenanstalten mit diesen gar nicht konfrontiert wurden.

Aus den Diagrammen können keine Schlussfolgerungen über die Qualität einer Krankenanstalt oder Abteilung gezogen werden. Jeder einzelne Beschwerdefall ist bisher einzigartig gewesen und somit gesondert zu beurteilen.

Der Patientenanwaltschaft sind auch Zahlen aus anderen Bundesländern bekannt.

Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass es umso mehr Beschwerden gibt, je größer die Krankenanstalt ist. Dies nicht nur absolut, sondern auch relativ. Ein Grund dafür sind wahrscheinlich die Spezialabteilungen in den größeren Krankenanstalten mit entspre- chend komplizierteren Behandlungen. Möglicherweise funktioniert in kleineren Spitälern die Kommunikation zwischen medizinischem Personal und Patienten bzw. Angehörigen auch besser, wodurch wiederum einige Beschwerden „vor Ort“ abgefangen werden.

(23)

10.1. Beschwerden gesamt 2001 - 2005

730

399

151

113

11

56

gesa mt

Kranken

anstalten

Ärzte

Sozialver

sicherung

Pflegeh eime

Sonst ige

Von den Beschwerden entfielen auf die Krankenanstalten somit 54,7%, auf die frei- beruflichen Ärzte 20,6%, auf die Sozialversicherung 15,5%, auf die Pflegeheime 1,5% und auf sonstige Einrichtungen wie Apotheken, Rettungsdienste, Hauskrankenpflege etc.

7,7%.

(24)

10.2. Krankenanstalten 2001 – 2005

10.2.1. Krankenanstalten gesamt 2001 - 2005

399

169

120

47 22 21 20

gesamt KH

Eisen stadt

KH Ob erwart

KH

Oberpullendorf

KH ssing

KH K ittsee

and ere

10.2.2. Krankenanstalten 2001 - 2005 Verlauf

35

20

8

0

3

8 31

27

8

3 4 3

24

20

10 10

3 1

37

25

10 8

3 2

42

28

11

1

8 6

KH Eisenstadt

KH Oberwart

KH Oberpullendorf

KH G üssi

ng

KH Kittsee

andere

2001 2002 2003 2004 2005

(25)

10.2.3. Durchschnittliche Beschwerden pro 1000 stationären Fällen (Patienten)

1,19

1,78

1,42

0,80

0,60 0,49

Burgen land

KH Eisens

tadt

KH O berwart

KH O berpullendor

f

KH Güssin

g

KH Kitts

ee

(Legende: Berechnet mit allen Beschwerden 2001-2005/5 in Relation zu 1000 stationären Fällen (Patienten) 2005 lt. Krankenanstalten und Kostenstellenstatistik)

10.2.4. Durchschnittliche Beschwerden pro 1000 stationären und ambulanten Fällen (Patienten)

0,37

0,46

0,35 0,35 0,29

0,22

Burgenland KH

Eisenst adt

KH O ber

wart

KH Oberpu llendo

rf

KH Kittsee

KH Güssi

ng

(Legende: Berechnet mit allen Beschwerden 2001-2005/5 in Relation zu 1000 stationären und ambulanten Fällen (Patienten) 2005 lt. Krankenanstalten und Kostenstellenstatistik)

(26)

10.2.5 Beschwerdegründe Krankenanstalten 2001 - 2005

399

328

24 13 34

gesa mt

me

dizin. Behand lung

Orga nisation

Pflege

Sons tige

10.3 Ärzte 2001 - 2005

10.3.1. Beschwerden nach Fachgebieten

151

67

37

7 7 5

28

gesa mt

Zahnärzte

Allgem einm

ediziner

Gynäkologe n

Chirurgen

Hautärzte

Sonstige

(27)

10.3.2. Beschwerdegründe

151

95

22 19 15

gesa mt

me

dizin. Behand lung

Honor ar

Bereitsch aftsdienst

Sons tige

10.4. Sozialversicherung 2001 - 2005

10.4.1. Beschwerdegründe

116

28 27 27

5 2 7

Gesamt

Krankentransporte Kost

enübernah me

Me dik

am ente

Pension

Kur

Sonstige

(28)

10.4. Ergebnisse

748.167

465.567

83.000

199.600

Sum me

Haftpflicht

Schl

ichtungsstelle

Patientenentschä digung

sfo nds

10.5. Beschwerden Frauen - Männer

75 77 67 77 89

385

55 55 75 64

96

345

2001 2002 2003 2004 2005 2001-2005

Frauen Männer

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