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November 2001 verabschiedeten Planungserklärung zur Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung

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I 107/2003 JGK 20. August 2003 45C

Interpellation

2382 Stalder, Bern (FDP)

Weitere Unterschriften: 16 Eingereicht am: 15.04.2003

Reform der dezentralen Verwaltung; was geschieht mit der Vielzahl von Gebietseinheiten

In seiner Antwort auf die Interpellation 222/2002 FDP (Erb, Zimmerwald) hat der Regierungsrat insbesondere ausgeführt, "dass das Abstimmungsresultat hinsichtlich der Wahlkreise einen deutlichen Reformwillen in der Bevölkerung zum Ausdruck bringt", dass aber die Frage der Wahlkreise jener einer umfassenden Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung nicht gleichgesetzt werden könne.

In Gesetzgebung, Rechtsanwendung und Verwaltungspraxis wird zur Zeit der Kanton Bern auf verschiedenste Art geografisch gegliedert. Diese Gliederungen sind nicht deckungsgleich, zum Teil überlappen sie sich, zum Teil widersprechen sie sich. Neben der grundsätzlichen Einteilung des Kantons in Amtsbezirke kennen wir unter anderem

- Landesteile - Regionen

- Agglomerationen - Wahlkreise - Gerichtskreise

- Zweckverbände aller Art, wie Planungsverbände oder Spitalverbände Der Regierungsrat wird um Antwort gebeten,

- ob die eingesetzte Projektgruppe den ausdrücklichen Auftrag hat, die verschiedenen geografischen Einheiten in ein übersichtliches, einheitliches Begriffsschema überzuführen oder ob die zwar historisch gewachsene, aber überholte und unübersichtliche Vielfalt beibehalten wird.

- auf welche Gebietseinheiten er sich in Zukunft konzentrieren will.

Antwort des Regierungsrates

Der Auftrag der eingesetzten Projektorganisation ergibt sich zum einen aus der vom Grossen Rat am 21. November 2001 verabschiedeten Planungserklärung zur Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung. Die Planungserklärung fordert eine Konkretisierung des Modells Vision (hinsichtlich Kosten, Personalbedarf, räumliche Unterbringung, Zeitbedarf für Umsetzung, Dienstleistungsqualität und Bürgernähe, optimale Grösse der Verwaltungsregionen); dabei sollen die Verwaltungsregionen nach räumlichen und

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wirtschaftlichen Gegebenheiten definiert werden. Zum anderen hat der Regierungsrat am 27. Februar 2002 die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bzw. die von ihr einzusetzende Projektorganisation beauftragt, bei der Definition der Regionen zusätzlich zum Visionsmodell auch ein Modell mit Regierungsstatthalterämtern, aber deutlich weniger Amtsbezirken als heute auszuarbeiten.

Die Projektorganisation ist also beauftragt, hinsichtlich der geografischen Gliederung zwei unterschiedliche Modelle auszuarbeiten. Gemäss dem aktuellen Zwischenstand der Projektarbeiten ist beabsichtigt, folgende geografische Einteilungen vorzusehen:

• Modell Vision: Vier Regionen, nämlich Bern-Mittelland, Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau und Berner Oberland

• Modell mit 13 neuen Amtsbezirken, welche den heutigen Gerichtskreisen entsprechen, nämlich

− Courtelary, Moutier, La Neuveville

− Biel, Nidau

− Aarberg, Büren, Erlach

− Aarwangen, Wangen

− Burgdorf, Fraubrunnen

− Signau, Trachselwald

− Konolfingen

− Bern, Laupen

− Schwarzenburg, Seftigen

− Thun

− Interlaken, Oberhasli

− Frutigen, Niedersimmental

− Obersimmental, Saanen

Es trifft zu, dass heute vielfältige geografische Einteilungen des Kantons existieren. Die Einteilung des Kantons in räumliche Einheiten erfolgte bisher pragmatisch, flexibel und aufgabenorientiert; direkte Folge davon ist die Uneinheitlichkeit sowohl der Grösse als auch des Grenzverlaufs dieser räumlichen Einheiten.

Die Projektorganisation ist in dieser Hinsicht zu folgenden vorläufigen Schlüssen gelangt:

• Eine komplette Vereinheitlichung der räumlichen Strukturen für sämtliche Aufgaben des Kantons ist praktisch nicht denkbar, da zu unterschiedliche Aufgaben mit je spezifischen auch räumlichen Gegebenheiten in ein einheitliches räumliches Korsette gezwängt werden müssten. Zudem sind einzelne räumliche Strukturierungen nach intensiven politischen Auseinandersetzungen zustande gekommen und es wäre wenig zweckmässig, diese politische Diskussionen im Zusammenhang mit dem Projekt der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung erneut aufzurollen (z. B. Wahlkreise Grosser Rat, Spitalregionen, Kulturförderungs-Regionen); zudem beruhen bestimmte räumliche Einteilungen auf feststehenden natürlichen Elementen (z. B. Waldabteilungen) oder Infrastrukturen (z. B. Oberingenieurkreise).

• Die Definition einer räumlichen Gebietseinheit ist nicht allein massgebend.

Mitentscheidend ist auch, an welchem Standort bzw. welchen Standorten (Möglichkeit von Aussenstellen) bestimmte staatliche Dienstleistungen angeboten werden. Die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Gebietseinheit eine bestimmte Aufgabe nicht nur an einem Standort zu erbringen, relativiert also die Bedeutung einer geografischen Gebietsdefinition. Aus Sicht der Einwohnerinnen und

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Einwohner ist ja letztlich nicht entscheidend, in welcher geografischer Einheit eine bestimmte Aufgabe zusammengefasst wird, sondern die Qualität der Leistungserbringung und – bei der Notwendigkeit von Direktkontakten – die räumliche Nähe der betreffenden Verwaltungsstelle zum Wohnort.

Sämtliche kantonalen Aufgaben, die heute dezentral oder zentral erbracht werden, wurden auf ihre Eignung hinsichtlich der Überführung in eine Struktur gemäss Modell Vision oder gemäss Modell mit 13 neuen Amtsbezirken analysiert. Dabei hat sich gezeigt, dass in bestimmten Bereichen eine Überführung möglich erscheint, sie in anderen Aufgabenbereichen aber zum Vornherein praktisch ausgeschlossen ist, weil überwiegende sachliche Gründe dagegen sprechen (z. B. aufwändige Infrastruktur).

Die provisorischen Ergebnisse hinsichtlich der Aufgaben, die in den beiden genannten Modellen erfüllt werden könnten, müssen vertieft und erhärtet werden. Es steht aber bereits fest, dass in keinem der beiden Modelle alle bisher bekannten geografischen Einteilungen zu Gunsten einer neuen Einteilung aufgehoben werden können.

An den Grossen Rat

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