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Insbesondere auch im Bereich der Kantonalen Verwaltung

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M 258/2005 JGK 2. November 2005 45C Motion

3318 Häsler, Wilderswil (GFL) von Allmen, Gimmelwald (SP) Anderegg, Grindelwald (FDP) Ernst, Brienz (EDU)

Fischer, Meiringen (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 05.09.2005

Umsetzung von Bezirks- und Justizreform

Der Regierungsrat wird beauftragt, bei der Umsetzung von Bezirks- und Justizreform folgende Grundsätze einzuhalten:

1. Es werden keine Neubauten erstellt.

2. Abteilungen der dezentralen Verwaltung und Gerichte sind auch weiterhin in ländlichen Regionen vorzusehen und damit Dienstleistungen, Arbeitsplätze und Lehrstellen sicher zu stellen.

3. Um den Punkten 1 und 2 gerecht zu werden ist – wo nötig – auch die Trennung von Zivil- und Strafgericht oder die Verlegung von Ämtern oder Verwaltungszweigen vorzusehen.

4. Die Vorlagen zur Umsetzung von Bezirks- und Justizreform sind zwingend noch einmal den Grossen Rat vorzulegen.

Begründung

Die ländlichen Regionen haben in den vergangenen Jahren infolge Zentralisierungen und Restrukturierungen eine hohe Zahl an Arbeits- und Ausbildungsplätzen verloren.

Insbesondere auch im Bereich der Kantonalen Verwaltung. Bezirks- und Justizreform haben nun weitere, sehr einschneidende Zentralisierungen zur Folge und damit wiederum den Verlust von Arbeitsplätzen, Lehrstellen und Wirtschaftskraft in den ländlichen Regionen.

Die geplanten Schritte zur Umsetzung der Reformen zeigen heute schon auf, dass inskünftig in bestehenden Gebäuden Raum und funktionierende Infrastruktur ungenutzt bleiben wird und dass demgegenüber – sehr kostspielige – Neubauten notwendig werden.

Eine Regionalpolitik mit Weitsicht erfordert, dass Abteilungen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte auch weiterhin nicht nur in den Zentren sondern auch in ländlichen Regionen erhalten bleiben.

Auch der Regierungsrat bestätigt, dass als unausweichliche Folge der Zentralisierung zahlreiche Gemeinden in den ländlichen Regionen Arbeitsplätze verloren gehen. Eine

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weitere Folge ist damit der Verlust an Standortattraktivität, Steuerpotenzial und dringend benötigte Lehrstellen. Der ländliche Raum bezahlt einen hohen Preis für bescheidene kantonale Kosteneinsparungen, die zudem noch keineswegs garantiert sind.

Diese für den Kanton Bern und seine Regionen einschneidende Reform beinhalten wichtige regional- und staatspolitische Fragen, die zwingend abschliessend vom Grossen Rat und nicht auf Exekutiv- und Verwaltungsebene entschieden werden können.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 08.09.2005

Antwort des Regierungsrates

Der Grosse Rat hat sich am 28. April 2004 für ein sogenanntes Modell 5/8+ ausgesprochen.

Dieses ist durch folgende Elemente, die in Planungserklärungen des Grossen Rates Ausdruck gefunden haben, charakterisiert:

• Für die dezentrale kantonale Verwaltung wird der Kanton in 5 Verwaltungsregionen und mindestens 8 Verwaltungskreise unterteilt.

• Ausgangspunkt für die Bildung der Verwaltungskreise sind die Wahlkreise für die Wahl des Grossen Rates; aus bestimmten Gründen kann von diesen Grenzziehungen abgewichen werden. Die heutigen Amtsbezirksgrenzen bilden kein Tabu.

• Innerhalb der Verwaltungsregionen soll die Aufgabenerfüllung nicht unbedingt nur am Hauptort der Region erfolgen. Bisherige Infrastrukturen und verkehrsmässig gut erschlossene Standorte sollen weiter genutzt werden und auf den Bau neuer Verwaltungszentren ist grundsätzlich zu verzichten.

• Die Verwaltungsregion Seeland soll gleichberechtigt zweisprachig sein.

Für die Justizreform hat der Grosse Rat dem Bericht des Regierungsrates vom 28. Januar 2004 grundsätzlich zugestimmt. Dieser sieht vor, die bisherigen 13 Gerichtskreise zu 4 regionalen Kreisgerichten für die Straf- und Ziviljustiz erster Instanz zusammenzuführen.

Anders als bei der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung soll bei der Justizreform der Berner Jura zusammen mit Biel und dem Seeland einen gemeinsamen Gerichtskreis bilden, doch wird im Berner Jura eine Zweigstelle der Gerichtsregion geschaffen.

Mit Planungserklärungen vom 28. April 2004 hat der Grosse Rat die vertiefte Prüfung folgender Fragen verlangt:

• Der weitere Einsatz von Laien an den Kriminalgerichten ist zu prüfen.

• Das Wahlverfahren für die Richterinnen und Richter muss vertieft geprüft werden.

• Neubauten für die Justiz sind nur vorzusehen, wenn dies unumgänglich ist.

Sowohl die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung als auch die Justizreform sind unter Berücksichtigung der Planungserklärungen des Grossen Rates weiter bearbeitet worden. Vom 16. Juni bis 9. September 2005 hat ein Vernehmlassungsverfahren zu den beiden Reformprojekten stattgefunden; bei der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung fand vorgängig bereits ein Vernehmlassungsverfahren ausschliesslich zur Frage der geographischen Definition der Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise statt.

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Am 2. November 2005 hat der Regierungsrat nach der Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens die Vorlagen zu den beiden Reformprojekten zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Sie sollen vom Grossen Rat in der Januarsession 2006 in erster Lesung und in der Märzsession 2006 in zweiter Lesung behandelt werden.

Inhaltlich kann der Regierungsrat auf die Ausführungen in den beiden Vorlagen verweisen.

Gestützt auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Regierungsrat zu den Forderungen der Motion wie folgt Stellung:

1. Es werden keine Neubauten erstellt.

In den Vorlagen ist dargelegt, dass diese Forderung nicht vollumfänglich erfüllt werden kann, wenn den übrigen Vorgaben gemäss Planungserklärungen des Grossen Rates vom 29. April 2004 nachgelebt wird. Eine „dezentrale Konzentration“, wie sie der Grundausrichtung der beiden Reformvorhaben entspricht, lässt sich ganz ohne Neubauten nicht realisieren.

2. Abteilungen der dezentralen Verwaltung und Gerichte sind auch weiterhin in ländlichen Regionen vorzusehen und damit Dienstleistungen, Arbeitsplätze und Lehrstellen sicherzustellen.

Die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung sieht nach wie vor Dienstleistungsangebote auch in ländlichen Regionen vor. Es kann im Einzelnen auf die Ausführungen im Vortrag des Regierungsrates vom 2. November verwiesen werden.

Die Justizreform, die im Grundsatz vom Grossen Rat am 29. April 2005 nicht bestritten war, basiert wesentlich auf einer Zusammenführung der bisherigen 13 Gerichtskreise in 4 regionale Gerichte. Diese 4 regionalen Gerichte werden aus naheliegenden Gründen an zentralen Standorten innerhalb der Gerichtsregionen und nicht im ländlichen Raum anzusiedeln sein. Die erstinstanzliche Verwaltungsjustiz gegenüber den Gemeinden soll weiterhin durch die Regierungsstatthalterämter, also an insgesamt 10 Standorten, erfolgen.

3. Um den Punkten 1 und 2 gerecht zu werden ist – wo nötig – auch die Trennung von Zivil- und Strafgericht oder die Verlegung von Ämtern oder Verwaltungszweigen vorzusehen.

Eine Trennung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit lehnt der Regierungsrat ab. Sie wäre zwar theoretisch möglich, hätte aber negative Konsequenzen. Sie würde im praktischen Ergebnis ausschliessen, dass Richter und Richterinnen in beiden Bereichen eingesetzt werden könnten; es ist daran zu erinnern, dass bereits heute jeweils ein Zivilrichter bzw.

eine Zivilrichterin als so genannter Haftrichter bzw. Haftrichterin amtet, damit jegliche Vorbefassung ausgeschlossen werden kann. Auch beim polyvalenten Einsatz von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen sowie des gesamten Kanzleipersonals wären die praktischen Hindernisse sehr gross. Zudem müssten Infrastrukturen (Gerichtssäle, Bibliothek usw.) zusätzlich bereitgestellt werden. Im Rahmen der Justizreform wird deshalb unbedingt angestrebt, für jede Gerichtsregion nur einen gemeinsamen Standort für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit erster Instanz vorzusehen.

Zudem sollten die Untersuchungsbehörden in der Nähe der Kriminalpolizei und möglichst in der Nähe von Regionalgefängnissen sein, damit Reisetätigkeiten und Gefangenentransporte auf ein Minimum beschränkt werden können. Hingegen ist eine räumliche Trennung zwischen dem Sitz des urteilenden Gerichts und der untersuchenden Behörde unter Umständen denkbar.

Die Verlegung von Ämtern oder Verwaltungszweigen in ländliche Regionen geht über den Gegenstand der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung hinaus. In deren Zusammenhang ist im Laufe der Projektarbeiten geprüft worden, ob sich heute zentral

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erbrachte Aufgaben für eine dezentrale Aufgabenerfüllung eignen, was aufgrund der durchgeführten Erhebung zu verneinen war. Zudem ist in der Schlussphase der Projektarbeiten eine Umfrage bei allen Direktionen und der Staatskanzlei durchgeführt worden, um die Möglichkeiten einer Weiternutzung jener Räumlichkeiten zu erheben, die durch das Reformvorhaben voraussichtlich frei werden. Die angemeldeten Möglichkeiten werden bei der Weiterbearbeitung der Standortfrage mitberücksichtigt.

4. Die Vorlagen zur Umsetzung von Bezirks- und Justizreform sind zwingend noch einmal dem Grossen Rat vorzulegen.

Insoweit es um die gesetzgeberische Umsetzung geht, wird der Grosse Rat wie erwähnt in der Januar- und Märzsession 2006 über die erforderlichen Anpassungen der Kantonsverfassung (Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung und Justizreform) und der Gesetze und Dekrete (nur Reform der dezentralen kantonalen Veraltung) zu befinden haben. Die Anpassung von Gesetzen und Dekreten im Bereich der Justizreform erfolgt in einer späteren Vorlage.

Hinsichtlich der Standorte sichert der Regierungsrat dem Grossen Rat in der Vorlage zur Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung zu, dass er ihm nach der allfälligen Annahme der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung auf Verfassungs- und Gesetzesebene in geeigneter Weise ermöglichen wird, sich nochmals mit der Standortfrage zu befassen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Vorlage verwiesen werden.

Antrag

Ziff. 1: Ablehnung Ziff. 2:

• Bezüglich Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung: Annahme als Postulat

• Bezüglich Justiz: Ablehnung.

Ziff. 3: Ablehnung Ziff. 4: Annahme

An den Grossen Rat

Referenzen

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