M 341/2005 JGK 14. Dezember 2005 45C Motion
3869 Messerli, Kirchdorf (SVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.11.2005
Keine Umgehung der Volksrechte
In der Januarsession 2006 ist über die Verfassungsänderung, die durch die Verwaltungsreform bedingt wird, zu beraten, so dass im Juni die Volksabstimmung erfolgen kann.
Begründung:
Die Initiative „Pro Region“ ist hängig. Würde die Initiative angenommen und im Sinne des Initiativtexts umgesetzt, müsste die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung somit deutlich modifiziert werden. Es müsste für alle nicht mehr für die dezentrale Verwaltung zu verwendenden räumlichen Infrastrukturen die Weiterverwendung (also kein Leerstand) gewährleistet sein, und die Reform könnte zumindest im Bereich der Regierungsstatthalterämter und wohl auch der Betreibungs- und Konkursämter nicht im vorgesehenen Sinn realisiert werden. Damit würde vor allem im Falle der Regierungsstatthalterämter auch die geografische Definition der Verwaltungskreise (10 Verwaltungskreise sind vorgesehen) in Frage gestellt, damit aber ein Kernelement der Reform überhaupt. Somit fragt sich letztlich, ob unter den neuen Rahmenbedingungen die Reform überhaupt noch Sinn machen würde. Es wäre unehrlich und gefährlich, Entscheide bei der Verwaltungsreform zu fällen, obwohl die Initiative „Pro Region“ hängig ist. Die Volksrechte würden umgangen, das darf nicht sein!
Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 17.11.2005
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat hat die Vorlage zur Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung am 2. November 2005 zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Die 1. Lesung ist für die Januarsession 2006, die 2. Lesung für die Märzsession 2006 vorgesehen. Die Durchführung von zwei Lesungen ist obligatorisch, da es um eine Änderung der Kantonsverfassung geht (vgl. Art. 65b Abs. 1 des Gesetzes über den Grossen Rat, BSG 151.21). Eine Volksabstimmung bereits im Juni 2006 ist daher nicht möglich.
Die Motion enthält zwei Forderungen. Die erste Forderung, wonach in der Januarsession 2006 die Vorlage zur Änderung der Kantonsverfassung durch den Grossen Rat zu beraten sei, ist erfüllt, soweit dies der Regierungsrat beeinflussen kann. Die zweite Forderung, dass im Juni 2006 die Volksabstimmung erfolgen soll, ist dagegen nicht erfüllbar. Nach dem Gesetz über die politischen Rechte ist der Regierungsrat zuständig
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für die Zuweisung von Abstimmungsvorlagen an Abstimmungstermine. Diese Kompetenz kann dem Regierungsrat nicht im Einzelfall per Motion entzogen werden.
Antrag: - Annahme und gleichzeitige Abschreibung bezüglich Beratung der Verfassungsänderung zur Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung in der Januarsession 2006
- Ablehnung bezüglich Volksabstimmung zur Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung im Juni 2006
An den Grossen Rat